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922.1

Kantonales Jagdgesetz

JG

Präambel

Kantonales Jagdgesetz (JG) 922.1 Kantonales Jagdgesetz (JG) (vom 1. Februar 2021)1, 2

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 11. April 20183 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 25. Feb- ruar 2020, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

§ 1 Dieses Gesetz regelt die Jagd und den Schutz wildlebender Gegenstand

Säugetiere und Vögel (Wildtiere).

2. Abschnitt: Jagd

A. Jagdreviere und Reviervergabe

§ 2 1 Die Jagd wird nach den Grundsätzen der Revierpacht aus- Revierpacht

geübt. 2 Die für die Jagd zuständige Direktion (Direktion)

a. legt auf Antrag einer betroffenen Gemeinde oder Jagdgesellschaft die Reviere insbesondere nach wildbiologischen und jagdtechnischen Kriterien fest, b. bezeichnet die Jagd- und Nichtjagdgebiete, c. kann Jagdgebiete zu besonderen Zwecken, insbesondere zur Aus- bildung, ausscheiden, d. legt die Mindestzahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft pro Revier fest, e. legt für die einzelnen Jagdreviere Bestimmungen über den Lebens- raum und den Artenschutz fest. 3 Sie hört die betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften an.

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Reviervergabe

§ 3 1 Die Direktion schreibt die Reviere öffentlich zur Verpach-

a. Verfahren tung aus und legt den Pachtzins sowie die weiteren Pachtbestimmun- gen fest. 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Vergabekriterien

in einer Verordnung. Er verlangt einen ökologischen Leistungsnach- weis und regelt die Einzelheiten. b. Pachtzins

§ 4 1 Der Pachtzins bemisst sich insbesondere nach der Grösse

des Jagdgebietes und der Beschaffenheit des Reviers. 2 Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen kann der Pacht-

zins während der Pachtperiode angepasst werden. 3 Die Pachtzinsen fallen zu vier Fünfteln dem Kanton und zu einem

Fünftel den betroffenen Gemeinden zu. Der Kanton und die Gemein- den verwenden die Mittel für jagdliche Zwecke. c. Abschluss des

§ 5 1 Die Gemeinden vergeben die Reviere an Jagdgesellschaften

Pachtvertrags und schliessen mit ihnen einen Pachtvertrag ab. 2 Der Pachtvertrag wird für die Dauer von acht Jahren abgeschlos-

sen und richtet sich nach den Bestimmungen von

§ 3 Abs. 1. Ergänzende

Bestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung der Direk- tion. d. Auflösung

§ 6 1 Die Verträge können durch die Gemeinden oder die Direk-

des Pacht- tion vorzeitig aufgelöst werden, wenn vertrags a. die Jagdgesellschaft trotz Mahnung gesetzliche Pflichten verletzt oder wesentliche Vertragsbestimmungen missachtet, b. die Jagdgesellschaft ihre Auflösung beschliesst. 2 Beschliesst die Jagdgesellschaft ihre Auflösung, bleiben ihre Ver-

pflichtungen bis zur Neuvergabe des Reviers, längstens bis zum Ende der Pachtperiode, bestehen. 3 Bei Auflösung des Pachtverhältnisses besteht kein Anspruch auf

Rückerstattung des Pachtzinses. Jagdgesellschaft

§ 7 1 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft bilden eine einfache Ge-

und Hege- sellschaft. Sie haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus der gemeinschaft Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen der Jagdgesellschaft. 2 Jagdgesellschaften können zur Planung der Jagd und Koordina-

tion des revierübergreifenden Jagdbetriebs Hegegemeinschaften bil- den. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Direktion.

2

Kantonales Jagdgesetz (JG) 922.1 B. Jagdberechtigung und Jagdpässe

§ 8 1 Jagdberechtigt ist, wer Jagd-

berechtigung a. handlungsfähig ist, b. die Jagdfähigkeit nach

§ 11 besitzt,

c. einen gültigen Zürcher Jagdpass oder eine vom Kanton Zürich an- erkannte Jagdberechtigung besitzt, d. den Treffsicherheitsnachweis vor längstens zwölf Monaten erfolg- reich erbracht hat, e. nicht nach

§ 10 von der Jagd ausgeschlossen ist,

2 Für Personen in Ausbildung zur Erlangung der Jagdfähigkeit bleibt

eine abweichende Regelung der Direktion vorbehalten. 3 Die Direktion regelt die Anerkennung ausserkantonaler und aus-

ländischer jagdlicher Prüfungen und Jagdberechtigungen.

§ 9 1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Umfang Jagdpass

der Berechtigung und die Gültigkeitsdauer der Jagdpässe für a. die Jagdaufsicht, b. die Mitglieder der Jagdgesellschaft, c. die Jagdgäste. 2 Die Direktion stellt Jagdpässe aus. Sie legt die Gebühren in einem

Reglement fest. Die Gebühren richten sich nach der Gültigkeitsdauer und der Art des Jagdpasses. Für Passbezügerinnen und Passbezüger mit ausserkantonalem Wohnsitz kann eine erhöhte Gebühr festgelegt wer- den.

§ 10 1 Von der Jagd ist ausgeschlossen, wer Ausschluss von

der Jagd a. die Voraussetzungen nach

§ 8 Abs. 1 lit. a–c nicht mehr erfüllt,

b. durch rechtskräftiges Strafurteil von der Jagdberechtigung ausge- schlossen ist, c. aufgrund der Gesetzgebung oder eines gerichtlichen oder behörd- lichen Entscheids keine Waffen besitzen oder erwerben kann, d. die Schusswaffe unvorsichtig führt, e. wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen Ver- gehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, f. wiederholt in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19586 jagt. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten gemäss Abs. 1 lit. f in

einer Verordnung.

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3 Von der Jagd kann ausgeschlossen werden, wer einmal wegen

schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Tierschutz- gesetzgebung, von Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Miss- achtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchen- polizeilichen Massnahmen bestraft worden ist. 4 Bei einem Ausschluss nach Abs. 1 lit. c–f und Abs. 3 verfügt die

Direktion eine ein- bis zehnjährige Sperre. 5 In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Jagd-

und Fischereigesetzgebung hat die Direktion volle Parteirechte im Sinne von

Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok-

tober 20075. Jagdliche

§ 11 1 Die Direktion regelt die Ausgestaltung und den Stoff der

Prüfungen und jagdlichen Prüfungen, insbesondere zur Erlangung der Jagdfähigkeit, Jagdfähigkeit in einem Reglement. 2 Bestehen Zweifel, ob bei einer jagdberechtigten Person die erfor-

derlichen jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind, trifft die Direk- tion die erforderlichen Abklärungen und spricht ihr gegebenenfalls die Jagdfähigkeit ab. Das erneute Ablegen der jagdlichen Prüfung ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich.

C. Jagdplanung und Jagdbetrieb

Aufgaben des

§ 12 1 Die Direktion überwacht die Wildtierbestände und die

Kantons durch Wildtiere verursachten Auswirkungen auf die Artenvielfalt und die Lebensräume, insbesondere den Einfluss auf Wald, landwirtschaf- tliche Kulturen und Nutztiere. 2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Jagdbetrieb zum

Zweck der nachhaltigen Nutzung der Wildtierbestände, insbesondere a. die jagdbaren Wildtierarten und deren Jagdzeiten, b. den Einsatz von Jagdwaffen und Munition, c. die Verwendung jagdlicher Hilfsmittel und Jagdmethoden wie Falk- nerei und den Einsatz von Jagdhunden. 3 Die Baujagd mit Jagdhunden ist vorbehältlich der Anordnung von

Massnahmen nach Abs. 4 lit. e verboten. 4 Die Direktion

a. legt die Massnahmen und Vorgehensweisen zur Regulation der Wildtierbestände fest, b. beschliesst unter vorgängiger Mitwirkung der Jagdgesellschaften und der Gemeinden revierweise und sofern erforderlich revierübergrei- fende Abgangspläne,

4

Kantonales Jagdgesetz (JG) 922.1 c. legt die Anforderungen an den Treffsicherheitsnachweis fest, d. führt eine Nachsuchstatistik, e. kann in Gebieten mit grossem Wildschaden, in Seuchenfällen und zugunsten des Artenschutzes jagdliche Massnahmen anordnen und jagdberechtigte Dritte zu deren Vollzug verpflichten, f. kann beratende Kommissionen einsetzen.

§ 13 1 Die Jagdgesellschaften Aufgaben

a. sorgen für den weidgerechten und sicheren Jagdbetrieb in ihren der Jagd- gesellschaften Revieren, b. setzen die Abgangspläne und Massnahmen nach

§ 12 Abs. 4 lit. b

und e entschädigungslos um, c. sorgen dafür, dass die Wildtierbestände den örtlichen Verhältnis- sen angepasst sind und die Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auf ein tragbares Mass begrenzt werden, d. führen das Wildbuch gemäss den Vorgaben der Direktion, e. nehmen Rücksicht auf Anliegen der Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur-, Vogel- und Tierschutzes, f. können jagdberechtigten Gästen die Ausübung der Jagd in ihrem Revier erlauben, g. haften subsidiär für Schäden, die ihre Gäste bei der Ausübung der Jagd verursachen, h. können in ihrem Revier oder revierübergreifend Projekte zuguns- ten des Arten- oder Lebensraumschutzes realisieren oder an deren Umsetzung mitwirken. 2 Sie haben in den Fällen gemäss Abs. 1 lit. h ein Anrecht auf eine

angemessene Reduktion des Pachtzinses.

§ 14 1 Jagdberechtigte Personen dürfen fremdes Eigentum betre- Betretungsrecht

ten, soweit dies für die Ausübung der Jagd notwendig ist. Sie sind für daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig. 2 Nur mit Bewilligung der Besitzerin oder des Besitzers darf die

Jagd ausgeübt werden a. in Gebäuden, b. auf Grundstücken, die gegen das Eindringen von Wildtieren einge- friedet sind, c. in Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, d. in Gemüsepflanzungen, Obstgärten und Weinbergen vor beendigter Ernte.

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Umgang mit

§ 15 1 Die Jagdgesellschaft und die mit der Jagdaufsicht betrau-

verletzten und ten Personen sind verpflichtet, verletzte oder kranke Wildtiere jeder- kranken Wild- tieren zeit zu bergen oder nachzusuchen und nötigenfalls zu erlegen. 2 Die Pflicht besteht auch dann, wenn das Tier das Revier verlässt.

3 Die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien sind berech-

tigt, bei Unfällen verletzte Wildtiere zu erlegen. Entschädigung

§ 16 1 Für die Bergung und Entsorgung von im Strassenverkehr

bei Unfällen mit verunfallten oder von Hunden gerissenen Wildtieren kann der Halterin Wildtieren oder dem Halter eine Gebühr zugunsten der Jagdgesellschaft auferlegt werden. 2 Die Direktion legt die Höhe der Gebühr entsprechend dem Auf-

wand der Jagdgesellschaft fest.

3. Abschnitt: Arten- und Lebensraumschutz

Artenschutz

§ 17 1 Die Direktion trifft Massnahmen zum Schutz und zur För-

derung insbesondere bedrohter Wildtiere. Sie kann Jagdgesellschaften gegen eine angemessene Pachtzinsreduktion zu deren Umsetzung ver- pflichten. 2 Der Kanton kann Subventionen für diese Massnahmen ausrichten.

3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Massnahmen, um

Bewegungshindernisse und die Verletzungsgefahr für Wildtiere, insbe- sondere durch Zäune und andere Infrastrukturanlagen, zu minimieren. 4 Die Direktion kann Massnahmen gegen die Ausbreitung von

Neozoen und entwichene Wildtiere anordnen. Sie kann die Jagdgesell- schaften zu deren Umsetzung verpflichten. 5 Die Direktion kann in den Pachtbestimmungen für überkommu-

nale Naturschutzgebiete Vorgaben zur schutzzielgerechten Jagd fest- legen. 6 Die Jagd ist untersagt auf Wildtierarten, deren Bestand gefährdet

oder potenziell gefährdet ist. Fütterung von

§ 18 1 Wildtiere dürfen nicht gefüttert werden.

Wildtieren 2 Ausgenommen ist das massvolle Füttern von Singvögeln, Wasser-

vögeln und Eichhörnchen sowie das Ausbringen kleiner Mengen Lock- futter an Kirrungen und Luderplätzen, die sich nicht in Siedlungsnähe befinden. 3 Die Direktion kann aus wildbiologischen, seuchenpolizeilichen oder

hygienischen Gründen Ausnahmen oder Einschränkungen anordnen.

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§ 19 1 Die Direktion fördert den Schutz und die Vernetzung der Lebensraum-

Lebensräume von Wildtieren, insbesondere schutz a. durch das Ausscheiden von kantonalen Schutzgebieten im Sinne der Jagdgesetzgebung des Bundes (kantonale Wildschongebiete und Vogelschutzgebiete), b. durch das Ausscheiden von Wildtierkorridoren und Vernetzungs- achsen, c. mit Massnahmen zur Aufwertung und zum Erhalt von Lebensräu- men; der Kanton kann dafür Subventionen ausrichten. 2 Die Gemeinden sind befugt,

a. im Einvernehmen mit der Direktion kommunale Wildschongebiete auszuscheiden, b. kleinere Flächen als kommunale Vogelschutzgebiete auszuschei- den und in diesen die Jagd für gewisse Zeit zu verbieten. 3 In ihren Wildschongebieten und Vogelschutzgebieten mit Ein-

schränkungen der Jagd sorgen Kanton und Gemeinden für die Auf- sicht nach

§ 36 Sie haften für Wildschäden.

4 Die Direktion kann zur Verhinderung von übermässigen Wildschä-

den und zur Erhaltung einer natürlichen Population die Bewilligung zum Abschuss von Wildtieren in Wildschongebieten und Vogelschutzgebie- ten erteilen.

§ 20 1 Es ist verboten, Wildtiere sowie deren Jungtiere und Gelege Schutz vor

vorsätzlich oder grob fahrlässig zu stören. Zulässig sind Tätigkeiten im Störung, überwiegenden öffentlichen Interesse, insbesondere der Jagdbetrieb Wildruhezonen und Forstarbeiten. 2 Die Direktion trifft Massnahmen, um die Störung durch den Jagd-

betrieb, insbesondere bei Bewegungsjagden, möglichst gering zu halten. Sie kann die Anzahl der Bewegungsjagden und der dabei beteiligten jagdberechtigten Personen, Treiberinnen und Treiber sowie Jagdhunde beschränken. 3 Die Direktion kann für bestimmte Gebiete das Betreten und Frei-

zeitaktivitäten vorübergehend einschränken oder verbieten (Wildruhe- zonen), wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf den Lebens- raum oder die Lebensgemeinschaft von Wildtieren haben. 4 Sie hört die betroffenen Gemeinden, Jagdgesellschaften, Grund-

eigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Interessierte vor Erlass einer Anordnung nach Abs. 3 an.

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Wildernde

§ 21 1 Wildernde Hunde können von der Jagdgesellschaft und

Hunde der Jagdaufsicht erlegt werden, sofern die Halterin oder der Halter durch die Direktion schriftlich verwarnt wurde. 2 Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht bekannt, erfor-

dert der Abschuss eine Bewilligung der Direktion. Verwilderte

§ 22 Die Jagdgesellschaft und die Jagdaufsicht dürfen Katzen

Hauskatzen erlegen, die sich mehr als 300 Meter vom nächsten Wohn- oder Wirt- schaftsgebäude entfernt im Wald oder in einem Naturschutzgebiet auf- halten und die aufgrund ihres Verhaltens und Erscheinungsbildes als verwilderte Tiere gelten müssen.

4. Abschnitt: Wildschaden

Verhütung von

§ 23 1 Der Kanton kann an Massnahmen zur Verhütung von Wild-

Wildschäden schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren Sub- ventionen ausrichten. 2 Bei übermässigen Wildschäden kann die Direktion die Jagdgesell-

schaften sowie die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der betrof- fenen Grundstücke zur gemeinsamen Erarbeitung von Konzepten zur Schadenverhütung verpflichten. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Selbsthilfe

§ 24 1 Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere sind zulässig, wenn

dies zum Schutz von Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaft- lichen Kulturen erforderlich ist. 2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere die

zur Selbsthilfe berechtigten Personen, die erlaubten Massnahmen und die Tierarten, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind. Entschädigung

§ 25 1 Wildschäden, die jagdbare und durch die Direktion bezeich-

von nete geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Wildschäden Nutztieren verursachen, werden von der Direktion angemessen ent- a. im Allgemeinen schädigt. 2 Der Anspruch auf Entschädigung entfällt oder wird herabgesetzt,

wenn die oder der Geschädigte zumutbare Massnahmen zur Schaden- verhütung unterlassen hat oder die Jagd nach

§ 14 Abs. 2 eingeschränkt

ist.

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§ 26 1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung b. Schadenhöhe

a. die minimale Schadenhöhe, damit ein Entschädigungsanspruch ent- und Beteiligung der Jagd- steht, gesellschaft b. den Anteil der Entschädigung, der von den Jagdgesellschaften ge- tragen wird. 2 Die Direktion regelt die Kriterien zur Ermittlung und die Ansätze

zur Entschädigung von Wildschäden in einem Reglement.

§ 38 c. Wildschaden-

fliessen zu dem von der Direktion festgelegten Anteil in den Wildscha- fonds denfonds. 2 Die Fondsmittel werden zur Finanzierung des Vollzugs dieses Ge-

setzes eingesetzt, insbesondere zur Verhütung und Entschädigung von Wildschäden sowie zur ökologischen Verbesserung der Lebensräume der Wildtiere.

5. Abschnitt: Information, Forschung, Ausbildung

§ 28 1 Die Direktion informiert die Öffentlichkeit über die Lebens- Information

weise der Wildtiere, deren Bedürfnisse und Schutz. und Forschung 2 Der Kanton kann an wissenschaftliche Forschungsarbeiten, ins- des Kantons

besondere in Wildtierbiologie, Ornithologie und Ökologie, Subventio- nen ausrichten.

§ 29 1 Die Direktion Aus- und

a. fördert die Aus- und Weiterbildung der jagdberechtigten Personen Weiterbildung sowie der Wildhüterinnen und Wildhüter und kann diese zur Teil- nahme an Weiterbildungen verpflichten, b. kann die Infrastruktur für die Aus- und Weiterbildung zur Verfü- gung stellen oder sich daran beteiligen. 2 Der Kanton kann an die Massnahmen nach Abs. 1 Subventionen

ausrichten. 3 Die Jagdgesellschaften fördern und begleiten Personen in Ausbil-

dung zur Erlangung der Jagdfähigkeit.

§ 30 Die Jagdgesellschaften informieren die Gemeinden ihres Re- Information

viers laufend über ihre jagdlichen Tätigkeiten und deren Umsetzung, der Gemeinden insbesondere über die Abgangsplanung und die erreichten Abgangs- zahlen.

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6. Abschnitt: Jagdaufsicht

Allgemeines

§ 31 1 Die Direktion übt die Aufsicht über die Jagd aus.

2 Die Jagdgesellschaften ernennen mindestens eine Person, welche

die Jagdaufsicht im Revier ausübt (Revieraufsicht). Die Person kann Mitglied der Jagdgesellschaft sein. 3 Die Ernennung nach Abs. 2 bedarf der Genehmigung der Ge-

meinde und der Direktion. Revieraufsicht

§ 32 Voraussetzungen für die Ausübung der Revieraufsicht sind:

a. Voraus- a. das Schweizer Bürgerrecht, setzungen b. ein guter Leumund, c. die Zürcher Jagdberechtigung, d. das Bestehen der Zürcher Jagdaufseherprüfung. b. Aufgaben

§ 33 1 Die Revieraufsicht überwacht die Einhaltung der bundes-

und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften. 2 Die Direktion ist gegenüber der Revieraufsicht weisungsberech-

tigt und kann sie zur Mithilfe beim Vollzug ihrer gesetzlichen Aufga- ben nach

§ 12 beiziehen.

c. Jagdpolizei

§ 34 1 Die Revieraufsicht ist verpflichtet, strafbare Handlungen,

soweit sie nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, der Direktion zu melden. 2 Sie ist in ihrem Revier berechtigt, bei Verdacht auf Vorliegen einer

strafbaren Handlung die Personalien und Jagdberechtigung festzustel- len. 3 Für die Durchsuchung von Fahrzeugen, Räumen und Einrichtun-

gen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen sind die Kantons- polizei und die kommunalen Polizeien zuständig. 4 In Ausübung ihrer jagdpolizeilichen Funktion untersteht die Re-

vieraufsicht dem Amtsgeheimnis. d. Entzug

§ 35 Erweist sich eine Person als ungeeignet zur Erfüllung der

der Aufsicht Aufgaben nach §

§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, kann die Direktion ihr die

Aufsicht entziehen.

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§ 36 1 Die Aufsicht in den Schongebieten wird durch die Wild- Jagdaufsicht in

hüterinnen und Wildhüter sichergestellt. Diese werden vom zuständi- Schongebieten gen Gemeinwesen angestellt. 2 Die Bestimmungen über die Revieraufsicht gelten sinngemäss.

7. Abschnitt: Widerhandlungen gegen kantonales Recht

§ 37 1 Wer die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausführungs- Straf-

bestimmungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft. Wer fahr- bestimmungen lässig handelt, wird mit einer Busse bis Fr. 10 000 bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

§ 38 1 Fehlabschüsse können ohne Strafverfolgung mit Verwal- Widerrechtlich

tungsmassnahmen geahndet werden. erlegte oder 2 Der Regierungsrat bezeichnet die Massnahmen, insbesondere die getötete Wild- tiere Belastung mit einem Betrag, in einer Verordnung. 3 Die Direktion kann für widerrechtlich erlegte oder getötete Wild-

tiere Wertersatz verlangen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 39 1 Die Direktion bearbeitet die zur Erfüllung der Aufgaben Bearbeitung

gemäss diesem Gesetz notwendigen Daten, einschliesslich Personen- von Personen- daten und daten und besonderer Personendaten. Register 2 Sie führt ein Register über die Jagdberechtigungen, die Jagdgesell-

schaften, den Jagdbetrieb, die getätigten Abschüsse, Widerhandlungen gegen die Jagd- und Fischereigesetzgebung sowie über den Erlass von Administrativmassnahmen.

§ 40 Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 Aufhebung bis-

wird aufgehoben. herigen Rechts

§ 41 Das Hundegesetz vom 14. April 20084 wird wie folgt geän- Änderung bis-

dert: . . herigen Rechts

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Übergangs-

§ 42 1 Personen, welche die Jagdaufseherprüfung nach bisherigem

bestimmungen Recht absolviert haben, können innert fünf Jahren ab Inkrafttreten die- ses Gesetzes eine Ergänzungsprüfung absolvieren, um die entsprechende Voraussetzung zur Ausübung der Revieraufsicht zu erlangen. 2 Die Direktion legt den Inhalt der Ergänzungsprüfung in einem

Reglement fest.

1 OS 77, 600. Vom Bund am 1. Juni 2021 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023. 3 ABl 2018-04-20.

4 LS 554.5.

5 SR 312.0.

6 SR 741.01.

7 Text siehe OS 77, 600.

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