gestützt auf des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 19763, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
923.11
Fischereiverordnung 923.11
1.10.12 - 78
(vom 18. Juni 2008)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 19763, beschliesst:
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2 und 4 auch ilichen Sonderrechte an öffentlichen und privaten Gewässern.
Abweichende Bestimmungen für Grenzgewässer, insbesondere den Zürichsee und den Rhein, bleiben vorbehalten.
Pachtjahr Ende Febru B. Fischer Das Pachtjahr dauert für alle Reviere von Anfang März bis ar. eiberechtigung
Jugendliche können ab dem Kalenderjahr, in dem sie das lenden,eineFischereiberechtigungerwerben.Siemüs- nes Sachkundenachweises sein. deten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot itung einer mindestens 18 Jahre alten, fischereiberech- folgen. Ungültigkeit von Fischerei- patenten
WirddieGebührfüreinFischereipatentinnertderZahlungs- frist nicht bezahlt, ist es ungültig.
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Die Baudirektion legt die erlaubten Gerätschaften für die fest. t dürfen Fische nur in der Maulregion gefangen werden. Netz- und Reusenfischerei
Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaub- ten Gerätschaften für den Köderfischfang.
Die Pachtverträge enthalten die weiteren Bestimmungen, ins- besondere die zulässige Anzahl der Geräte sowie die Maschen- und Öffnungsweite der Netze und Reusen.
Die Baudirektion legt die Messweise der Maschen- und Öffnungs- weiten fest.
Wer in Gewässern mit Sonderrechten fischen will, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN).
Es ist verboten, zur Fischereiausübung Fachanlagen und estände von Uferpflanzen zu betreten. snahmenvondiesemVerbotverfügenoderdas t auf Einzelobjekte, wie Hafendämme, Landungsstellen, leichen, ausdehnen. Hege
Gewässertyp beständen un Die Baudirektion bestimmtdie RevieremitgemischtenFisch- d diejenigen mit vorwiegendem Forellenbestand. Schon- bestimmungen
Die Baudirektion bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten, MindestmasseunddieFangzahlbeschränkungfürdieFischeundKrebse. Laichfischfänge, Untersuchun- gen und Hege- massnahmen
Das ALN kann für Untersuchungen, Laichfischfänge und Hegemassnahmen Abweichungen von den Schonbestimmungen erlau- ben, verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter sei- ner Aufsicht zulassen. Schädigungen des Fischbestandes
Die Fischereipächterinnenund-pächtersowiedieprivaten Fischereirechtsinhaberinnenund-inhabermeldendrohendeoderbereits eingetreteneSchädigungendesFischbestandesunverzüglichderFische- reiaufsicht.
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Das ALN trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen, führt die Wiederbesetzung durch und macht die Ersatzansprüche des Kantons geltend.
Das ALN berechnet den Schaden. Es berücksichtigt dabei ins- besondere
Die Baudirektion erlässt die erforderlichen ergänzenden ngen. nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Fische- zgebung dem ALN.4
Inkrafttreten genössischeDep nikation2 auf 1 OS 63, 609; 2 Vom UVEK gen Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eid- artement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- den 1. Januar 2009 in Kraft. Begründung siehe ABl 2008, 2038. ehmigt am 3. Dezember 2008.
LS 923.1.
Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 395; ABl 2012-07-20). In Kraft seit 1. November 2012.