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923.1

Gesetz über die Fischerei

Präambel

Gesetz über die Fischerei 923.1

1.1.13 - 79

Gesetz

über die Fischerei

(vom 5. Dezember 1976)1

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Fischereiregal Wassertieren in mit diesen in Z dem Staat zu. V Korporationen o 2 Der Fang darf men der Vorschr darauf erlassen 3 Besondereinte ben vorbehalten

Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und andern den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den usammenhang stehenden Kanälen und Weihern steht orbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden, der Privaten, soweit solche nachgewiesen werden. auch da, wo Sonderrechte bestehen, nur im Rah- iften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt en Verordnungen und Verfügungen ausgeübt werden. rnationaleundinterkantonaleVereinbarungenblei- . Ablösung von Sonderrechten

Art. 2

Zur Erhaltung der Fischerei und im Interesse einer gleich- mässigen Bewirtschaftung der Gewässer können bestehende Sonder- rechte abgelöst werden.

Die Entschädigung für die Ablösung beträgt wenigstens den zwanzigfachen Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ertragsfähig- keit.

Im Übrigen gilt das Gesetz betreffend die Abtretung von Privat- rechten3.

Art. 3 Freiangelrecht jedermann zur F lichen Interess Natur- und Heim 2 Die zuständig Ausübung des Re 3 Zu Beginn jed zur Freiangelfi

Im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee ist reiangelfischerei vom Ufer aus berechtigt. Im öffent- e aufgestellte Vorschriften, insbesondere solche des atschutzes, bleiben vorbehalten. e Direktion7 erlässt nähere Vorschriften über die chtes zur Freiangelfischerei. er Pachtperiode kann der Regierungsrat das Recht scherei auch auf andere Gewässer des Kantons ausdeh- nen. Fischerei- berechtigung

Art. 4

Die zuständige Direktion7 verleiht im Übrigen die Berech- tigung zum Fischfang

  1. durch Verpachtung von Kleinseen, Weihern, bestimmten Strecken von Flüssen und Bächen oder ganzen Bachläufen sowie Kanälen als für sich geschlossene Reviere,

. Arten und Dauer

.1 Gesetz über die Fischerei

  1. durch Verpachtung der Garn-, Netz- und Reusenfischerei im Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee als für sich geschlossene Berufsfischerpachten,
  2. durch Ausgabe von Patenten getrennt für den Zürichsee, Greifen-

Art. 20

see, Pfäffikersee und in den Fällen von zuständigen Direktion7 bestimmten und in jeweils für die von der den Patenten angeführ- ten Arten der Fangausübung,

  1. durch Abgabe von Fischereikarten aufAntrag der Pächterzur Fan- gausübung in bestimmten Revieren.

DieVerpachtungerfolgtfüreinePeriodevonhöchstensachtJahren.

Patente und Fischereikarten werden für die Dauer eines Jahres abgegeben. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten.

. Ausweis- pflicht

Art. 5

Der Inhaber einer Fischereiberechtigung ist verpflichtet, bei der Ausübung des Fanges den Ausweis auf sich zu tragen und ihn auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischerei- pächter oder der Grundbesitzer vorzuweisen.

Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, welche den Fang auf- grund eines Sonderrechts ausüben.

Art. 6 3. Mindestalter ten 18.Altersjah 2 DerRegierungsr auch jüngere Per

. Mindestalter ten 18.Altersjah 2 DerRegierungsr auch jüngere Per

Der Erwerb von Patenten und Karten ist vom zurückgeleg- r an möglich. atumschreibtdieVoraussetzungen,unterwelchen sonen Patente und Karten erlangen können.

. Ausschluss- gründe

Art. 7

Von der Verleihung einer Fischereiberechtigung sind aus- geschlossen:

  1. Personen,diedurchrechtskräftigesUrteilvonderFischereiberech- tigung ausgeschlossen sind,
  2. Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leich- ter Verletzung der Fischerei- und Jagdvorschriften bestraft wor- den sind.

Von der Pacht sind zudem ausgeschlossen:

  1. Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind, d.12 Minderjährige und umfassend Verbeiständete,
  2. Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unter- stützung beziehen oder eine solche nicht zurückerstattet haben,
  3. Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfän- dung Verlustscheine bestehen, sofern sie nicht nachweisen, dass diese durch Zahlung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hin- fällig geworden sind, sowie Personen, gegen die der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist.

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In den Fällen gemäss lit. b verfügt die zuständige Direktion7 im Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist, welche vom Datum des Strafurteils an läuft. Krebse und andere Wassertiere

Art. 8

Die Pächter dürfen in ihrem Revier auch den Krebsfang ausüben. Alle andern Fischereiberechtigten bedürfen dazu einer Be- willigung der zuständigen Direktion7.

Der Fang anderer Wassertiere bedarf einer Bewilligung der zu- ständigen Direktion7. Diese kann jedoch den Fang von Plankton an bestimmten Stellen allgemein zulassen. Für Forschungs- und Lehr- zwecke ist die Entnahme solcher Wassertiere in geringem Umfang auch ohne Bewilligung gestattet, doch darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden. Ufer- begehungsrecht

Art. 9

Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist; sie sind indessen den Besitzern der Ufer für daraus entstehenden Schaden ersatzpflich- tig.

Die Fischereiberechtigtenhaben bei der Ausübung des Uferbege- hungsrechts den Vorschriften des Naturschutzes Beachtung zu schen- ken. Die zuständige Direktion7 kann für die einzelnen Naturschutz- gebietebesondereBestimmungenüberdieFischereiausübungerlassen.

Den Freiangelfischern steht dieses Uferbegehungsrecht nicht zu. II. Pacht Begründung des Pacht- verhältnisses

Art. 10

Die zuständige Direktion7 verpachtet das Recht zum Fisch- fang. Sie bestimmt den Mindestpachtwert der Reviere und legt die höchstzulässigen Pachtzinse fest.

Reviere mit normaler Ertragsfähigkeit werden öffentlich verstei- gert, wobei der Zuschlag unabhängig von den höchsten Angeboten an bewährte bisherige Pächter oder an ortsansässige Bewerber bezie- hungsweise Bewerbergruppen erfolgen kann, sofern ihr Steigerungs- angebot angemessen erscheint.

BeiRevierenmitgestörterErtragsfähigkeitodermiteingeschränk- ter Befischungsmöglichkeit wird das schriftliche Angebot desjenigen Bewerbers bevorzugt, der für Hege und Pflege die beste Gewähr bietet.

Berufsfischerpachten werden an die am besten ausgewiesenen Bewerber vergeben.

.1 Gesetz über die Fischerei

Die Verpachtung ist öffentlich auszuschreiben. Die zuständige Direktion7 kann jedoch bestimmte Bachabschnitte, Kanäle, Weiher und andere geschlossene Gewässer unter anderem für Zwecke der ökologischen Forschung freihändig verpachten oder für die Aufzucht von Fischen selbst beanspruchen.

Die zuständige Direktion7 verpachtet die Fischgewässer aufgrund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand. Unterpacht, Stellvertretung und Karten

Art. 11

Die zuständige Direktion7 umschreibt die Voraussetzungen für die Unterpacht, für die Stellvertretung der Pächter sowie für die verschiedenen Arten von Karten.

Art. 12

Reviergrenzen gischen und ök mit vorwiegend Die zuständige Direktion7 bildet die Reviere nach biolo- ologischen Gesichtspunkten getrennt nach Gewässern em Forellenbestand und solchen mit gemischtem Fisch- bestand.

Art. 13

Pächterzahl periode die Sie kann aus besonderer V Die zuständige Direktion7 legt vor Beginn jeder Pacht- minimale und die maximale Pächterzahl der Reviere fest. nahmsweise auch während der Pachtperiode bei Eintritt erhältnisse die zulässige Pächterzahl ändern. Pacht- gesellschaften

Art. 14

Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den

Art. 530ff

Pächtern eine einfache Gesellschaft nach schafter haben einen im Kanton Zürich nie tigten zu bezeichnen, der sie gegenüber B tritt. Sie haften für den Pachtzins solid OR5. Die Gesell- dergelassenen Bevollmäch- ehörden und Privaten ver- arisch. Beteiligung an Revieren

Art. 15

Niemand darf als Pächter oder Inhaber einer Jahreskarte an mehr als zwei zürcherischen Fischereirevieren beteiligt sein.

Die zuständige Direktion7 kann die Zahl der abzugebenden Kar- ten festlegen. Mithilfe bei der Fangausübung

Art. 16

Jeder Pächter istberechtigt,inseinerAnwesenheit einePer- son zur Mithilfe bei der Fangausübung beizuziehen. Vorbehalten blei- ben besondere Bestimmungen für die Berufsfischer. Pachtzins und Jungfisch- einsätze

Art. 17

Der Pachtzins ist jährlich zum voraus zu entrichten.

Die zuständige Direktion7 legt für jedes Revier die jährlich auf Kosten der Pächter von den Fischereiaufsehern vorzunehmenden Jung- fischeinsätze fest.

In Revieren, für welche der Pachtzins und die Kosten der Jung- fischeinsätze des letzten Pachtjahres nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, dürfen die Pächter den Fischfang nicht ausüben und bleibt die Ausgabe von Fischereikarten gesperrt.

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Jeder Pächter hat einen angemessenen Anteil von Pachtzins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen. Der Anteil muss mindestens dem Durchschnitt der Zahlungen von Unterpächtern und Karteninhabern entsprechen. Aufhebungoder Abänderung der Pacht

Art. 18

Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod des Pächters

Art. 7

oder mit dem Eintritt eines Ausschliessungsgrundes gemäss Revier an mehrere Personen verpachtet, entscheidet die zus Direktion7, ob sie das Pachtverhältnis mit den übrigen Päc setzen will. Das gleiche Recht steht ihr zu, wenn für die Pächtern bestehende Gemeinschaft andere Auflösungsgründe e Ist ein tändige htern fort- zwischen den intre- ten.

Die zuständige Direktion7 kann überdies den Pachtvertrag auf- heben, wenn die Pächter ihren Verpflichtungen trotz Mahnung und angemessener Fristansetzung nicht nachkommen.

Ist eine voraussichtlich mehrere Jahre dauernde schwere Beein- trächtigung des Reviers eingetreten, kann die zuständige Direktion7 auf Verlangen der Pächter den Pachtzins ermässigen oder das Pacht- verhältnis aufheben.

Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits bezahlte Pachtzinse nur zurückerstattet, wenn besondere Umständees rechtfertigen. III. Patente Gebühren und Einsatzkosten

Art. 19

1 Die zuständige Direktion umschreibt die verschiedenen Arten von Patenten und setzt die Gebühren fest, welche auch die Bei- träge an die Kosten der Jungfischeinsätze umfassen.

Die Gebühren richten sich nach den örtlichen Befischungsmög- lichkeiten und betragen Fr. 20 bis Fr. 500. Zusätzliche Patentgewässer

Art. 20

Der Regierungsrat kann auf Beginn jeder Pachtperiode die Berechtigung zur Angelfischerei vom Ufer aus in grösseren Stauhal- tungen der Flüsse ebenfalls dem Patentsystem unterwerfen.

Art. 21

Beschränkungen aufgrundfischer

Die zuständige Direktion kann die Ausgabe von Patenten eiwirtschaftlicheroderandereröffentlicherInteressen beschränken Rückerstattung von Gebühren

Art. 22

Bei Tod oder andauernder schwerer Krankheit des Patent- inhabers werden die Gebühren auf Gesuch hin anteilmässig zurück- erstattet.

.1 Gesetz über die Fischerei IV. Fangausübung

Art. 23

Grundsatz in den Fis Überwachun derAngelge Für den Fischfang dürfen nur Geräteverwendetwerden, die chereivorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. g räte

Art. 24

DieAngelgerätesindvondenFischern,welchesieausgelegt haben, zu überwachen. Aufnehmen von Fanggeräten und Markie- rungszeichen

Art. 25

Das Aufnehmen fremder Fanggeräte oder Markierungs- zeichen ist nur den staatlichen Kontrollorganen gestattet. Natürliche Köder

Art. 26

Die zuständige Direktion7 bestimmt, welche Fischerei- berechtigten natürliche Köder fangen dürfen.

Als Köderfische kommen nur solche in Frage, für die kein Fang- mindestmass vorgeschrieben ist.

Die zuständige Direktion7 bezeichnet die zulässigen Fanggeräte.

Art. 27

Krebse zuständ Beschrä gen der ausübun Geräte und Methoden für den Krebsfang werden von der igen Direktion7 festgelegt. nkun- Fang- g

Art. 28

Der Regierungsrat legt den Rahmen der Beschränkungen für alle Arten der Fangausübung fest. Die zuständige Direktion7 regelt die Einzelheiten.

  1. Massnahmen zur Hebung der Fischerei

Art. 29

Bewirtschaftung gabederzuständig meinschaften in Die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer ist Auf- enDirektion7.DerErhaltungnatürlicherLebensge- und an den Gewässern ist dabei Rechnung zu tragen.

Art. 30 Laichfischfang material den La ten. Die Pächte fang durch die 2 Laichfische s resse der Bewir

Die zuständige Direktion7 regelt zur Gewinnung von Brut- ichfischfang während den entsprechenden Schonzei- r staatlicher Reviere sind verpflichtet, den Laichfisch- staatlichen Organe zu dulden. ind, sofernsie lebensfähigsindundsoweites imInte- tschaftung liegt, wieder zurückzuversetzen. Fischzucht- anlagen

Art. 31

Für die Ausbrütung und Aufzucht von Besatzfischen betreibt die zuständige Direktion7 staatliche Fischzuchtanlagen. Private Anla- gen unterstehen ihrer Aufsicht.

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Art. 32

Fischeinsatz digen Direkti überschreiten Sämtliche Fischeinsätze unterstehen der Aufsicht der zustän- on7. Sie dürfen ein ökologisch vertretbares Mass nicht . Bewilligungs- pflicht für technische Eingriffe

Art. 33

Alle technischen Eingriffe sowie Trockenlegungen bedür- fen einer Bewilligung. Diese wird von der Baudirektion im Einverneh- men mit der zuständigen Direktion7 erteilt. Ausser- gewöhnliche Verhältnisse

Art. 34

Die zuständige Direktion7 kann bei Eintritt aussergewöhn- licher Verhältnisse die Fangausübung einschränken. VI. Verwaltung und Aufsicht Zuständige Direktion7

Art. 35

Die zuständige Direktion7 verwaltet das Fischereiregal und übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus. Sie sorgt für die Erhaltung und Hebung des Regals. Fischerei- kommission

Art. 36

Der zuständigen Direktion7 ist eine beratende Fischerei- kommission beigegeben. Diese wird vom Regierungsrat gewählt. Fischerei- aufseher

Art. 37

Die zuständige Direktion stellt Fischereiaufseher an und bestimmt ihre Aufgaben.8

Die zuständige Direktion7 kann nebenamtliche Fischereiaufseher ernennen. Sie regelt deren Ausbildung.

Die Fischereiaufseher sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.11

Die besondern Bestimmungen für die Grenzgewässer bleiben vor- behalten.

Art. 38

Polizei wachen d Fischere Instrukt Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden über- ie Einhaltung der Fischereivorschriften und unterstützen die iaufseher bei ihrer Aufgabe. ions- kurse

Art. 39

Die zuständige Direktion7 kann die Pächter zum Besuch von Instruktionskursen verpflichten.

Art. 40

Statistik statistik. Die zuständige Direktion7 führt eine Fang- und eine Besatz- Sie regelt das Meldeverfahren.

.1 Gesetz über die Fischerei VII. Strafbestimmung Straf- bestimmung

Art. 41

Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.10

Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen obliegt den Statthalterämtern. VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Ausführungs- bestimmungen

Art. 42

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung4 zu diesem Gesetz. Inkrafttreten, Aufhebung bis- heriger Erlasse

Art. 43

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- men, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung und nach der Genehmigung durch das Eidgenös- sische Departement des Innern6 auf den vom Regierungsrat zu bestim- menden Zeitpunkt in Kraft2.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Fischerei vom 29. März 1885 aufgehoben.

OS 46, 592 und GS VII, 279.

In Kraft seit 1. Januar 1978.

LS 781.

LS 923.11.

SR 220.

Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 12. Juli 1977.

Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).

Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).

Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 247). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 385).

Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 587; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.