Lexipedia

921.1

Kantonales Waldgesetz

Präambel

Kantonales Waldgesetz 921.1

1.1.18 - 99

(vom 7. Juni 1998)1

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und re Begrif des Wa Dieses Gesetz ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes3 gelt deren Vollzug. f ldes

Art. 2

EinemitWaldbäumenoderWaldsträuchernbestockteFläche gilt als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse aufweist:

  1. 800 m2 Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes,
  2. 12 m Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes,
  3. ein Alter von 20 Jahren bei Einwuchsflächen. II. Schutz des Waldes vor Eingriffen Rodungsersatz, Waldfonds

Art. 3

Ersatzabgaben im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG)3 fliessen in den kantonalen Waldfonds. Die Mittel des Fonds dienen zur Finanzierung der aus diesem Gesetz entstehenden Verpflichtungen. Betreten und Befahren des Waldes

Art. 4

Die Einzäunung von Wald oder Teilen davon ist unzulässig.

Der Forstdienst kann aus öffentlichen Interessen die Zugänglich- keit für bestimmte Waldgebiete einschränken, namentlich zum Schutz

  1. der Waldverjüngung,
  2. von Pflanzen und wildlebenden Tieren,
  3. öffentlicher Anlagen.
  4. Veran- staltungen

Art. 5

Veranstaltungen, die zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen können, sind bewilligungspflichtig. Der Regierungs- rat regelt die Einzelheiten.

Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde. Der kantonale Forstdienst wird vor dem Entscheid angehört.

  1. Reiten und Radfahren

Art. 6

Reiten und Radfahren im Wald sind nur auf Strassen und Wegen erlaubt.

Ausnahmen regelt die Gemeinde.

  1. Zugäng- lichkeit

.1 Kantonales Waldgesetz

  1. Motorfahr- zeugverkehr

Art. 7

Waldstrassen dürfen, soweit notwendig, für die Ausübung der Jagd und der Landwirtschaft sowie für den Unterhalt von Gewäs- sern und Versorgungsanlagen befahren werden. Die Gemeinde kann aus andern wichtigen Gründen Ausnahmebewilligungen im Einzelfall erteilen.

Für die Signalisation und Kontrolle der Fahrverbote ist die Ge- meinde zuständig. Der kantonale Forstdienst wird vor der Signalisa- tion angehört. Forstliche Bauten und Anlagen

Art. 8

Baubewilligungenfürforstliche Bauten undAnlagenkönnen mit der Bedingung verknüpft werden, dass die Bauten auch der Jagd und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind. Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen

Art. 9

Es ist verboten, nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald zu errichten, zu erweitern oder ihrem Zweck zu entfremden.

Für standortgebundene Einrichtungen kann eine Ausnahme- bewilligung erteilt werden. Nachteilige Nutzungen

Art. 10

1 Nachteilige Nutzungen wie Waldweide, Laub- und Mäh- nutzung, Niederhalten von Bäumen sowie das Kompostieren und Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen sind unzulässig.

Aus wichtigen Gründen können solche Nutzungen bewilligt wer- den. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die Erfüllung der Wald- funktionen gefährdet ist.

Art. 11

Erschliessung sung sind zu k III. Pflege un 1. Forstliche DieBau-undKulturlanderschliessungunddieWalderschlies- oordinieren. d Nutzung des Waldes Planung Waldentwick- lungsplanung

Art. 12

1 DieWaldentwicklungsplanungstelltfürdasgesamteWald- gebiet sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann.

Sie wird unter der Leitung des kantonalen Forstdienstes durch- geführt. Die Gemeinden, Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie berechtigte Interessierte sind zur Mitarbeit beizuziehen.

Die Waldentwicklungspläne sind vor der Festsetzung öffentlich aufzulegen. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung kann sich jede Person zum Planinhalt äussern.

Die Waldentwicklungspläne sind genehmigungspflichtig und für die Behörden verbindlich.

Kantonales Waldgesetz 921.1

.1.18 - 99 Ausführungs- planung

Art. 13

1 Eine Ausführungsplanung wird erstellt für Wälder, in de- nenöffentlicheInteressendurchzusetzensindoderfürwelche Bundes- oder Staatsbeiträge ausbezahlt werden.

Die Ausführungsplanung erfolgt durch:

  1. Betriebspläne,
  2. Verordnungen und Verfügungen,
  3. Beitragsbedingungen,
  4. Verträge.

Ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Waldfläche erstellen dieWaldeigentümerinnenundWaldeigentümerBetriebspläne;siesind genehmigungspflichtig und für die Waldeigentümerinnen und Wald- eigentümer verbindlich. Planungs- grundlagen

Art. 14

1 Der kantonale Forstdienst erhebt die Planungsgrundlagen undführtsienach.ErstelltdiesedenWaldeigentümerinnenundWald- eigentümern unentgeltlich zur Verfügung.

Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer beschaffen die notwendigen Grundlagen für die Betriebsführung. Planungs- vorschriften

Art. 15

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der forstlichen Planung durch Verordnung.

. Waldbau Bewirt- schaftungs- vorschriften

Art. 16

1 Die Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers.

Sie halten sich an die Ausführungsplanung, berücksichtigen den naturnahen Waldbau und schonen Boden, Flora und Fauna.

Art. 17 Holznutzung vom Forstdie 2 In Wäldern Durchforstun Holz ohne An 3. Verhütung Pflichten de

Vor der Ausführung von Holzschlägen werden die Bäume nst angezeichnet. ohne Ausführungsplanung kann im Rahmen von gen im Einvernehmen mit dem kommunalen Forstdienst zeichnung genutzt werden. und Behebung von Waldschäden r Waldeigen- tümerinnen und Waldeigentü- mer

Art. 18

Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind ver- pflichtet, Waldschäden dem Forstdienst sofort zu melden und zu behe- ben. Sie haben die vom Forstdienst angeordneten Massnahmen um- gehend auszuführen.

.1 Kantonales Waldgesetz Regelung des Wildbestandes

Art. 19

Wo die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Bau- marten ohne Schutzmassnahmen nicht gesichert ist, werden die Wild- schäden erhoben sowie waldbauliche und jagdliche Massnahmen fest- gelegt. Der Regierungsrat regelt die Kostenaufteilung und das Verfahren. IV. Förderungsmassnahmen

. Aus- und Fortbildung

Art. 20

Forstpersonal risch erklärt Fortbildungskurse für das Forstpersonal können obligato- werden. Die Arbeitgeberinoder der Arbeitgeber trägt die Lohnkosten. Waldarbeiterin- nen und Wald- arbeiter

Art. 21

Wer gewerbsmässig für Dritte Holzernte- oder Motorsäge- arbeitenausführt,mussübereineentsprechendeAusbildungverfügen.

. Finanzierung

Art. 22

Grundsätze a. die mit b. die durc Staatsbeiträge werden nur ausgerichtet für Massnahmen, der forstlichen Planung übereinstimmen, h den Ertrag und durch Beiträge Dritter nicht gedeckt werden,

  1. die wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden,
  2. durch die eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Rege- lung von Konflikten getroffen wird.

Art. 23 Kostenanteile berechtigten K

Der Staat leistet Kostenanteile bis zu 50% an die beitrags- osten für die Jungwaldpflege und für Massnahmen

Art. 36

gemäss 2 BeiMa tung de und Sta , 37 und 38 Abs. 1 WaG3. ssnahmenzumSchutzvorNaturereignissenundzurErhal- r Schutzfunktion des Waldes sind die nach Abzug des Bundes- atsbeitrags verbleibenden Restkosten durch die Gemeinde zu tragen.

Art. 24 Subventionen a. bis zu 50%

Der Staat kann Subventionen gewähren an die beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen

Art. 38

gemäss b. bis Abs. 2 und 3 sowie Art. 39 WaG3, zu 100% für Leistungen im Interesse des Naturschutzes.

Kantonales Waldgesetz 921.1

.1.18 - 99

Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Förderung der Waldfunktionen mit Subventionen unterstützen, insbesondere:

  1. die Erstellung von Betriebsplänen,
  2. die Förderung der Holzverwendung,
  3. die forstliche Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter sowie der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer.

Art. 40

Der Regierungsrat kann Darlehen gemäss WaG3 gewäh- ren.

  1. Forstorganisation

. Kantonaler Forstdienst Organisation, Aufgaben

Art. 25

Die zuständige Direktion vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Die Aufgaben des kantonalen Forstdienstes sind insbesondere:

  1. Aufsicht über die Walderhaltung und -entwicklung sowie Anord- nung der erforderlichen Massnahmen,
  2. Erfassung des Waldzustandes,
  3. Information der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeu- tung und den Zustand des Waldes im Kanton,
  4. Beratung des kommunalen Forstdienstes,
  5. Förderung der forstlichen Aus- und Weiterbildung in Zusammen- arbeit mit den Berufsverbänden und geeigneten Organisationen,
  6. Förderung der überbetrieblichenZusammenarbeit inder Waldwirt- schaft,
  7. Betreuung des Staatswaldes.

. Kommunaler Forstdienst

Art. 26 Forstreviere försterinnen besitzerinnen sammen. Sie l Reglement fes 2 Die Gemeind tes durch För von forstlich verbänden ste

Die Gemeinden bilden Forstreviere und stellen Revier- oder Revierförster an. Sie arbeiten dabei mit den Wald- und Waldbesitzern und dem kantonalen Forstdienst zu- egen Organisation und Perimeter des Reviers in einem t. e kann die Aufgaben des kommunalen Forstdiens- sterinnen oder Förster ausführen lassen, die im Dienste en Organisationen wie Holzkorporationen oder Wald- hen.

.1 Kantonales Waldgesetz

SoweitderStaatswalddurchStaatsförsterinnenoderStaatsförster betreutwird,nehmendiesedieAufgabendeskommunalenForstdiens- tes wahr. Technische Forst- verwaltungen

Art. 27

Der Staat kann Gemeinden, die ihren Wald durch Forst- ingenieurinnen oder Forstingenieure mit Wählbarkeitszeugnis verwal- ten lassen, Aufgaben des kantonalen Forstdienstes übertragen.

Art. 28

Aufgaben a. unmitt b. Anzeic c. Inform über die d. Beratu benützeri e. Mitwir Die Aufgaben des kommunalen Forstdienstes sind: elbare forstpolizeiliche Aufsicht, hnen der Holzschläge, ationüberdieBedeutungunddenZustanddesWaldessowie Wald- und Holzwirtschaft in der Gemeinde, ngderWaldbesitzerinnenundWaldbesitzersowiederWald- nnen und Waldbenützer, kung bei der Durchführung staatlicher Massnahmen.

Art. 29

Aufsicht munalen F liches We Der kantonale Forstdienst übt die Aufsicht über den kom- orstdienst aus und hat diesem gegenüber ein direktes fach- isungsrecht.

Art. 30 Kosten 2 DieKo Anzeich eigentü

Die Kosten des Forstreviers trägt die Gemeinde. stenfürdieunmittelbareforstpolizeilicheAufsicht,fürdas nen und für das Grundangebot der Beratung dürfen Wald- merinnen und Waldeigentümern sowie Dritten nicht belastet werden.

Der Regierungsrat kann den Gemeinden Subventionen bis zu

% an die beitragsberechtigten Kosten ausrichten.7

. Körperschaften kantonalen Rechts

Art. 31

Korporationen Teilrechten ge Es können Korporationen des kantonalen Zivilrechts mit bildet werden.

Art. 32 Waldverbände halb eines vo Zweck der gem perschaftdesk wenn die Mehr Waldes gehört Zusammenschlü

Alle Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer inner- m Gemeindevorstand12 festgelegten Gebiets bilden zum einsamen Waldpflege und -bewirtschaftung eine Kör- antonalenZivilrechtsmiteigenerRechtspersönlichkeit, heit der Stimmenden, denen mindestens die Hälfte des , der Gründung zustimmt. Für gemeindeübergreifende sse legt der kantonale Forstdienst den Perimeter fest.

Kantonales Waldgesetz 921.1

.1.18 - 99

Der Gemeindevorstand12, bei gemeindeübergreifenden Zusam- menschlüssen der Bezirksrat, leitet die Gründungsversammlung.

Die Statuten regeln Zweck, Organisation und Finanzen. Sie be- dürfen der Genehmigung.

. Meliorationen Waldzusam- menlegungen und andere Verbesserungs- massnahmen

Art. 33

Für Waldzusammenlegungen und andere Verbesserungs- massnahmen gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftsgesetz- gebung2 betreffend Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse. VI. Rechtsschutz10

Art. 33

Rekursinstanz vom 4. Oktober können mit Rek 2 Ausgenommen a.10 1 Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes 1991 über den Wald3 und dieses Gesetzes ergehen, urs beim Baurekursgericht angefochten werden. sind Akte des Regierungsrates. Behörden- beschwerde

Art. 33

b.10 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. VII.11 Strafbestimmungen

Art. 34

Übertretungen und ohne Berec a. nichtforstl tert oder ihre b. abseits von

1 Mit Busse bis zu Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich htigung: iche Kleinbauten und -anlagen im Wald erstellt, erwei- m Zweck entfremdet, Waldstrassen oder Waldwegen reitet oder Rad fährt

Art. 6

oder Anordnungen der Gemeinde im Sinne von Abs. 2 verletzt,

Art. 10

c. nachteilige Nutzungen im Sinne von d. im Wald bewilligungspflichtige Vera e. Anordnungen des Forstdienstes missa f. im Wald ohne die erforderliche Ausb Abs. 1 vornimmt, nstaltungen durchführt, chtet, ildung Arbeiten im Sinne von

Art. 21

ausführt oder ausführen lässt.

Gehilfenschaft ist strafbar.

. . .9

.1 Kantonales Waldgesetz

Art. 35 Strafverfahren Widerhandlungen 2 Die Untersuch Sache der Statt VIII.11 Schluss 1. Aufhebung un

Die Angehörigen des Forstdienstes sind zur Anzeige von gegen dieses Gesetz verpflichtet. ung und Beurteilung von Widerhandlungen ist halterämter. bestimmungen d Änderung bisherigen Rechts

Art. 36

Aufhebung wird aufge Das Gesetz betreffend das Forstwesen vom 28. Juli 1907 hoben.

Art. 37

Änderung 2. Überga Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .4 ngsbestimmungen Hängige Verfahren

Art. 38

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfah- ren gilt das neue Recht. Die nach altem Recht zuständige Behörde erledigt die hängigen Verfahren. Öffentlich- rechtliche Genossen- schaften

Art. 39

Die nach § 19 b Abs. 2 des Forstgesetzes vom 28. Juli 1907 gegründeten öffentlichrechtlichen Genossenschaften bleiben beste-

Art. 19g

hen. Es gelten die § Mehrheit der betroff die Genossenschaft a bis q des bisherigen Rechts. Auf Antrag der enen Gemeinden kann die zuständige Direktion uflösen. Privatwald- verbände

Art. 40

Die Privatwaldverbände gemäss § 55 des Forstgesetzes vom

. Juli 1907 können bestehen bleiben, solange nicht über das gleiche Gebiet ein Waldverband nach neuem Recht zustandekommt.

. Vollziehungsbestimmung

Art. 41

Verordnung notwendige Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes Verordnung, die vom Kantonsrat zu genehmigen ist.

Kantonales Waldgesetz 921.1

.1.18 - 99

. Inkraftsetzung

Art. 42

Inkraftsetzung rungsrat bestim Übergangsbestim DiesesGesetzunterstehtderVolksabstimmung.DerRegie- mt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6. mung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) DieZuständigkeitfürdieBeurteilungderimZeitpunktdesInkraft- tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts- mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.

OS 54, 658.

LS 910.1.

SR 921.0.

Text siehe OS 54, 665.

Genehmigt vom UVEK am 22. Januar 1999.

In Kraft seit 1. April 1999 (OS 55, 160).

FassunggemässGvom15.März2004(OS59,504).InKraftseit1.Januar2005 (OS 59, 505).

Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

AufgehobendurchGüberdieAnpassungandengeändertenallgemeinenTeil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28.Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.

Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.

Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.