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916.22

Kantonale Tierseuchenverordnung

KTSV

Präambel

Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) 916.22

1.1.14 - 83

Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)

(vom 6. November 2013)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 9

gestützt auf § seuchengesetze Abs. 2, 10 Abs. 2 und 16 Abs. 2 des kantonalen Tier- s vom 24. September 2012 (KTSG)3, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit Tierseuchenges

Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das kantonale etz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion überträgt.

Art. 6

Es ist die zuständige Stelle gemäss seuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (T Abs. 1 Bst. f der Tier- SV)6.

Art. 2 Vollzugsorgane

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet das Veterinäramt.

Sie oder er weist die weiteren im Tierseuchenrecht vorgesehenen Funktionen Mitarbeitenden des Amts oder Dritten zu. Schadens- kommission

Art. 3

Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer die Mitglie-

Art. 8

der der Schadenskommission nach Präsidentin oder den Präsidenten gen konstituiert die Kommission 2 Die Kommission zählt sieben Mi Abs. 4 KTSG. Er bestimmt die sowie die Stellvertretung. Im Übri- sich selbst. tglieder. Davon werden vorge- schlagen:

  1. zwei Mitglieder vom Zürcher Bauernverband,
  2. zwei Mitglieder von den Tiergesundheitsdiensten für Rinder, für Schweine und für Kleinwiederkäuer,
  3. jeeinMitgliedvonderGesellschaftZürcherTierärzte,vonderVet- suissefakultät der Universität Zürich und von der Schweizerischen tierärztlichen Vereinigung für Komplementär- und Alternativmedi- zin.

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DieKommissionkannAusschüssebilden.DasVeterinäramtführt das Sekretariat.

Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.

Sie kann im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Prä- ventionsmassnahmenbeimVeterinäramtAuskunftverlangen,inAkten Einsicht nehmen und ihm Anträge stellen.

  1. Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen Aufgaben der Lebensmittel- kontrolle

Art. 4

Das Veterinäramt kann in Absprache mit dem Kantonalen Labor Zürich Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren die Kontrolle der Einhaltung von tierseuchenpolizeilichen Vorschriften und Massnahmen im Verkehr mit Lebensmitteln übertragen.

Leitet ein Betrieb die bei ihm anfallenden Speisereste nicht der Kehrichtentsorgung zu, weist er auf Verlangen der Lebensmittelkont- rolle nach, dass die Abnehmerin oder der Abnehmer der Speisereste über eine Bewilligung zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte ver- fügt. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, meldet die Lebens- mittelkontrolle dem Veterinäramt den Betrieb und die Abnehmerin oder den Abnehmer. Meldepflicht für Märkte und Ausstellungen

Art. 5

Wer einen Markt, eine Ausstellung oder eine ähnliche Ver- anstaltung durchführen und dort Klauentiere, Pferde, Geflügel, Tau- ben, Hunde, Katzen oder Kaninchen zeigen will, meldet dies dem Veterinäramt mindestens einen Monat im Voraus. Die Bewilligungs-

Art. 27

pflicht nach 2 Ausgenommen alle Tiere ei Abs. 1 TSV bleibt vorbehalten. sind Ausstellungen von wenigen Tieren, sofern ner Art aus demselben Bestand stammen.

Art. 6 Sömmerung betriebe ( nicht Träg Krankheit 2 Wiederkä seuchen ge eine Impfu 3 Schafe s klinische Herden mit zuweisen, a. Gesundh zustand un

Alle Klauentiere, die zur Sömmerung auf Sömmerungs- Alpen) verbracht werden, müssen gesund sein. Sie dürfen er einer vom Veterinäramt bezeichneten ansteckenden sein. uer müssen vor dem Alpauftrieb gegen jene Tier- impft werden, für die das Bundesrecht im betreffenden Jahr ng vorschreibt. ind insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie hinken oder Anzeichen von infektiöser Augenentzündung aufweisen. hinkenden Schafen sind in den Herkunftsbestand zurück- bevor sie sich mit anderen Herden mischen können. eits- d Impfung

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  1. Krankheits- verdacht

Art. 7

Die auf der Alp verantwortliche Tierhalterin oder der dort verantwortliche Tierhalter (Alptierhalterin oder Alptierhalter) sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewis- senhaft zu beobachten und bei Krankheitsverdacht die für den Betrieb zuständige Tierärztin oder den für den Betrieb zuständigen Tierarzt beizuziehen.

Das Alppersonal trifft alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung von infektiösen Krankheiten.

  1. Absonde- rungspflicht

Art. 8

ZusätzlichzurMeldepflichtnachArt.129TSVsind alleTiere der Rindergattung, die Anzeichen von Verwerfen zeigen oder verwor- fen haben, sofort von der Herde abzusondern. Sie sind abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist.

Art. 9 d. Transport sind, dürfen deren Betrieb 2 Der Transpo transportfahr

Klauentiere, die ins Sömmerungsgebiet zu transportieren nicht gemeinsam mit Schlacht- oder Handelsvieh aus an- en transportiert werden. rt darf nur in gereinigten und desinfizierten Tier- zeugen erfolgen.

  1. Begleit- dokumente und Tierlisten

Art. 10

Die beim Alpauftrieb der Tiere verwendeten Begleitdoku-

Art. 12

mente gemäss det werden, s Dokument best a. die Tiere TSV können auch für die Rückführung verwen- ofern die Alptierhalterin oder der Alptierhalter auf dem ätigt, dass wieder in den Herkunftsbetrieb verbracht werden,

Art. 12

b. die Aussagen des Begleitdokuments gemäss TSVundArt.23Abs.1derTierarzneimittelverordnu Abs. 2 Bst. h ngvom18.Au- gust 20044 unverändert zutreffen.

Die dem Begleitdokument zugehörigen Tierlisten können auch für die Rückführung verwendet werden. Sie werden von der Alptier- halterin oder dem Alptierhalter nachgeführt, unterzeichnet und mit den Tieren dem Herkunftsbetrieb zurückgegeben.

Art. 11 Material Präventio liche Mat stellen, 2 Für Mas rial kost

Das Veterinäramt beschafft und bewirtschaftet das für die n, Diagnostik und Bekämpfung von Tierseuchen erforder- erial. Es kann die Verfügbarkeit des Materials dadurch sicher- dass es mit Dritten entsprechende Vereinbarungen trifft. snahmen der Tierseuchenbekämpfung kann es das Mate- enlos abgeben.

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  1. Tierische Nebenprodukte

Art. 12 Sammelstellen melstellen für dienste einric 2 Sie sorgen f den regionalen geeigneten Beh

DieGemeindenbetreibenkommunaleundregionaleSam- tierische Nebenprodukte. Sie können zudem Sammel- hten. ür den Transport der tierischen Nebenprodukte zu Sammelstellen und stellen die Nebenprodukte dort in ältern zur Abholung durch die Betreiber der Anlagen

Art. 6

nach KTSG bereit.

Art. 13 Einlieferung tenbringendie der vom Veter 2 Die Pflicht

Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenproduk- seindie Sammelstelle.Sie könnenTierkörper ab 200 kg inäramt bezeichneten Stelle zur Abholung melden. zur selbstständigen Entsorgung tierischer Nebenpro-

Art. 36

dukte gemäss die Entsorgun Abs. 1 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über g von tierischen Nebenprodukten (VTNP)8 bleibt vor- behalten. Vereinbarung mit Entsor- gungsbetrieb

Art. 14

Der Kanton regelt die Entsorgung tierischer Nebenpro-

Art. 37

dukte nach mit einem E 2 Die Verei D. Entschäd Abs. 1 VTNP durch Abschluss einer Vereinbarung ntsorgungsbetrieb. nbarung gilt auch für die Gemeinden. igungen und Kostenübernahme Schadens- bemessung bei Präventions- massnahmen

Art. 15

Schäden zufolge behördlich angeordneter Präventions-

Art. 8

massnahmen gemäss a. bei Tierverlust Abs. 1 KTSG werden wie folgt bemessen: en einschliesslich Verlust von Bienenvölkern und

Art. 75

deren Waben: nach b. bei Aborten von grund einer Schätz nach Trächtigkeits c. bei Aborten and zung des Nutzwerte TSV, Föten von Zuchtbuchtieren: Wert des Fötus auf- ung des Zuchtwertes der Elterntiere, abgestuft monat, erer Tiere: Wert des Fötus aufgrund einer Schät- s des Muttertieres, abgestuft nach Trächtig- keitsmonat,

  1. bei anaphylaktischen Sofortreaktionen und zytotoxischen Reak- tionen: nach dem Behandlungsaufwand der Tierärztin oder des Tierarztes.

DerSchadengemässAbs.1lit.cbemisstsichaufhöchstensFr.330.

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.1.14 - 83 Entschädigung für Tierverluste beiSeuchenund Präventions- massnahmen

Art. 16

Der Kanton zahlt:

Art. 32

a. 90% des Schadens bei Tierverlusten nach des Tierseuchen- gesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)5,

Art. 15

b. 90% des Schadens bei Tierverlusten und Aborten nach Abs. 1 lit. a–c,

  1. den Behandlungsaufwand der Tierärztin oder des Tierarztes bei

Art. 15

Fällen von 2 Über die Es entschei lung durch bzw. von ei 3 Das Veter Abs. 1 lit. d. Höhe der Entschädigung entscheidet das Veterinäramt. det in der Regel auf der Grundlage einer Schadensbeurtei- eine Schätzungsexpertin oder einen Schätzungsexperten ner Bieneninspektorin oder einem Bieneninspektor. inäramt hört die Eigentümerin oder den Eigentümer dazu an. Untersuchungs-, Behandlungs- und Labor- kosten

Art. 17

Lässt eine Tierärztin oder ein Tierarzt den Verdacht einer auszurottenden oder zu bekämpfenden Tierseuche selbst abklären

Art. 61

( A l 2 k t h 3 Abs. 1 TSV), entschädigt das Veterinäramt ihren oder seinen ufwand und trägt die Kosten für die erforderlichen Labor- und Patho- ogieuntersuchungen. Bei zu überwachenden Tierseuchen oder anderen Infektions- rankheiten entschädigt der Kanton den Aufwand und trägt die Kos- en nur dann, wenn das Veterinäramt die Untersuchung angeordnet at. Das Veterinäramt legt für jedes Präventionsprogramm fest, wie

Art. 8

Schäden gemäss ben und Daten d die Schadenskom suchungs-und Be und trägt die K 4 Das Veterinär che die vom Kan Esberücksichtig die Einfachheit Abs. 1 lit. a KTSG zu melden sind und welche Pro- ie Tierärztin oder der Tierarzt erheben muss. Es hört mission dazu an. Der Kanton entschädigt den Unter- handlungsaufwand der Tierärztin oder desTierarztes osten für die Labor- und Pathologieuntersuchungen. amt bezeichnet die Laboratorien und Institute, wel- ton zu finanzierenden Untersuchungen durchführen. tdabeidieHöhedesTarifs,dieGütederMethodeund der administrativen Abläufe.

Art. 18

Entsorgung Tierkörpern a. hochanst Der Kanton übernimmt die Kosten der Entsorgung von und anderen tierischen Nebenprodukten bei eckenden, auszurottenden und zu bekämpfenden Tier- seuchen,

  1. andern Tierseuchen und andern übertragbaren Krankheiten, wenn das Veterinäramt hierzu eine Abklärung angeordnet hat.

.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) Entschädigung für weitere Voll- zugsaufgaben

Art. 19

Personen, die im Auftragsverhältnis Tätigkeiten zur Erfül- lung des Tierseuchenrechts ausüben, werden pauschal oder nach Auf- wand entschädigt. Der Stundenansatz beträgt höchstens Fr. 180. Sach- aufwand wird separat entschädigt.

Das Veterinäramt kann festsetzen:

  1. jährliche Pauschalentschädigungen,
  2. Pauschalen für einzelne Vollzugsaufgaben,
  3. Entschädigungen nach Zeitaufwand,
  4. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagseinsätze,
  5. Entschädigungen für die Teilnahme an Weiter- und Fortbildungen,
  6. Wegpauschalen,
  7. Pauschalen für Sachaufwand.
  8. Tierhalterbeiträge und weitere Gebühren Ordentliche Tierhalter- beiträge

Art. 20

Tierhalterinnen und Tierhalter leisten jährlich folgende ordentlichen Beiträge:

  1. für Haustiere der Rindergattung und Büffel älter als zweijährig, Bison älter als dreijährig Fr. 2.—
  2. für Haustiere der Rindergattung und Büffel von vier Monaten bis zweijährig, Bisons bis dreijährig Fr. 1.10
  3. für Haustiere der Rindergattung und Büffel bis vier Monate Fr. —.45
  4. für Tiere der Schweinegattung (ausgenommen Saugferkel) Fr. —.45
  5. für Tiere der Schaf- und Ziegengattung Fr. —.45
  6. für Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) Fr. 2.—
  7. für in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere Fr. —.45
  8. für Equiden Fr. 3.—
  9. für Hausgeflügel (Hühnervögel) pro 100 Zuchttiere oder Legetiere Fr. 1.10
  10. für Hausgeflügel (Hühnervögel) pro 100 Masttiere oder Jungtiere Fr. —.45
  11. für Hausgeflügel (Gänsevögel) pro 100 Tiere Fr. —.45
  12. für Hausgeflügel (Laufvögel) Fr. —.45
  13. für Fische, ausgenommen Zierfische, pro 1000 Fische Fr. 1.50

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  1. für Fische, ausgenommen Zierfische, pro 1000 Brütlinge Fr. —.45
  2. für Bienen, pro Volk Fr. 1.10

Der Mindestbeitrag pro Tierhalterinoder Tierhalter beträgt Fr. 30.

Die Beiträge werden auf der Grundlage der Tierbestandserhe-

Art. 2

bung gemäss vom 7. Dezem und 5 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung ber 19989 festgesetzt.

Art. 21 Gebühren Bewilligu 2 Der Per Stundenan den anfal 3 Das Vet nach gemä

Das Veterinäramt erhebt Gebühren für die Erteilung von ngen und für andere Amtstätigkeiten. sonalaufwand für solche Amtstätigkeiten wird zu einem satz von Fr.80 bisFr. 160 verrechnet, der Sachaufwand nach lenden Kosten. erinäramt kann Pauschalen festlegen. Diese richten sich ss Abs. 2 berechneten Durchschnittswerten.

Art. 22 Kostentragung a. die Gesuchs b. der Empfäng Tieren und tie c. der Herkunf

Die Kosten tierseuchenpolizeilicher Massnahmen tragen: tellerin oder der Gesuchsteller, erbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Einfuhr von rischen Produkten, tsbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Ausfuhr von Tieren,

  1. der Ausfuhrbetrieb bei Massnahmen betreffend tierische Pro- dukte,
  2. der Sömmerungsbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Sömme- rung von Tieren.

Die Kosten können ganz oder teilweise andern Verursacherinnen und Verursachern tierseuchenpolizeilicher Aufwendungen und Mass- nahmen überbunden werden, wenn diese ein Verschulden trifft.

  1. Datenbearbeitung Nutzung des Informations- systems des Bundes

Art. 23

Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte gemäss

Art. 16

Abs. 1 KTSG richtet sich nach dem Anhang zur Verordnung vom

. Oktober 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V)7.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Administratorenrolle (KV- Admin) gemäss Ziff. 1.1 des Anhangs zur ISVet-V sind die im Veteri- näramt für das Qualitätsmanagement verantwortliche Person und ihre Stellvertretung.

.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Einheit zuständigen kantonalen Veterinärbehörde (KV-MA) gemäss dieser Ziffer sind alle Mitarbeitenden des Veterinäramtes.

Beauftragten Dritten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der für die Landwirtschaft zuständigen Direktion dürfen Zugriffs- und Bearbeitungsrechte in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie den KV-MA zustehen, höchstens aber insoweit, als dies für die Erfüllung ihresAuftrags erforderlichist. Der konkreteUmfang derZugriffs-und Bearbeitungsrechte ist im Auftrag festzulegen.

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen Entnahme von Tierhalter- beiträgen aus dem Tier- seuchenfonds

Art. 24

Solange der Tierseuchenfonds einen positiven Saldo auf- weist, entrichten Tierhalterinnen und Tierhalter Beiträge nur für jene Tiere, für welche die vorliegende Verordnung, nicht aber das bisherige

Art. 20

Recht eine Beitragspflicht vorsieht. Den Mindestbetrag gemäss Abs. 2 haben sie in jedem Fall zu entrichten.

Das Veterinäramt berechnet die Höhe der Beiträge für die Hal- tung von Tieren, für die nach bisherigem Recht Beiträge zu entrichten gewesen wären. Jährlich im Dezember werden diese Beiträge dem Tierseuchenfonds belastet und der Betriebsrechnung des Veterinär- amtes gutgeschrieben.

Deckt das Fondsguthaben diese Beiträge nicht mehr, werden die Tierhalterbeiträge nach dieser Verordnung berechnet und anteilmäs- sig gekürzt. Fehlende Daten für die Berech-

Art. 20

nung nach

Art. 25

Solange die für die Berechnungen gemäss § 20 Abs. 3 erfor- derlichen Angaben zum Tierbestand nicht dem kantonalen Betriebs- datensystemfürlandwirtschaftlicheBetriebeentnommenwerdenkön- nen, erfolgt die Berechnung gestützt auf das Bestandesregister des Veterinäramtes.

OS 68, 500; Begründung siehe ABl 2013-11-15.

Inkrafttreten: 1. Januar 2014.

LS 916.21.

SR 812.212.27.

SR 916.40.

SR 916.401.

SR 916.408.

SR 916.441.22.

SR 919.117.71.