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916.21

Kantonales Tierseuchengesetz

KTSG

Präambel

Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) 916.21

1.1.14 - 83

Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)

(vom 24. September 2012)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. Sep-

tember 20113 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesund-

heit vom 22. Mai 20124,

beschliesst:

1. Abschnitt: Einleitung

Art. 1

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinär- wesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Sie vollzieht die Tierseuchengesetzgebung, soweit durch Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

. Abschnitt: Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen

  1. Allgemeine Bestimmungen Anlagen und Einrichtungen

Art. 2

Der Kanton erstellt und betreibt Anlagen und weitere Ein- richtungen, die der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen dienen.

Er kann Dritte damit beauftragen, unter Übernahme der Kosten. Tier- gesundheits- dienste

Art. 3

Der Kanton kann Tiergesundheitsdiensten im Sinne des Bun- desrechtsfürLeistungen,diederTiergesundheitdienen,Subventionen bis zu 100% der anrechenbaren Kosten ausrichten.

Art. 4

Tierhalteverbot Tiergattungen ge derholter Weise a. Bestimmungen b. gestützt dara Die Direktion kann ein Verbot für das Halten bestimmter genüber Personen aussprechen, die in grober und wie- verstossen gegen der Tierseuchengesetzgebung, uf erlassene Verfügungen.

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  1. Umgang mit tierischen Nebenprodukten Sammeln und Zwischen- lagern

Art. 5

Die Gemeinden stellen das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten sicher, soweit die Verantwortung für die Entsorgung nicht bei der Inhaberin oder dem Inhaber liegt.

Die Direktion kann die Einzugsgebiete der Sammelstellen fest- legen.

Art. 6

Verarbeitung Nebenprodukte Die Direktion bezeichnet die Anlagen, in denen die tierischen verarbeitet, verwertet und verbrannt werden.

Art. 7 Kosten für den brennun handelt 2 Die G

Die Direktion überbindet den Gemeinden die dem Kanton Transport sowie für die Verarbeitung, Verwertung oder Ver- g anfallenden Kosten, sofern es sich nicht um Seuchentiere . emeinden können diese Kosten und die ihnen im Rahmen

Art. 5

von tier C. E Ents gung anfallenden Kosten auf die Inhaberin oder den Inhaber der ischen Nebenprodukte überwälzen. ntschädigungen und Kostenübernahme chädi- en

Art. 8

Der Kanton entschädigt Tierhalterinnen und Tierhalter:

  1. bei Tierverlusten und Aborten sowie bei tierärztlich zu behandeln- den anaphylaktischen Sofortreaktionen und zytotoxischen Reak- tionen, sofern ein Zusammenhang mit den behördlich angeordne- ten Präventionsmassnahmen glaubhaft ist,
  2. in Härtefällen wegen Tierseuchen oder anderer übertragbarer

Art. 116

Krankheiten betreffend Tiergattungen, für die gemäss Bei- träge zu leisten sind.

Als Sofortreaktionen gemäss Abs. 1 gelten gesundheitliche Beein- trächtigungen, die innert 72 Stunden auftreten und tierärztlich beur- teilt werden.

Die Betroffenen melden Schäden gemäss Abs. 1 lit. a der Direk- tion so, dass Probenahmen möglich sind.

Der Regierungsrat setzt eine Kommission ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Tierhalterinnen und Tierhalter, der Bildung, der Veterinärmedizin und der Verbände. Die Kommission berät die zustän- dige Direktion bei der Beurteilung der Schäden gemäss Abs. 1 lit.a.

  1. Grundsatz

Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) 916.21

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  1. Höhe der Entschädigung

Art. 9

Die Höhe der Entschädigungen beträgt:

Art. 8

a. 60–90% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf Abs. 1 lit. a,

Art. 8

b. 20–40% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf 2 DerRegierungsratregeltdieHöhederEntschädigungenna eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und gemäss Abs. 1 lit. b. chder Abs. 1 in einer

Art. 13

Verordnung. Er berücksichtigt dabei die Kriterien von 3 Für die Kürzung, die Verweigerung und die Rückforder Abs. 2. ung von

Art. 34

Entschädigungen gelten und 38 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 19665. Kosten- übernahme

Art. 10

Im Zusammenhang mit der Prävention und der Bekämp- fung von Tierseuchen oder anderen übertragbaren Krankheiten über- nimmt der Kanton nach Massgabe des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise die Kosten für:

  1. die Entsorgung von Tierkörpern und anderen tierischen Neben- produkten, die durch Tierseuchen anfallen,
  2. Laboruntersuchungen,
  3. Dienstleistungen und Aufwendungen für Gerätschaften und Ver- brauchsmaterial von beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten, weiteren beauftragten Personen und Institutionen.

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung:

  1. die gemäss Abs.1 lit.b zu entschädigenden Laboruntersuchungen,
  2. die Bemessung der Entschädigungen und des Aufwandersatzes gemäss Abs. 1 lit. c.
  3. Beiträge von Tierhalterinnen und Tierhaltern

Art. 11

Grundsatz rieren ist Bereichen genommen s Tierhalter Wer Tiere hält, deren Haltung nach Bundesrecht zu regist- , leistet Beiträge zur Finanzierung der Leistungen in den Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Davon aus- ind Halterinnen und Halter von Hunden. - beiträge

Art. 12

Der Regierungsrat erhebt von den Tierhalterinnen und Tierhaltern jährlich ordentliche Beiträge.

Die Beiträge dürfen gesamthaft höchstens einen Drittel der voraus- sichtlichen ordentlichen jährlichen Aufwendungen für die Prävention und die Bekämpfung von Tierseuchen decken.

  1. Ordentliche

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Vom Steuerwert pro Tiergattung betragen sie höchstens:

  1. 3% bei Bienenvölkern,
  2. 1% pro Tier bei allen anderen Tieren.

Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalterbeträgt Fr. 30. DerRegierungsratkanndenMindestbetragandieTeuerunganpassen.

  1. Ausser- ordentliche

Art. 13

Sind besondere Programme zur Prävention oder Bekämp- fung von Tierseuchen nötig, kann der Regierungsrat ausserordentliche Tierhalterbeiträge erheben.

Er berücksichtigt bei der Festlegung dieser Beiträge:

  1. den Nutzen des durchzuführenden Programms für die öffentliche Gesundheit und das Tierwohl,
  2. das öffentliche Interesse an der Vermeidung wirtschaftlicher Ver- luste in der Tierproduktion und am Schutz der Wildtiere,
  3. die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Tierseuche,
  4. das Interesse der Tierhalterinnen und Tierhalter an der Durchfüh- rung des Programms.

Die ordentlichen und ausserordentlichen sowie durch den Bund erhobene Tierhalterbeiträge dürfen insgesamt pro Jahr 3% des nach Tiergattungen bemessenen Steuerwertes der Tiere nicht übersteigen.

Art. 14

Zweckbindung handel sowie der Präventio die Verwendun 3. Abschnitt: Die Tierhalterbeiträge und die Gebühren aus dem Vieh- Schlachtabgaben nach Bundesrecht werden zum Zweck n und Bekämpfung von Tierseuchen verwendet. Über g wird regelmässig Bericht erstattet. Datenbearbeitung Bearbeitung von Personen- daten

Art. 15

DieVollzugsorganeundvondiesenbeauftragteDrittesind zurBearbeitungvonPersonendatennachderTierseuchengesetzgebung ermächtigt.SiegebeneinanderdiefürdenVollzugdieserGesetzegeeig- neten und erforderlichen Daten bekannt.

Übrige Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Ge- richte teilen der Direktion Sachverhalte mit, die für die Bekämpfung von Tierseuchen erheblich sein können, insbesondere die Eröffnung und den Abschluss von Strafverfahren.

Die Direktion informiert die betroffene Person über die Beschaf- fung von besonderen Personendaten und den Zweck der Datenverar- beitung.

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.1.14 - 83 Zentrales Infor- mationssystem des Bundes für denöffentlichen Veterinärdienst

Art. 16

Die Direktion und die von ihr beauftragten Dritten sowie die für die Landwirtschaft zuständige Direktion sind zum Online- zugriff auf das zentrale Informationssystem des Bundes für den öffent- lichen Veterinärdienst berechtigt, sofern sie die Daten für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Im gleichen Umfang sind sie zur Daten- bearbeitung berechtigt.

Der Regierungsrat legt den Umfang der Zugriffs- und Bearbei- tungsrechte in einer Verordnung fest.

. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsrecht chengesetz vom bestand aufgebr 2 Auf den Zeitp 57% des Fondsbe neuen Einlagen 3 Die im Fonds ordentlichen un nen und Haltern Beiträge in den

Der Tierseuchenfonds gemäss dem Kantonalen Tierseu- 13. September 1999 wird weitergeführt, bis der Fonds- aucht ist. unkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden standes dem Kanton zugeführt. Es erfolgen keine in den Fonds. verbleibenden Mittel werden zur Senkung der d ausserordentlichen Tierhalterbeiträge von Halterin- von Tieren derjenigen Gattungen eingesetzt, für die Tierseuchenfonds zuleisten waren. Der Mindestbetrag

Art. 12

gemäss Aufhebu herigen Abs. 4 ist in jedem Fall zu entrichten. ng bis- Rechts

Art. 18

Das Kantonale Tierseuchengesetz vom 13. September 1999 wird aufgehoben.

OS 68, 493.

Inkrafttreten: 1. Januar 2014.

ABl 2011, 2741.

ABl 2012, 1161.

SR 916.40.

Redaktionell bereinigt.