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921.51

Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über die gemeinsame Führung eines Forstbetriebs in Form einer gemeinsamen Anstalt durch die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil

Präambel

Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsame Führung eines Forstbetriebs 921.51 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über die gemeinsame Führung eines Forstbetriebs in Form einer gemeinsamen Anstalt durch die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil (vom 25. Oktober 2022 / 13. September 2023)1

Der Kanton Schaffhausen und der Kanton Zürich, vertreten durch die Regierungsräte, gestützt auf

Art. 103 des Gemeindegesetzes des Kantons Schaffhausen

vom 17. August 19982 und

§ 7 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über die Orga-

nisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung des Kan- tons Zürich vom 6. Juni 20053, vereinbaren, was folgt:

Art. 1 1 Die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Zweck, Rechts-

Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwan- form und Sitz gen, Rafz, Wasterkingen und Wil werden ermächtigt, für die Führung eines gemeinsamen Forstbetriebs als Trägergemeinden eine gemeinsame Anstalt gemäss den gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zü- rich zu errichten. 2 Die gemeinsame Anstalt hat ihren Sitz in Rafz.

Art. 2 Die Trägergemeinden regeln Zweck und Organisation der Anstaltsvertrag

gemeinsamen Anstalt sowie ihre Rechte und Pflichten unter sich und a. Inhalt gegenüber der gemeinsamen Anstalt in einem Anstaltsvertrag.

Art. 3 1 Über den Erlass des Anstaltsvertrags beschliessen die b. Erlass,

Organe der Trägergemeinden, die nach kommunalem Recht sowie dem Änderung, Gemeinderecht des Kantons, dem die Gemeinde angehört, zuständig Kündigung, Aufhebung sind. Diese Organzuständigkeit gilt auch für Änderung, Kündigung und Aufhebung des Anstaltsvertrags. 2 Im Übrigen richten sich Änderung, Kündigung und Aufhebung

des Anstaltsvertrags nach dem Anstaltsvertrag sowie dem Recht des Kantons Zürich. Dieses findet nur insoweit Anwendung, als eine ein- heitliche Rechtsanwendung für die interkommunale Zusammenarbeit in der gemeinsamen Anstalt unmittelbar erforderlich ist.

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921.51 Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsame Führung eines Forstbetriebs

c. Genehmigung

Art. 4 1 Der Erlass des Anstaltsvertrags unterliegt der Genehmi-

gung durch die Regierungen beider Vertragskantone. Er tritt nach beid- seitiger Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung des Anstaltsvertrags unterliegt der Genehmigung

der Regierungen beider Vertragskantone. Die Koordination erfolgt unter der Federführung des Kantons Zürich. 3 Die Aufhebung des Anstaltsvertrags unterliegt der Kenntnisnahme

der Regierungen beider Vertragskantone. Anwendbares

Art. 5 1 Die Organisation der gemeinsamen Anstalt und die Ver-

Recht antwortlichkeit ihrer Organe richtet sich nach den gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich. 2 Die Vorgaben für die Waldpflege und -bewirtschaftung richten

sich nach den massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Rechts am Ort des gelegenen Waldgebiets. 3 Bundesrechtliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Aufsicht

Art. 6 Die Aufsicht der Trägergemeinden erfolgt nach Massgabe

a. Aufsicht des Anstaltsvertrags und nach den gemeinderechtlichen Vorschriften der Träger- des Kantons Zürich. gemeinden

b. kantonale

Art. 7 1 Die organisationsrechtliche Aufsicht erfolgt durch die zu-

Aufsicht ständigen Aufsichtsinstanzen des Kantons Zürich. 2 Die fachtechnische Aufsicht betreffend Waldpflege und -bewirt-

schaftung erfolgt durch die zuständigen Aufsichtsinstanzen am Ort des gelegenen Waldgebiets. Haftung

Art. 8 Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kan-

tonalen Recht gemäss

Art. 9 1 Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Anstalt und

einer oder mehreren Trägergemeinden oder bei Streitigkeiten zwischen den Trägergemeinden ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben. 2 Ist eine Verständigung nicht möglich, wird ein Schiedsgericht ein-

gesetzt. 3 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen,

seit eine Partei, die Anstalt oder eine Trägergemeinde, das Schieds- verfahren eingeleitet hat, je eine Schiedsperson als Mitglied des Schieds- gerichts. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person einigen, ist diese vom Präsidenten oder von der Präsi- dentin des Obergerichts des Kantons Zürich zu bestimmen.

2

Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsame Führung eines Forstbetriebs 921.51 4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der

Anstalt. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schieds- gerichts kann diese die Kosten ganz oder teilweise der Trägergemeinde auferlegen. 5 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084 über die Schiedsgerichtsbarkeit. 6 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines all-

fälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regie- rungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Art. 10 Die Anpassung dieses Staatsvertrags an künftige Rechts- Staatsvertrag

änderungen bleibt vorbehalten. a. Anpassung

Art. 11 Dieser Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer vierjäh- b. Kündigung

rigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt wer- den.

Art. 12 1 Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft. c. Inkrafttreten

2 Er wird in den Gesetzessammlungen der Vertragskantone veröf-

fentlicht.

1 OS 78, 510; Begründung siehe ABl 2023-11-10. 2 SHR 120.100. 3 LS 172.1.

4 SR 272.

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