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921.11

Kantonale Waldverordnung

KWaV

Präambel

Kantonale Waldverordnung (KWaV) 921.11

1.1.23 -119

Kantonale Waldverordnung (KWaV)7

(vom 28.Oktober 1998)1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Schutz des Waldes vor Eingriffen

Veranstaltun-

gen im Wald

Art. 1

Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen, bei denen

  1. in erheblichem Masse technische Hilfsmittel wie Licht- oder Ver- stärkeranlagen verwendet werden oder
  2. voraussichtlich mehr als 500 Personen teilnehmen.

Die Bewilligung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auf- lagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffent- liche Interessen wie der Schutz des Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15. April und 15. Juni, oder der Naturschutz dies verlangen.

Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 teilnehmenden Personen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen.

Bewilligungsgesuche sind mindestens zwei, Meldungen einen Mo- nat im Voraus bei der Gemeinde einzureichen. Die Gesuche enthalten alle notwendigen Angaben, insbesondere über die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden, die räumliche und zeitliche Beanspruchung des Waldes und die Infrastruktur. Reiten und Radfahren

Art. 2

Rückegassen und Trampelpfade gelten nicht als Strassen

Art. 6

oder Wege gemäss des Waldgesetzes3.

Art. 3

Waldabstand bei deren Fe ligungspflic 2. Pflege un

Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie oder hlen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind bewil- htig. d Nutzung des Waldes Waldentwick- lungsplan

Art. 4

DieBaudirektionsetztdieWaldentwicklungsplänefest.Diese

  1. erfassen und gewichten die an den Wald gestellten Ansprüche,
  2. legen die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest,
  3. bezeichnen die Flächen, für die besondere Ziele festgelegt werden,
  4. Festsetzung und Inhalt

.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV)

  1. bezeichnen die Flächen, bei denen Interessenkonflikte bestehen,
  2. setzen Prioritäten für den Vollzug und machen Aussagen über das weitere Vorgehen.

Art. 5

b.Durchführung

1 Der kantonale Forstdienst legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest:

  1. den Perimeter,
  2. den Zeitpunkt, an dem die Planung durchgeführt wird,
  3. das Mitwirkungsverfahren.

Die regionalen Planungsverbände und die interessierten kanto- nalen Amtsstellen werden rechtzeitig in die Planung einbezogen.

Art. 6

c. Revision überprüft un

DieWaldentwicklungsplänewerdeninderRegelalle15Jahre d nötigenfalls angepasst. Ausführungs- planung

Art. 7

1 Die Ausführungsplanung setzt die überbetrieblichen Vor- gaben um.

Sie bezeichnet

  1. die Ziele,
  2. die erforderlichen Massnahmen,
  3. die Organisation und Finanzierung des Vollzugs.

Art. 8

b. Betriebsplan tet. In begründe Pflicht entbinde kann ein Betrieb

1 Ab 50 ha Waldeigentum wird ein Betriebsplan ausgearbei- ten Fällen kann der Waldentwicklungsplan von dieser n. Im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde splan für kleinere Waldflächen erstellt werden.

Art. 7

Nebst den Inhalten gemäss die Bewirtschaftungsabsichte und die voraussichtlichen Nu 3 Der Betriebsplan wird nach tümerinnen und Waldeigentüme tes überprüft und nötigenfal wesentlich veränderten Wald- die langfristige Erfüllung d Abs. 2 beschreibt der Betriebsplan n, nennt die waldbaulichen Massnahmen tzungsmengen. den Bedürfnissen der Waldeigen- r oder auf Anordnung des Forstdiens- ls angepasst. Die Anordnung erfolgt bei oder Planungsverhältnissen oder wenn er Waldfunktionen nicht mehr gewährleis- tet ist. Planungs- grundlagen

Art. 9

1 Soweit erforderlich erhebt der kantonale Forstdienst Pla- nungsgrundlagen, die insbesondere Auskunft geben über

  1. die Standortverhältnisse und Wuchsbedingungen,
  2. den Waldaufbau,
  3. den Gesundheitszustand des Waldes,
  4. die Eigentumsverhältnisse,
  5. die aktuelle Nutzung des Waldes.
  6. Allgemein

Kantonale Waldverordnung (KWaV) 921.11

.1.23 -119

Er ermittelt die Waldflächen, die besondere Funktionen auszu- üben vermögen, wie etwa als Schutzwald, Reservatsflächen oder natur- kundlich bedeutende Waldstandorte. Bewirt- schaftungs- vorschriften

Art. 10

Zur Schonung von Boden, Flora und Fauna darf für die Waldbewirtschaftung in der Regel nur auf Strassen, Maschinenwegen und Rückegassen gefahren werden.

Art. 11 Kahlschlag Auswirkunge bewilligt w a. Baum- un Unterpflanz b. Nachzuch gung nicht c. Natursch Ausführungs 2 Kahlschlä gefährdet w betroffenen

Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren n Kahlschlägen nahe kommen, können ausnahmsweise erden, insbesondere für: d Altholzbestände, welche nicht natürlich oder durch ung vorverjüngt werden können, t von standortgerechten Baumarten, sofern die Verjün- im Schirm- oder Saumschlagverfahren möglich ist, utzmassnahmen, die im Waldentwicklungsplan oder der planung festgelegt sind. ge, durch welche benachbarte Waldbestände erheblich erden können, werden nur im Einvernehmen mit den Nachbarn bewilligt.

Art. 12 Teilung wird in 2 DieFlä destens 3 Die Te bleiben Wildscha verhütun

Die Teilung von Waldgrundstücken von weniger als 2 ha der Regel nicht bewilligt. cheneuentstehenderGrundstückemussinderRegelmin- 1 ha betragen. ilungsbeschränkungen der Landwirtschaftsgesetzgebung2 vorbehalten. den- g

Art. 13

Wildschadenverhütungskonzepte werden unter Leitung des kantonalen Forstdienstes in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Gemeinde, den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern sowie der Jagdgesellschaft ausgearbeitet. Der Kanton7 übernimmt die Konzeptkosten. Beiträge an Massnahmen zur Wildscha- denverhütung

Art. 13

a.8 1 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) richtet Bei- träge an Massnahmen im Rahmen des naturnahen Waldbaus aus.

Massnahmen in Ersatz- und in freiwilligen Neuaufforstungen sind nicht beitragsberechtigt.

Das ALN erlässt Richtlinien. Beseitigung von Schutz- einrichtungen

Art. 13

b.8 1 Schutzeinrichtungen für Jungwald werden beseitigt, wenn

  1. der Jungwald nicht mehr gefährdet ist oder
  2. die Schutzeinrichtungen den Schutz nicht mehr gewährleisten, weil sie nicht mehr unterhalten werden.

.11 Kantonale Waldverordnung (KWaV)

Auf Antrag kann das ALN auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers den Abbruch verfügen. Antragsberechtigt sind die Jagd- gesellschaft und der Forstdienst.

. Finanzierung Kosten für die Jungwaldpflege

Art. 14

Beitragsberechtigt sind die anrechenbaren Kosten für die Mischungsregulierung und die Auslese in den Entwicklungsstufen Dickung und Stangenholz. Die Massnahmen sind gemäss den Weisun- gen des kantonalen Forstdienstes auszuführen.

Art. 15

. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 16

Vollzug Waldgese Übergang bestimmu

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der tzgebung dem ALN. s- ng

Art. 17

Gemeinden und Korporationen, die den Forstreservefonds auflösen,verwendendievorhandenenMittelfürforstbetrieblicheAuf- wendungen.

OS 55, 155.

LS 910.1.

LS 921.1.

Text siehe OS 55, 158.

Vom UVEK genehmigt am 22.Januar 1999.

Aufgehoben durch RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 60, 131). In Kraft seit

.Januar 2005.

FassunggemässRRBvom 11.Juli2012(OS 68,129;ABl 2012-07-20). In Kraft seit 1.April 2013.

Eingefügt durch RRB vom 5.Oktober 2022 (OS 77, 636; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1.Januar 2023.

Fassung gemäss RRB vom 5.Oktober 2022 (OS 77, 636; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1.Januar 2023.