DieVollzugsorganeundvondiesenbeauftragteDrittesind zurBearbeitungvonPersonendatennachderTierseuchengesetzgebung ermächtigt.SiegebeneinanderdiefürdenVollzugdieserGesetzegeeig- neten und erforderlichen Daten bekannt.
Übrige Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Ge- richte teilen der Direktion Sachverhalte mit, die für die Bekämpfung von Tierseuchen erheblich sein können, insbesondere die Eröffnung und den Abschluss von Strafverfahren.
Die Direktion informiert die betroffene Person über die Beschaf- fung von besonderen Personendaten und den Zweck der Datenverar- beitung.
Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) 916.21
.1.14 - 83 Zentrales Infor- mationssystem des Bundes für denöffentlichen Veterinärdienst