gestützt auf § seuchengesetze Abs. 2, 10 Abs. 2 und 16 Abs. 2 des kantonalen Tier- s vom 24. September 2012 (KTSG)3, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
916.22
Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) 916.22
1.1.14 - 83
Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
(vom 6. November 2013)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf § seuchengesetze Abs. 2, 10 Abs. 2 und 16 Abs. 2 des kantonalen Tier- s vom 24. September 2012 (KTSG)3, beschliesst:
Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das kantonale etz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion überträgt.
Es ist die zuständige Stelle gemäss seuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (T Abs. 1 Bst. f der Tier- SV)6.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet das Veterinäramt.
Sie oder er weist die weiteren im Tierseuchenrecht vorgesehenen Funktionen Mitarbeitenden des Amts oder Dritten zu. Schadens- kommission
Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer die Mitglie-
der der Schadenskommission nach Präsidentin oder den Präsidenten gen konstituiert die Kommission 2 Die Kommission zählt sieben Mi Abs. 4 KTSG. Er bestimmt die sowie die Stellvertretung. Im Übri- sich selbst. tglieder. Davon werden vorge- schlagen:
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DieKommissionkannAusschüssebilden.DasVeterinäramtführt das Sekretariat.
Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.
Sie kann im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Prä- ventionsmassnahmenbeimVeterinäramtAuskunftverlangen,inAkten Einsicht nehmen und ihm Anträge stellen.
Das Veterinäramt kann in Absprache mit dem Kantonalen Labor Zürich Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren die Kontrolle der Einhaltung von tierseuchenpolizeilichen Vorschriften und Massnahmen im Verkehr mit Lebensmitteln übertragen.
Leitet ein Betrieb die bei ihm anfallenden Speisereste nicht der Kehrichtentsorgung zu, weist er auf Verlangen der Lebensmittelkont- rolle nach, dass die Abnehmerin oder der Abnehmer der Speisereste über eine Bewilligung zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte ver- fügt. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, meldet die Lebens- mittelkontrolle dem Veterinäramt den Betrieb und die Abnehmerin oder den Abnehmer. Meldepflicht für Märkte und Ausstellungen
Wer einen Markt, eine Ausstellung oder eine ähnliche Ver- anstaltung durchführen und dort Klauentiere, Pferde, Geflügel, Tau- ben, Hunde, Katzen oder Kaninchen zeigen will, meldet dies dem Veterinäramt mindestens einen Monat im Voraus. Die Bewilligungs-
pflicht nach 2 Ausgenommen alle Tiere ei Abs. 1 TSV bleibt vorbehalten. sind Ausstellungen von wenigen Tieren, sofern ner Art aus demselben Bestand stammen.
Alle Klauentiere, die zur Sömmerung auf Sömmerungs- Alpen) verbracht werden, müssen gesund sein. Sie dürfen er einer vom Veterinäramt bezeichneten ansteckenden sein. uer müssen vor dem Alpauftrieb gegen jene Tier- impft werden, für die das Bundesrecht im betreffenden Jahr ng vorschreibt. ind insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie hinken oder Anzeichen von infektiöser Augenentzündung aufweisen. hinkenden Schafen sind in den Herkunftsbestand zurück- bevor sie sich mit anderen Herden mischen können. eits- d Impfung
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Die auf der Alp verantwortliche Tierhalterin oder der dort verantwortliche Tierhalter (Alptierhalterin oder Alptierhalter) sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewis- senhaft zu beobachten und bei Krankheitsverdacht die für den Betrieb zuständige Tierärztin oder den für den Betrieb zuständigen Tierarzt beizuziehen.
Das Alppersonal trifft alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung von infektiösen Krankheiten.
ZusätzlichzurMeldepflichtnachArt.129TSVsind alleTiere der Rindergattung, die Anzeichen von Verwerfen zeigen oder verwor- fen haben, sofort von der Herde abzusondern. Sie sind abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist.
Klauentiere, die ins Sömmerungsgebiet zu transportieren nicht gemeinsam mit Schlacht- oder Handelsvieh aus an- en transportiert werden. rt darf nur in gereinigten und desinfizierten Tier- zeugen erfolgen.
Die beim Alpauftrieb der Tiere verwendeten Begleitdoku-
mente gemäss det werden, s Dokument best a. die Tiere TSV können auch für die Rückführung verwen- ofern die Alptierhalterin oder der Alptierhalter auf dem ätigt, dass wieder in den Herkunftsbetrieb verbracht werden,
b. die Aussagen des Begleitdokuments gemäss TSVundArt.23Abs.1derTierarzneimittelverordnu Abs. 2 Bst. h ngvom18.Au- gust 20044 unverändert zutreffen.
Die dem Begleitdokument zugehörigen Tierlisten können auch für die Rückführung verwendet werden. Sie werden von der Alptier- halterin oder dem Alptierhalter nachgeführt, unterzeichnet und mit den Tieren dem Herkunftsbetrieb zurückgegeben.
Das Veterinäramt beschafft und bewirtschaftet das für die n, Diagnostik und Bekämpfung von Tierseuchen erforder- erial. Es kann die Verfügbarkeit des Materials dadurch sicher- dass es mit Dritten entsprechende Vereinbarungen trifft. snahmen der Tierseuchenbekämpfung kann es das Mate- enlos abgeben.
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DieGemeindenbetreibenkommunaleundregionaleSam- tierische Nebenprodukte. Sie können zudem Sammel- hten. ür den Transport der tierischen Nebenprodukte zu Sammelstellen und stellen die Nebenprodukte dort in ältern zur Abholung durch die Betreiber der Anlagen
nach KTSG bereit.
Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenproduk- seindie Sammelstelle.Sie könnenTierkörper ab 200 kg inäramt bezeichneten Stelle zur Abholung melden. zur selbstständigen Entsorgung tierischer Nebenpro-
dukte gemäss die Entsorgun Abs. 1 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über g von tierischen Nebenprodukten (VTNP)8 bleibt vor- behalten. Vereinbarung mit Entsor- gungsbetrieb
Der Kanton regelt die Entsorgung tierischer Nebenpro-
dukte nach mit einem E 2 Die Verei D. Entschäd Abs. 1 VTNP durch Abschluss einer Vereinbarung ntsorgungsbetrieb. nbarung gilt auch für die Gemeinden. igungen und Kostenübernahme Schadens- bemessung bei Präventions- massnahmen
Schäden zufolge behördlich angeordneter Präventions-
massnahmen gemäss a. bei Tierverlust Abs. 1 KTSG werden wie folgt bemessen: en einschliesslich Verlust von Bienenvölkern und
deren Waben: nach b. bei Aborten von grund einer Schätz nach Trächtigkeits c. bei Aborten and zung des Nutzwerte TSV, Föten von Zuchtbuchtieren: Wert des Fötus auf- ung des Zuchtwertes der Elterntiere, abgestuft monat, erer Tiere: Wert des Fötus aufgrund einer Schät- s des Muttertieres, abgestuft nach Trächtig- keitsmonat,
DerSchadengemässAbs.1lit.cbemisstsichaufhöchstensFr.330.
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.1.14 - 83 Entschädigung für Tierverluste beiSeuchenund Präventions- massnahmen
Der Kanton zahlt:
a. 90% des Schadens bei Tierverlusten nach des Tierseuchen- gesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)5,
b. 90% des Schadens bei Tierverlusten und Aborten nach Abs. 1 lit. a–c,
Fällen von 2 Über die Es entschei lung durch bzw. von ei 3 Das Veter Abs. 1 lit. d. Höhe der Entschädigung entscheidet das Veterinäramt. det in der Regel auf der Grundlage einer Schadensbeurtei- eine Schätzungsexpertin oder einen Schätzungsexperten ner Bieneninspektorin oder einem Bieneninspektor. inäramt hört die Eigentümerin oder den Eigentümer dazu an. Untersuchungs-, Behandlungs- und Labor- kosten
Lässt eine Tierärztin oder ein Tierarzt den Verdacht einer auszurottenden oder zu bekämpfenden Tierseuche selbst abklären
( A l 2 k t h 3 Abs. 1 TSV), entschädigt das Veterinäramt ihren oder seinen ufwand und trägt die Kosten für die erforderlichen Labor- und Patho- ogieuntersuchungen. Bei zu überwachenden Tierseuchen oder anderen Infektions- rankheiten entschädigt der Kanton den Aufwand und trägt die Kos- en nur dann, wenn das Veterinäramt die Untersuchung angeordnet at. Das Veterinäramt legt für jedes Präventionsprogramm fest, wie
Schäden gemäss ben und Daten d die Schadenskom suchungs-und Be und trägt die K 4 Das Veterinär che die vom Kan Esberücksichtig die Einfachheit Abs. 1 lit. a KTSG zu melden sind und welche Pro- ie Tierärztin oder der Tierarzt erheben muss. Es hört mission dazu an. Der Kanton entschädigt den Unter- handlungsaufwand der Tierärztin oder desTierarztes osten für die Labor- und Pathologieuntersuchungen. amt bezeichnet die Laboratorien und Institute, wel- ton zu finanzierenden Untersuchungen durchführen. tdabeidieHöhedesTarifs,dieGütederMethodeund der administrativen Abläufe.
Entsorgung Tierkörpern a. hochanst Der Kanton übernimmt die Kosten der Entsorgung von und anderen tierischen Nebenprodukten bei eckenden, auszurottenden und zu bekämpfenden Tier- seuchen,
.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) Entschädigung für weitere Voll- zugsaufgaben
Personen, die im Auftragsverhältnis Tätigkeiten zur Erfül- lung des Tierseuchenrechts ausüben, werden pauschal oder nach Auf- wand entschädigt. Der Stundenansatz beträgt höchstens Fr. 180. Sach- aufwand wird separat entschädigt.
Das Veterinäramt kann festsetzen:
Tierhalterinnen und Tierhalter leisten jährlich folgende ordentlichen Beiträge:
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Der Mindestbeitrag pro Tierhalterinoder Tierhalter beträgt Fr. 30.
Die Beiträge werden auf der Grundlage der Tierbestandserhe-
bung gemäss vom 7. Dezem und 5 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung ber 19989 festgesetzt.
Das Veterinäramt erhebt Gebühren für die Erteilung von ngen und für andere Amtstätigkeiten. sonalaufwand für solche Amtstätigkeiten wird zu einem satz von Fr.80 bisFr. 160 verrechnet, der Sachaufwand nach lenden Kosten. erinäramt kann Pauschalen festlegen. Diese richten sich ss Abs. 2 berechneten Durchschnittswerten.
Die Kosten tierseuchenpolizeilicher Massnahmen tragen: tellerin oder der Gesuchsteller, erbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Einfuhr von rischen Produkten, tsbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Ausfuhr von Tieren,
Die Kosten können ganz oder teilweise andern Verursacherinnen und Verursachern tierseuchenpolizeilicher Aufwendungen und Mass- nahmen überbunden werden, wenn diese ein Verschulden trifft.
Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte gemäss
Abs. 1 KTSG richtet sich nach dem Anhang zur Verordnung vom
. Oktober 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V)7.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Administratorenrolle (KV- Admin) gemäss Ziff. 1.1 des Anhangs zur ISVet-V sind die im Veteri- näramt für das Qualitätsmanagement verantwortliche Person und ihre Stellvertretung.
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Einheit zuständigen kantonalen Veterinärbehörde (KV-MA) gemäss dieser Ziffer sind alle Mitarbeitenden des Veterinäramtes.
Beauftragten Dritten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der für die Landwirtschaft zuständigen Direktion dürfen Zugriffs- und Bearbeitungsrechte in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie den KV-MA zustehen, höchstens aber insoweit, als dies für die Erfüllung ihresAuftrags erforderlichist. Der konkreteUmfang derZugriffs-und Bearbeitungsrechte ist im Auftrag festzulegen.
Solange der Tierseuchenfonds einen positiven Saldo auf- weist, entrichten Tierhalterinnen und Tierhalter Beiträge nur für jene Tiere, für welche die vorliegende Verordnung, nicht aber das bisherige
Recht eine Beitragspflicht vorsieht. Den Mindestbetrag gemäss Abs. 2 haben sie in jedem Fall zu entrichten.
Das Veterinäramt berechnet die Höhe der Beiträge für die Hal- tung von Tieren, für die nach bisherigem Recht Beiträge zu entrichten gewesen wären. Jährlich im Dezember werden diese Beiträge dem Tierseuchenfonds belastet und der Betriebsrechnung des Veterinär- amtes gutgeschrieben.
Deckt das Fondsguthaben diese Beiträge nicht mehr, werden die Tierhalterbeiträge nach dieser Verordnung berechnet und anteilmäs- sig gekürzt. Fehlende Daten für die Berech-
nung nach
Solange die für die Berechnungen gemäss § 20 Abs. 3 erfor- derlichen Angaben zum Tierbestand nicht dem kantonalen Betriebs- datensystemfürlandwirtschaftlicheBetriebeentnommenwerdenkön- nen, erfolgt die Berechnung gestützt auf das Bestandesregister des Veterinäramtes.
OS 68, 500; Begründung siehe ABl 2013-11-15.
Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
LS 916.21.
SR 812.212.27.
SR 916.40.
SR 916.401.
SR 916.408.
SR 916.441.22.
SR 919.117.71.