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922.11

Kantonale Jagdverordnung

JV

Präambel

Kantonale Jagdverordnung (JV) 922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV) (vom 5. Oktober 2022)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf §

§ 3 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2, 12 Abs. 2, 17 Abs. 3, 23

Abs. 3, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 38 Abs. 2 des Kantonalen Jagdgeset- zes vom 1. Februar 2021 (JG)6, beschliesst:

A. Zuständigkeit

§ 1 1 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) vollzieht die Jagd-

gesetzgebung und diese Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind. 2 Mitarbeitende der Fischerei- und Jagdverwaltung sind jederzeit

zur Durchführung von Kontrollen berechtigt.

B. Jagdreviere und Reviervergabe

§ 2 1 Das ALN bewertet die Reviere in der ersten Hälfte des letz- Revier-

ten Pachtjahres und legt die Pachtzinse fest. bewertung 2 Es berücksichtigt bei der Bewertung die Reviergrösse, die Revier- a. Grundsatz

grenzen, die Verteilung von Wald und Feld, die geografische und topo- grafische Lage sowie weitere wertvermehrende oder wertvermindernde Faktoren. 3 Es erlässt Richtlinien zur Bewertung der Reviere.

§ 3 1 Das ALN wählt eine Revierschätzungskommission. Diese b. Revier-

berät es bei der Bewertung. schätzungs- 2 Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Ver- kommission

tretern a. des ALN, b. der Gemeinden, c. der Jägerschaft. 3 Das ALN führt den Vorsitz und das Sekretariat.

1. 10. 25 - 130 1

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Änderung der

§ 4 Gemeinden und Jagdgesellschaften können dem ALN Ände-

Reviergrenzen rungen der Reviergrenzen bis spätestens ein Jahr vor Beginn der neuen Pachtperiode beantragen. Öffentliche

§ 5 1 Die Ausschreibung der Jagdreviere enthält Angaben insbe-

Ausschreibung sondere über a. Reviergemeinden und die für die Vergabe zuständige Revierge- meinde, b. Reviergrösse, c. Pachtzins und Zahlungsmodalitäten, d. Mindestpächterzahl, e. Bewerbungsmodalitäten, f. Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag der Bewerber- gruppe, g. Pachtbestimmungen und Verfahren, h. besondere Bestimmungen über den Jagdbetrieb und betreffend An- liegen der Wald- und Landwirtschaft sowie des Naturschutzes. 2 Bei gemeindeübergreifenden Revieren bestimmen die Gemeinden,

wer für die Vergabe zuständig ist. Bei Uneinigkeit ist die Gemeinde mit dem grössten Anteil jagdbarer Fläche zuständig. Bewerber-

§ 6 Mitglieder der Bewerbergruppe sind jagdberechtigte Perso-

gruppe nen gemäss

§ 8 JG.

Vergabe

§ 7 1 Die Pacht beginnt am 1. April und endet am 31. März des

achten Jahres. 2 Die zuständige Reviergemeinde vergibt das Revier bis spätestens

Ende Februar des letzten Jahres der laufenden Periode. 3 Sie vergibt das Revier der Bewerbergruppe, welche die beste Ge-

währ für die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben bietet. Massgebend für die Beurteilung der Bewerbergruppen sind insbesondere die Qualität der bisherigen Jagdausübung, die örtliche Nähe zum Jagdrevier und der ökologische Leistungsnachweis der Bewerberinnen und Bewerber. 4 Als ökologischer Leistungsnachweis gelten Tätigkeiten der Mit-

glieder der Bewerbergruppe in den Bereichen Schutz und Förderung von Arten und Lebensräumen von Wildtieren. Freihändige

§ 8 1 Ein Revier kann durch die Gemeinden freihändig vergeben

Vergabe werden, wenn a. für ein Jagdrevier keine Bewerbungen eingehen, b. der Pachtvertrag während der Pachtperiode aufgelöst wird für die verbleibende Dauer der Pachtperiode. 2 Die Gemeinden holen vorgängig die Zustimmung des ALN ein.

2

Kantonale Jagdverordnung (JV) 922.11

§ 9 1 Wird gegen die Vergabe ein Rechtsmittel erhoben, über- Vorläufige

nimmt die Bewerbergruppe, die den Zuschlag erhalten hat, die Pflich- Pacht- übernahme ten gemäss §

§ 13 und 15 JG bis zum Abschluss des Verfahrens.

2 Die Kosten für die Vergütung von Wildschäden tragen während

dieser Zeit das ALN zu drei Vierteln und die Reviergemeinden zu einem Viertel.

§ 10 1 Das ALN teilt die Jagdreviere in regionale Jagdbezirke Jagdbezirke

ein. 2 Für jeden Jagdbezirk wird ein Ausschuss ernannt, der aus Vertrete-

rinnen und Vertretern des Jagdbezirks sowie der Forst- und Landwirt- schaft besteht. 3 Das ALN regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Jagd-

bezirksausschüsse in einem Reglement.

C. Jagdgesellschaft

§ 11 1 Die Jagdgesellschaft bevollmächtigt ein Mitglied mit ihrer Vertretung der

Vertretung. Gesellschaft 2 Die bevollmächtigte Person stellt dem ALN und den Reviergemein-

den eine Mitgliederliste zu und meldet Ein- und Austritte sowie Adress- änderungen umgehend. 3 Sie vertritt ihre Jagdgesellschaft im regionalen Jagdbezirk.

§ 12 1 Das ALN kann die Mindestpächterzahl bei Eintritt beson- Mindestpächter-

derer Verhältnisse während der Pachtperiode ändern. zahl 2 Wer Mitglied bei mehreren Jagdgesellschaften ist, zählt nur bei

einer Gesellschaft zur Mindestpächterzahl.

§ 13 1 Scheidet ein Mitglied aus der Jagdgesellschaft aus oder ver- Mitglieder-

liert es die Jagdberechtigung, setzen die übrigen Mitglieder das Pacht- wechsel verhältnis fort. 2 Wird die Mindestpächterzahl unterschritten, nimmt die Gesellschaft

innert sechs Monaten für den Rest der Pachtdauer neue Mitglieder auf. 3 Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Ge-

meinde.

§ 14 Jedes Mitglied der Jagdgesellschaft schliesst eine Haftpflicht- Haftpflicht-

versicherung ab. Diese muss auch Schäden abdecken, welche die Jagd- versicherung gäste, die Jagdaufsicht oder Hilfspersonen verursachen, soweit das Mit- glied dafür haftbar ist.

1. 10. 25 - 130 3

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Hege-

§ 15 Hegegemeinschaften sind spätestens drei Monate nach Be-

gemeinschaften ginn des neuen Pachtjahres schriftlich beim ALN zu beantragen. Die Vereinbarung regelt insbesondere a. die Teile der Jagdausübung, auf die sich die Vereinbarung bezieht, b. die Organisation der Hegegemeinschaft, c. die Abgangsplanung und die Realisierung der Abschüsse sowie die Kommunikation über revierübergreifende Abschüsse, d. die revierübergreifende Haftung der einzelnen Mitglieder, e. die Vertretung der Hegegemeinschaft gegenüber dem Kanton, f. die Verteilung von Aufwendungen und Erträgen. Annahme

§ 16 Die Jagdgesellschaft darf für die Ausübung der Jagd keine

finanzieller finanziellen Leistungen entgegennehmen. Leistungen

D. Jagdberechtigung und Jagdpässe

Jagd-

§ 17 1 Ohne Jagdpass jagdberechtigt ist, wer

berechtigung a. in einem Kanton oder Land wohnhaft ist, der oder das die kanto- nalen jagdlichen Prüfungen anerkennt, und b. einen anerkannten ausserkantonalen Jagdpass sowie ein anerkann- tes ausserkantonales Jagdfähigkeitszeugnis besitzt. 2 In begründeten Fällen kann das ALN die Jagdberechtigung ohne

anerkannten ausserkantonalen Jagdpass erteilen. 3 Der Jagdpass wird während der Jagd mitgeführt und den Aufsichts-

organen auf Verlangen vorgewiesen. 4 Wird ein Jagdpass nicht oder nur teilweise genutzt, werden die

Gebühren nicht zurückerstattet. Revierpächter-

§ 18 1 Das ALN stellt den Mitgliedern der Jagdgesellschaft einen

pass, Pass für die Revierpächterpass und der Person, welche die Jagdaufsicht ausübt, einen Revieraufsicht Pass für die Revieraufsicht aus. Diese Pässe sind für die Dauer der Pacht- periode gültig. 2 Der Revierpächterpass und der Pass für die Revieraufsicht berech-

tigen die Inhaberinnen und Inhaber, die Jagd in ihrem Revier und als Jagdgast in anderen Revieren auszuüben. Gästejagdpass,

§ 19 1 Das ALN stellt Personen, die auf Einladung einer Jagdge-

Jagdkarten sellschaft die Jagd in deren Revier ausüben, einen Gästejagdpass aus. Diese Gästejagdpässe können für eine Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden.

4

Kantonale Jagdverordnung (JV) 922.11 2 Jagen Gäste ohne Begleitung eines Mitglieds der Jagdgesellschaft,

führen sie neben dem Gästejagdpass eine Jagdkarte der Jagdgesellschaft, in deren Revier sie jagen, mit. 3 Die Jagdgesellschaften können Jagdkarten beim ALN kostenlos

beziehen. 4 Das ALN stellt Personen mit Jagdfähigkeitszeugnis, die in einem

Kanton oder Land wohnen, der oder das die kantonalen jagdlichen Prü- fungen nicht anerkennt, Gästejagdpässe aus, soweit der Kanton oder das Land Inhaberinnen und Inhabern des kantonalen Jagdfähigkeits- ausweises Jagdberechtigungen erteilt.

§ 20 1 Das ALN legt die Anforderungen für den Nachweis der Nachweis der

Treffsicherheit fest. Treffsicherheit 2 Es kann auf begründetes Gesuch hin erleichterte Stellungs- oder

Anschlagsarten bewilligen. 3 Der Nachweis der Treffsicherheit wird bei der Ausübung der Jagd

mitgeführt.

E. Jagdliche Prüfungen

§ 21 Zu den jagdlichen Prüfungen wird zugelassen, wer im Kan- Allgemeine

ton Wohnsitz hat. In begründeten Ausnahmefällen kann das ALN Aus- Anforderung nahmen gewähren.

§ 22 1 Als Anwärterin oder Anwärter wird zugelassen, wer die Arten

Theorieprüfung und die Schiessprüfung bestanden hat. a. Zulassung 2 Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer nachweist, dass keine als Anwärterin oder Anwärter Ausschlussgründe gemäss

§ 10 JG vorliegen.

3 Zur Schiessprüfung wird zugelassen, wer vor längstens zwei Jahren

die Theorieprüfung bestanden und innert vier Wochen vor dem Prü- fungstermin in einem Jagdschiessstand das Schiessprogramm bereits einmal erfüllt hat. 4 Wer in einem anderen Kanton eine als gleichwertig anerkannte

Schiessprüfung bestanden hat, kann auf Gesuch hin von der Schiess- prüfung befreit werden. 5 Wer als Anwärterin oder Anwärter zugelassen wird, ist berechtigt,

während der folgenden sechs Jahre als Jagdgast im Kanton Zürich zu jagen und Gästejagdpässe zu beziehen.

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b. Jagdprüfung

§ 8 Abs. 1

lit. b JG nachgewiesen. 2 Wer seit mindestens zwei und längstens sechs Jahren Anwärterin

oder Anwärter ist, wird zur Jagdprüfung zugelassen. 3 Die Jagdprüfung besteht aus einer Theorieprüfung und einer prak-

tischen Prüfung, die auf die Aufgaben einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters ausgerichtet ist. Die Kenntnis des Stoffes für die Theorie- prüfung und die Schiessprüfung wird vorausgesetzt. c. Jagdaufsichts-

§ 24 1 Die Jagdaufsichtsprüfung besteht aus einer Theorieprüfung

prüfung und einer praktischen Prüfung, die auf die Aufgaben der Jagdaufsicht ausgerichtet ist. Die Kenntnis des Stoffes für die Jagdprüfung wird vorausgesetzt. 2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Jagdprüfung vor mindestens

zwei Jahren bestanden hat. Wer ein vom Kanton Zürich anerkanntes, ausserkantonales Jagdfähigkeitszeugnis besitzt, legt zusätzlich eine Prü- fung im Fach Jagdrecht ab. Durchführung

§ 25 1 Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission ab-

der Prüfungen genommen. 2 Das ALN bestellt die Prüfungskommission und regelt die Durch-

führung der Prüfungen. 3 Es legt die Prüfungsgebühren fest.

Rechtsschutz

§ 26 Entscheide der Prüfungskommission können mit Rekurs bei

der Baudirektion angefochten werden.

F. Jagdplanung und Jagdbetrieb

Jagdbare Arten

§ 279 1 Als jagdbare Arten während folgender Jagdzeiten gelten:

und Jagdzeiten a. Rehböcke, Schmalrehe und Galtgeissen: 2. Mai – 31. Dezember, b. Rehgeissen und Rehkitze: 1. September – 31. Dezember, c. Wildschweine: 1. Juli – Ende Februar, vorbehältlich der Regelung von Abs. 2, d. Rothirsch: 2. August – 31. Dezember gemäss Weisung des ALN, e. Dam- und Sikahirsch: 2. August – 31. Januar, f. Gämse: 2. August – 31. Dezember gemäss Weisung des ALN, g. Fuchs: 16. Juni – Ende Februar, h. Dachs: 16. Juni – 15. Januar, i. Steinmarder: 1. September – 15. Februar, j. Stockente und Kormoran: 1. September – 31. Januar,

6

Kantonale Jagdverordnung (JV) 922.11 k. Rabenkrähe, Saatkrähe, Nebelkrähe und Ringeltaube: 2. August – 15. Februar, l. andere nicht einheimische Wildtiere gemäss Anhang 1 und 2 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19888, verwilderte Hauskatze und verwilderte Haustaube: ganzjährig. 2 Laktierende, führende Bachen sind geschützt. Das ALN entschei-

det über den ganzjährigen Abschuss von Wildschweinen, die jünger als zweijährig sind und sich ausserhalb des Waldes aufhalten. 3 Für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schaden-

gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit. 4 In Auengebieten, Hoch- und Flachmooren sowie Amphibienlaich-

gebieten von nationaler Bedeutung und in Feuchtgebieten von über- kommunaler Bedeutung ist die Bejagung von Wasservögeln vorbehält- lich Massnahmen gemäss

§ 12 Abs. 4 lit. e JG nicht gestattet.

5 In Fällen gemäss

§ 12 Abs. 4 lit. e JG kann das ALN die Jagdzeiten

ändern.

§ 28 1 Die Schussabgabe ist von einer Stunde vor dem kalenda- Zeitliche Ein-

rischen Sonnenaufgang bis einer Stunde nach dem kalendarischen Son- schränkungen nenuntergang gestattet. Massnahmen gemäss

§ 40 bleiben vorbehalten.

2 Die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit ist nur auf Sikahirsch, Wild-

schwein, Fuchs, Dachs, Steinmarder und nicht einheimische Wildtiere gestattet. 3 An Sonntagen ist nur die Einzeljagd gestattet. Sie ist innerhalb

der Vorgaben von Abs. 1 und 2 bis zwei Stunden nach dem kalendari- schen Sonnenaufgang am Morgen und ab zwei Stunden vor dem kalen- darischen Sonnenuntergang am Abend erlaubt. 4 An öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen gemäss § 1 Abs.1

lit. b und Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 20004 ist die Jagd untersagt.

§ 29 1 Es ist verboten, Wildtiere in Nachbarrevieren aufzujagen, Jagdmethoden

anzulocken oder zu verfolgen. a. Allgemeines 2 Die Wahl des Standortes fester Reviereinrichtungen, insbesondere

von Ansitzkanzeln, erfolgt in Absprache mit der Besitzerin oder dem Besitzer. Reviereinrichtungen in der Kernzone von überkommunalen Naturschutzgebieten sind bewilligungspflichtig. 3 Das ALN kann die Ausübung der Jagd im Bereich von Wildtier-

über- oder -unterführungen und den vorgelagerten Leitstrukturen ver- bieten.

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4 Die Verwendung von Drohnen zu jagdlichen Zwecken, insbeson-

dere zum Aufsuchen oder Aufjagen von Wildtieren, ist verboten. Aus- genommen ist der Einsatz von Drohnen zur Rehkitzrettung. Die Jagd- gesellschaft des Reviers wird über die Rehkitzrettung mit Drohnen vorgängig informiert. b. Bewegungs-

§ 30 1 Treib- und Drückjagden (Bewegungsjagden) sind von 1.Ok-

jagd tober bis 31. Dezember erlaubt. Für die Jagd auf Wildschweine sind sie bis Ende Februar erlaubt. 2 Ein Mitglied der Jagdgesellschaft leitet die Bewegungsjagd (Jagd-

leitung) und ist für die Organisation und die sichere Durchführung ver- antwortlich. Die Jagdleitung ist gegenüber den Beteiligten weisungs- berechtigt. 3 Die Jagdgesellschaft meldet Bewegungsjagden mit mehr als sechs

Schützinnen und Schützen dem ALN vor der Durchführung. 4 Das ALN kann die Zahl der Bewegungsjagden und der eingesetzten

Schützinnen und Schützen sowie Treiberinnen und Treiber beschrän- ken. c. Fallenjagd

§ 31 1 Auf Haarraubwild ist die Fallenjagd mit Kastenfallen zum

Lebendfang gestattet. 2 Die Fallenjagd ist im Siedlungsgebiet sowie ausserhalb des Sied-

lungsgebiets in und um Wohn- und Wirtschaftsgebäude gestattet. 3 Einsam gelegene Gebäude gelten als Wohn- und Wirtschaftsge-

bäude, wenn sie a. dauernd bewohnt sind, b. mit Haustieren belegt sind und diese täglich betreut werden. 4 Die Fallen werden halbtäglich, bei Einsatz in der Nacht spätestens

am nächsten Morgen kontrolliert. 5 Das ALN kann betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaf-

tern sowie Jagdgesellschaften Bewilligungen für den Lebendfang von jagdbaren Rabenvögeln erteilen, wenn sie a. in Überzahl auftreten und b. schadenstiftend sind. d. Falknerei

§ 32 Die Falknerei darf ausüben, wer

a. im Kanton Zürich jagdberechtigt ist, b. eine vom ALN anerkannte Falknereiprüfung abgelegt hat, c. über eine gültige Haltebewilligung für die verwendeten Greifvögel verfügt und d. eine Jagdkarte für das betretene Revier hat.

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§ 33 1 Jagdwaffen und Munition müssen auf die Distanz, für die Jagdwaffen

sie verwendet werden, tödlich sein. und Munition 2 Zulässig sind Waffen mit bis zu drei Läufen. a. Grundsatz 3 Schalenwild muss mit der Kugel erlegt werden. Die Jagd auf Reh-

wild ist mit Schrotschuss zulässig. Für die Jagd auf Wildschweine sind Flintenlaufgeschosse zulässig.

§ 34 1 Schrotpatronen und Flintenlaufgeschosse sind für eine Dis- b. Anforderun-

tanz von höchstens 30 m zulässig. Es gelten folgende Anforderungen: gen an Flinten- munition a. die Patronen müssen Schrotgrössen von mindestens 1,75 mm und höchstens 4,5 mm aufweisen und b. die Schrotläufe müssen ein Kaliber von mindestens 20 (15,7 mm) aufweisen. 2 Für die Jagd auf Rehwild muss die Schrotgrösse mindestens 3,75 mm

betragen.

§ 35 1 Jagdkugelpatronen sind für eine Distanz von höchstens 200 m c. Anforderun-

zulässig. Es gelten folgende Anforderungen: gen an Büchsen- munition a. für die Jagd auf Schalenwild muss das Kaliber mindestens 6,0 mm betragen, b. für Hirsche und Wildschweine ist eine Auftreffenergie von mindes- tens 2000 Joule auf 200 m erforderlich, c. für Gämsen ist eine Auftreffenergie von mindestens 1500 Joule auf 150 m erforderlich, d. für Rehe ist eine Auftreffenergie von mindestens 1000 Joule auf 100 m erforderlich. 2 Die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist für die Jagd auf

Schalenwild untersagt. 3 Der Abschuss von verletzten oder kranken Wildtieren sowie von

jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild ist mit Jagdkugelpatronen mit einem Kaliber von weniger als 6,0 mm zulässig, wenn die Auftreff- energie bei einer Distanz von 100 m mindestens 90 Joule beträgt. 4 Der Fangschuss oder das Erlegen von Wild in der Kastenfalle ist

mit Kurzwaffen mit geringerer Auftreffenergie zulässig, sofern die un- mittelbare Tötungswirkung gewährleistet ist.

§ 36 1 Zur Jagd sind Hunde zugelassen, die von Jagdhunderassen Jagdhunde

abstammen und folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Jagdhunde für das Stöbern, Apportieren, Vorstehen und die Feld- suche: Nachweis einer entsprechenden Ausbildung,

1. 10. 25 - 130 9

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b. Jagdhunde für das Stöbern und Brackieren vom 1. Oktober bis 31. De- zember: spur- und sichtlautes Jagen sowie ein mindestens einmaliger, bestätigter Besuch in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter, wobei die Welpenprägung nicht angerechnet wird, c. Jagdhunde für die Jagd auf Schwarzwild in den Monaten Juli–Septem- ber und Januar–Februar: bestandener Nachweis in einem Schwarz- wildgewöhnungsgatter, d. Nachsuchegespanne für die Nachsuchearbeit: erfolgreich absolvierte 500-m-Schweissprüfung. 2 Die 500-m-Schweissprüfung muss zwischen dem vierten und sechs-

ten Lebensjahr des Hundes durch das Nachsuchegespann einmal wieder- holt und bestanden werden. Für Nachsuchen auf Schwarzwild muss zu- dem ein Nachweis in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter bestanden werden. 3 Das ALN stellt für Gespanne gemäss Abs. 1 lit. d den Nachweis

zur Befreiung der Abgabe gemäss

§ 25 lit. c des Hundegesetzes vom

14. April 20083 aus. Es kann bei begründetem Zweifel an der Einsatz- tauglichkeit eines Nachsuchegespanns eine Wiederholungsprüfung an- ordnen. 4 Es entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prü-

fungen gemäss Abs. 1. 5 Die Jagdleitung entscheidet, welche Hunde auf der jeweiligen Jagd

eingesetzt werden dürfen. Wildbuch

§ 37 1 Alle erlegten und als Fallwild aufgefundenen Wildtiere sind

innert 24 Stunden gemäss Vorgabe des ALN im elektronischen Wild- buch zu erfassen. 2 Die Jagdgesellschaft bezeichnet das für die Führung des Wild-

buchs verantwortliche Mitglied. 3 Die Jagdgesellschaft hält erlegtes Rot-, Gams- und Schwarzwild

sowie weibliches Rehwild von Mai bis Ende August nach der Erfas- sung im Wildbuch in aufgebrochenem Zustand in der Decke oder in der Schwarte, mit Haupt und allfälligem Gesäuge, bis um 18 Uhr am nächsten Arbeitstag für Kontrollen bereit. Das ALN kann in begrün- deten Fällen die Freigabe vorzeitig bewilligen. Bestandes-

§ 38 1 Die Jagdgesellschaften oder die Hegegemeinschaften neh-

aufnahme men jährlich den Bestand der jagdbaren Säugetiere ihrer Reviere auf und erfassen ihn bis zum 15. April im Wildbuch. 2 Das ALN kann Jagdgesellschaften zur Mitwirkung bei der Auf-

nahme und Beobachtung des Bestandes weiterer Wildtierarten ver- pflichten.

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§ 39 1 Das ALN erlässt Richtlinien über die Erstellung der Ab- Abgangspläne

gangspläne. Die Abgangspläne berücksichtigen insbesondere die Er- für Schalenwild haltung eines gesunden Wildtierbestandes und die Interessen der Land- und Forstwirtschaft. 2 Die Jagdgesellschaft erstellt auf der Grundlage der Bestandesauf-

nahme jährlich einen Abgangsplan. Die bevollmächtigte Person reicht den Abgangsplan dem Jagdbezirksausschuss sowie der zuständigen Ge- meinde bis spätestens 10. Mai zur freigestellten Stellungnahme ein. 3 Ist die Gemeinde mit dem Abgangsplan nicht einverstanden, reicht

sie dem Jagdbezirksausschuss und dem ALN bis spätestens 10. Juni einen begründeten Änderungsantrag ein. 4 Der Jagdbezirksausschuss prüft den Abgangsplan aufgrund der

regionalen Bestandesentwicklung und der Wildschadensituation sowie weiterer wildbiologischer Kriterien und reicht ihn dem ALN ein. Er kann Anpassungen vornehmen. 5 Das ALN kann die Abgangspläne unter Berücksichtigung der ver-

schiedenen Interessen anpassen. 6 Die Jagdgesellschaft ist dafür verantwortlich, dass der vorgegebene

Mindestabgang bis Ende des Kalenderjahres erfüllt wird.

§ 40 1 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft, die Revieraufsicht und Umgang mit

die Wildhüterinnen und Wildhüter dürfen auch ausserhalb der Jagd- verletzten oder zeiten das Revier mit Jagdwaffen und Jagdhund betreten und verletzte kranken tieren Wild- oder kranke Tiere erlegen. 2 Bei Unfällen mit Wildtieren sind sie verpflichtet, das Tier zu ver-

sorgen und das Meldeformular für die Fahrzeuglenkerin oder den Fahr- zeuglenker zuhanden der Versicherung auszufüllen. 3 Die Jagdgesellschaft und die Wildhüterinnen und Wildhüter stellen

ihre Erreichbarkeit sicher und melden den Einsatzplan dem ALN. 4 Stellen Jagdberechtigte an erlegten Wildtieren oder an Fallwild

ungewöhnliche Krankheitserscheinungen fest, informieren sie umgehend die Fischerei- und Jagdverwaltung und sprechen mit dieser das weitere Vorgehen ab. Sie vermerken die Krankheitserscheinung im Wildbuch. 5 Das ALN kann Jagdgesellschaften zur Mitwirkung bei veterinär-

medizinischen Untersuchungen verpflichten.

§ 41 1 Die Jagdgesellschaft bezeichnet für ihr Revier ein geprüf- Nachsuche

tes Nachsuchegespann und meldet dieses dem ALN. 2 Bei Bewegungsjagden muss ein geprüftes Nachsuchegespann auf

Abruf zur Verfügung stehen.

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922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV)

3 Nachsuchen über die Reviergrenzen hinaus müssen unabhängig

vom Erfolg innerhalb eines Tages der betreffenden Jagdgesellschaft gemeldet werden. Für die Nachsuche in Wildschonrevieren, in anderen Kantonen oder im Ausland sind die dort zuständigen Organe beizuzie- hen. 4 Nachsuchen sind unabhängig vom Erfolg gemäss Weisung des ALN

zu dokumentieren. Entschädigung

§ 42 1 Für die Bergung von Wildtieren bei Unfällen und Hunde-

bei Unfällen rissen können folgende Gebühren erhoben werden: mit Wildtieren a. für Schalenwild: höchstens Fr. 200, b. für Fuchs, Dachs und Biber: höchstens Fr. 50. 2 Für die Bergung anderer Wildtiere wird keine Gebühr erhoben.

Eigentum

§ 43 1 Wildtiere, die im Revier erlegt, verendet oder verletzt auf-

an Wildtieren gefunden werden, sind Eigentum der Jagdgesellschaft. Vorbehalten blei- ben anderslautende Vereinbarungen über die Wildfolge bei benach- barten Revieren. 2 Wildtiere, die in Wildschongebieten oder in nicht verpachteten

Gebieten erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden werden, sind Eigen- tum des zuständigen Gemeinwesens. 3 Wildtiere, die in Verletzung der gesetzlichen Vorschriften oder in

Abweichung von den vom ALN genehmigten Abgangsplänen erlegt werden, sowie geschützte Wildtiere von wissenschaftlichem Interesse sind Eigentum des Kantons. Fütterung

§ 44 1 Kirrungen sind ausschliesslich im Wald und für Schwarz-

von Wildtieren wild erlaubt. Es darf höchstens 500 g Mais pro Tag auf zwei Kirrungen pro 100 ha Wald ausgebracht werden. Tierische Nebenprodukte dürfen nicht verwendet werden. 2 Kirrungen und Luderplätze dürfen nur an Örtlichkeiten angelegt

werden, die mindestens 300 m vom Siedlungsgebiet sowie von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden ausserhalb des Siedlungsgebiets entfernt sind. Für einsam gelegene Gebäude gilt

§ 31 Abs. 3.

3 In Naturschutzobjekten des lichten Waldes dürfen keine Kirrun-

gen angelegt werden. 4 Ablenkfütterungen sind verboten.

Entsorgung

§ 45 1 Tierkörper oder Teile davon, bei denen ein Verdacht auf

von Tierkörpern Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit be- steht, werden den Sammelstellen abgegeben. 2 Nicht für den Verzehr bestimmte Teile von Schwarzwild werden

den Sammelstellen abgegeben.

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Kantonale Jagdverordnung (JV) 922.11 3 Der Aufbruch anderer Tiere darf vor Ort an nicht leicht zugäng-

licher Stelle entsorgt werden.

§ 46 Die Jagdberechtigten senden an Vögeln aufgefundene Ringe Beringte Vögel

unter Angabe von Ort und Zeit des Fundes umgehend der Schweize- rischen Vogelwarte Sempach ein.

§ 47 Das Präparieren von Wildtieren geschützter Arten ist bewil- Präparieren von

ligungspflichtig. Tieren

G. Arten- und Lebensraumschutz

§ 17 JG werden ausgerichtet für Mass- Massnahmen

nahmen zur Erhaltung und Förderung bedrohter Wildtierarten, insbe- zum Arten- sondere durch die Anlage von Vogelschutzgebieten, Massnahmen zum schutz Habitatschutz und das Anbringen von Nisthilfen.

§ 49 1 Zäune sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie für Schutz vor

Wildtiere keine erhöhte Verletzungsgefahr darstellen. Gefährdungen 2 Abgeräumte Zäune müssen so gelagert werden, dass von ihnen durch Zäune a. Allgemeines keine Verletzungsgefahr für Wildtiere ausgeht. 3 Die Verwendung von Stacheldrahtzäunen im Wald, am Waldrand

und in der offenen Flur ist verboten.

§ 50 1 Temporäre Zäune müssen korrekt aufgebaut werden. So- b. temporäre

fern sie nur unter Verwendung von Strom korrekt betrieben werden Zäune können, müssen sie dauernd unter angemessener elektrischer Spannung stehen. 2 Sie dürfen nur so lange stehen bleiben, wie dies für ihre Funktion

notwendig ist, oder so lange, wie Tiere darin gehalten werden.

§ 51 1 Für feste Zäune in Wildtierkorridoren und dazugehörigen c. Zäune als

Leitstrukturen ist eine jagdrechtliche Bewilligung des ALN einzuho- Bewegungs- hindernisse len. 2 Das ALN trifft Massnahmen zur Sicherung der Durchgängigkeit,

insbesondere durch die Beschränkung der Dauer der Einzäunung oder die Schaffung von Durchgängen. Es kann eine alternative Zaunführung verlangen. 3 Das ALN trifft bei temporären Zäunen und Zäunen zur Verhü-

tung von Wildschäden Massnahmen gemäss Abs. 2, wenn diese Zäune die Durchgängigkeit von Wildtierkorridoren beeinträchtigen können.

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922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV)

Schutz vor

§ 52 1 Infrastrukturanlagen, insbesondere Bahnlinien, Strassen

Gefährdung sowie Strommasten und Windkraftanlagen, sind so zu planen, zu kon- durch Infrastruktur- struieren und zu unterhalten, dass von ihnen soweit möglich keine Ver- anlagen letzungsgefahr für Wildtiere ausgeht und die Durchgängigkeit gewahrt bleibt. 2 Das zuständige Gemeinwesen trifft Massnahmen, um bei bestehen-

den Infrastrukturanlagen die Verletzungsgefahr für Wildtiere soweit möglich zu minimieren und die Durchgängigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern. 3 Von Installationen zur Vogelabwehr darf keine Verletzungsgefahr

ausgehen. Störung von

§ 53 Das ALN kann Tätigkeiten, die zu einer Störung von Wild-

Wildtieren tieren gemäss

§ 20 Abs. 1 JG führen, bewilligen, insbesondere solche

zu wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen von Arten- und Le- bensraumschutzmassnahmen. Es hört die betroffenen Jagdgesellschaf- ten an. Lebensraum-

§ 54 Wer Nistgelegenheiten und Habitatstrukturen geschützter

schutz Wildtiere beeinträchtigt, ist zu deren Wiederherstellung oder Ersatz verpflichtet. Schongebiete

§ 55 1 In Wildschongebieten ist jede jagdliche Tätigkeit verbo-

a. Allgemeines ten. 2 In Vogelschutzgebieten ist das Erlegen von Vögeln untersagt. Aus-

genommen sind Massnahmen gemäss

§ 12 Abs. 4 lit. e JG.

3 Zur Verhinderung von Wildschäden und zur Erhaltung einer dem

Lebensraum angepassten Population kann das ALN den Abschuss einer bestimmten Anzahl Tiere der betreffenden Wildtierart anordnen. 4 Das ALN kann bestimmen, dass Hunde in kantonalen Wildschon-

gebieten an der Leine zu führen sind. Dieselbe Befugnis steht den Ge- meinden für die kommunalen Schongebiete zu. b. kantonale

§ 56 1 Das Tössstockgebiet, das Neeracherried sowie der Zürich-

Wildschon- see, der Greifensee und der Pfäffikersee sind kantonale Wildschon- gebiete gebiete. 2 Das ALN kann weitere kantonale Wildschongebiete bezeichnen.

Entwichene

§ 57 1 Die Halterin oder der Halter meldet dem ALN umgehend

Wildtiere aus privater oder gewerbsmässiger Haltung entwichene Wildtiere. 2 Das ALN trifft auf Kosten der Verursacherin oder des Verursa-

chers Massnahmen, damit diese Wildtiere wieder aus der freien Wild- bahn entfernt werden können.

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Kantonale Jagdverordnung (JV) 922.11 H. Wildschaden

§ 58 1 Sind landwirtschaftliche Kulturen durch Wildschaden gefähr- Verhütung von

det, können für Schutzmassnahmen Beiträge aus dem Wildschadenfonds Wildschaden bei landwirtschaft- ausgerichtet werden, wenn lichen Kulturen a. die Kosten der Massnahmen tiefer sind als der zu erwartende Wild- a. Grundsätze schaden, b. die Massnahmen eine gute Wirkung versprechen und ordnungs- gemäss unterhalten werden, c. die forst- und raumplanungsrechtlichen Abstandsvorschriften zum Waldrand eingehalten sind und d. der Waldabstand mindestens 5 m beträgt. 2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter erstellt die Wild-

schadenverhütungsmassnahmen. 3 Wird eine Schutzmassnahme vor Ablauf von vier Jahren seit der

Erstellung für andere Zwecke verwendet, muss der Beitrag anteilmässig zurückerstattet werden. 4 Das ALN erlässt ein Reglement zu den geeigneten Schutzmass-

nahmen und der Höhe der Beiträge.

§ 59 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter reichen dem ALN b. Verfahren

nach Rücksprache mit der Jagdgesellschaft das Gesuch um Beiträge ein.

§ 60 1 Beiträge für Schutzmassnahmen und deren Unterhalt wer- c. Beiträge

den ab einer Fläche von mindestens 10 Aren ausgerichtet für a. Reben, Obst- und Beerenkulturen, b. Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffeln und andere Kulturen mit hohem Deckungsbeitrag, c. besonders wildschadengefährdete Wiesen, d. Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem Deckungsbeitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schä- den verhindert und diese nicht in andere Gebiete verlagert werden. 2 Für Wiesen gemäss Abs. 1 lit. c kann ein pauschaler Flächenbei-

trag ausgerichtet werden. Damit entfällt der Anspruch auf die Vergü- tung von Schäden. 3 Zusätzlich können weitere Vergütungen ausbezahlt werden, ins-

besondere für a. Nachsaaten und die Instandstellung von Feldkulturen, b. das Ergreifen weiterer Kulturmassnahmen zur Vermeidung wild- schadenbedingter Ertragsausfälle in Folgekulturen.

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d. Beseitigung

§ 61 Die Jagdgesellschaft kann den Abbruch verbotener und man-

von Schutz- gelhaft erstellter oder unterhaltener Anlagen verlangen. Das ALN kann einrichtungen auf ihren Antrag den Abbruch auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers verfügen. e. Schutzmass-

§ 62 Sind Nutztiere durch Grossraubtiere gefährdet, können für

nahmen gegen Schutzmassnahmen Beiträge aus dem Wildschadenfonds ausgerichtet Wildschaden an Nutztieren werden.

Selbsthilfe-

§ 63 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Be-

massnahmen wirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrie- ben ist ohne Jagdberechtigung gestattet, a. Haarraubwild mit der Kastenfalle im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern ihrer Wohn- und Ökonomiegebäude zu fangen und zu erlegen, b. in Schwärmen auftretende jagdbare Rabenvögel und Tauben auf den von ihnen bewirtschafteten schadengefährdeten Parzellen auf offener Flur zu erlegen. 2 Die jagdlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen

über die Nachsuche, die Schonzeiten und den Nachweis der Treffsicher- heit, sind einzuhalten. 3 Im Rahmen von Selbsthilfemassnahmen erlegte Tiere müssen der

Jagdgesellschaft innert 24 Stunden gemeldet werden. Die Jagdgesell- schaft erfasst die erlegten Tiere im Wildbuch. Entschädigung

§ 64 1 Die Jagdgesellschaft meldet dem ALN die für Wildschä-

von Wild- den in ihrem Revier verantwortliche Stelle. schaden 2 Geschädigte melden einen Wildschaden sofort nach der Feststel- a. Meldung lung der von der Jagdgesellschaft bezeichneten Stelle. 3 Sie vereinbaren umgehend mit dieser die zu ergreifenden Sofort-

massnahmen, um weitere Schäden zu verhindern. b. Ermittlung

§ 65 1 Übersteigt der Schaden voraussichtlich Fr. 300, bietet die

des Schadens oder der Geschädigte eine vom ALN bezeichnete Fachperson auf, wel- che die Höhe des Schadens ermittelt. 2 Für geringere Schäden erfolgt die Schätzung gemäss Weisung des

ALN. c. Ausschluss-

§ 66 1 Der Anspruch auf Schadenersatz entfällt, insbesondere wenn

und Herab- die Geschädigten setzungsgründe a. die Meldung oder Festlegung des Schadens grundlos verzögert ha- ben,

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Kantonale Jagdverordnung (JV) 922.11 b. nicht standortgerechte Baumarten angepflanzt und nicht geschützt haben, c. den Unterhalt üblicher Einrichtungen zur Haltung von Nutztieren und deren Obhut vernachlässigt haben. 2 Der Schadenersatz entfällt oder wird herabgesetzt, wenn die Ge-

schädigten a. beitragsberechtigte Wildschadenverhütungsmassnahmen gemäss

§ 13 a der Kantonalen Waldverordnung vom 28. Okto-

ber 19985 trotz einer vorhersehbaren Gefährdung der geschädigten Fläche nicht ausgeführt haben, b. Wildschadenverhütungsmassnahmen, an die Beiträge ausgerichtet wurden, nicht ordnungsgemäss kontrolliert und unterhalten haben, c. zumutbare Massnahmen der Jagdgesellschaft nicht zugelassen ha- ben, d. nach Feststellung eines Schadens die Jagdgesellschaft nicht sofort darauf aufmerksam gemacht oder selbst zumutbare Vorkehrungen zur künftigen Verhütung getroffen haben, wenn der Schaden da- durch eine wesentliche Vergrösserung erfahren hat.

§ 65 teilt den Geschädigten, der d. Festlegung

Jagdgesellschaft und dem ALN die Höhe des Schadens mit. des Schaden- 2 Die Geschädigten und die Jagdgesellschaft können innert 20 Tagen ersatzes

ab Mitteilung dem ALN die Anpassung der Schätzung beantragen. Die Anträge sind zu begründen. 3 Das ALN legt den voraussichtlichen Schadenersatz fest. Nach An-

hörung der Parteien entscheidet es über die Höhe des Schadenersat- zes.

§ 68 1 Eine Entschädigung wird ausgerichtet, soweit die Summe e. Auszahlung

aller Wildschäden Fr. 300 pro Betrieb und Jahr übersteigt. des Schaden- 2 Das ALN zahlt den Geschädigten die Summe der Schadenersatz- ersatzes

ansprüche in der Regel einmal jährlich aus.

§ 69 1 Die Jagdgesellschaft beteiligt sich mit 25% an der Abgel- f. Höhe der

tung der Schäden, die Rehe, Rotwild und Wildschweine in ihrem Revier Beteiligung der verursachen, höchstens jedoch mit 50% der Pachtzinssumme pro Jahr. Jagdgesellschaft 2 Die Abrechnung erfolgt jeweils am Ende des Kalenderjahres.

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I. Strafbestimmungen

Fehlabschüsse

§ 38 Abs. 1 JG tätigt, wer unter

Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Jagdzeiten bei einem Abschuss versehentlich gegen

§ 27 Abs. 1 lit. b oder c verstösst

oder versehentlich gegen Vorschriften der Abgangspläne über Gams und Rothirsch verstösst. 2 Der Fehlabschuss muss dem ALN umgehend gemeldet und das

Tier gemäss

§ 37 Abs. 3 zur Kontrolle bereit gehalten werden.

3 Bei einem Fehlabschuss werden ein Betrag von Fr. 100, der Wert-

ersatz gemäss

§ 38 Abs. 2 JG und die Trophäen eingezogen. Bei Rot-

hirsch und Gams wird ein Betrag von Fr. 200 eingezogen. 4 Das ALN stellt Strafantrag bei nicht gemeldeten Fehlabschüssen

und bei Personen, die mehr als zwei Fehlabschüsse innerhalb eines Jagd- jahres begehen. Wider-

§ 71 1 Wer vorsätzlich

handlungen a. mit einer qualifizierten Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentra- tion oder unter Drogen oder Arzneimitteleinfluss gemäss Strassen- verkehrsgesetz vom 19. Dezember 19587 die Jagd ausübt, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, b. ohne Einwilligung der Besitzerin oder des Besitzers in den in

§ 14 Abs. 2 JG bezeichneten Gebieten die Jagd ausübt, wird mit Busse

bis Fr. 2000 bestraft, c. gegen die Pflicht zur Nachsuche gemäss

§ 15 JG verstösst, wird mit

Busse bis Fr. 10 000 bestraft, d. gegen Anordnungen zum Verhalten in Wildschongebieten gemäss

§ 19 Abs. 1 und 2 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,

e. gemäss

§ 20 JG Wildtiere stört, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,

f. zeitliche Einschränkungen der Jagd gemäss

§ 28 missachtet, wird

mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, g. gegen die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd, der Bestimmungen über die Bewegungsjagd, die Falknerei, die Fal- lenjagd sowie gegen das Baujagdverbot gemäss §

§ 12 Abs. 3 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,

h. Zäune aufstellt, die eine erhöhte Gefährdung für Wildtiere gemäss §

§ 49 und 50 darstellen oder temporäre Zaunanlagen nach Gebrauch

nicht abräumt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft,

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Kantonale Jagdverordnung (JV) 922.11 i. als Halterin oder Halter entwichene Wildtiere gemäss

§ 57 nicht

meldet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, j. ohne Bewilligung gemäss

§ 47 Wildtiere geschützter Arten präpa-

riert, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, k einen Fehlabschuss gemäss

§ 70 nicht meldet oder innerhalb eines

Jahres mehr als zwei Fehlabschüsse tätigt, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, l. in anderer Weise gegen Bestimmungen des Jagdgesetzes oder der Jagdverordnung verstösst, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die

vorsätzliche Tatbegehung vorgesehenen höchsten Bussen bestraft.

J. Übergangsbestimmungen

§ 72 1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen mit Entsorgung

Stacheldrahtzäunen gemäss

§ 49 Abs. 3 entsorgen diese innert dreier von Stachel-

drahtzäunen Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung fachgerecht. 2 Ist eine neue Einzäunung notwendig, entschädigt das ALN die Be-

wirtschafterinnen und Bewirtschafter auf Gesuch hin mit einem ange- messenen Beitrag aus dem Wildschadenfonds.

§ 12 Abs. 2 ist ab Beginn der neuen Pachtperiode anwend- Zur Mindestzahl

bar. zählende Mit- 2 Die Bewerbergruppen gemäss

§ 6 stellen sicher, dass kein Mitglied

glieder der Jagdgesellschaft sich für mehr als ein Revier als zur Mindestzahl zählende Pächterin oder Pächter bewirbt.

§ 36 Abs. 1 lit. c gilt für Hunde, die Ausbildungen

nach dem 1. April 2020 geboren wurden. Ältere, auf Schwarzwild ge- für Jagdhunde führte Hunde sind mindestens einmal für eine Übung in ein Schwarz- wildgewöhnungsgatter zu führen. Dieser Besuch ist bestätigen zu las- sen.

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2 Die Regelung zur Wiederholung der Schweissprüfung gemäss

§ 36

Abs. 2 gilt für Hunde, die nach dem 1. April 2018 geboren wurden. Für Hunde, die vor dem 1. April 2018 geboren wurden, steht es den Hunde- führerinnen und Hundeführern frei, altrechtlich den Nachweis von min- destens zwölf Nachsuchen pro Jahr oder einmalig die Wiederholungs- prüfung zu erbringen.

1 OS 77, 613; Begründung siehe ABl 2022-11-04. Vom Bund am 28. November 2022 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023.

3 LS 554.5.

4 LS 822.4.

5 LS 921.11.

6 LS 922.1.

7 SR 741.01.

8 SR 922.01.

9 Fassung gemäss RRB vom 18. Juni 2025 (OS 80, 206; ABl 2025-06-27). In Kraft

seit 1. September 2025.

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