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923.11

Fischereiverordnung

Präambel

Fischereiverordnung 923.11

1.10.12 - 78

(vom 18. Juni 2008)1

Der Regierungsrat,

Art. 42

gestützt auf des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 19763, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich für die fischere

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2 und 4 auch ilichen Sonderrechte an öffentlichen und privaten Gewässern.

Abweichende Bestimmungen für Grenzgewässer, insbesondere den Zürichsee und den Rhein, bleiben vorbehalten.

Art. 2

Pachtjahr Ende Febru B. Fischer Das Pachtjahr dauert für alle Reviere von Anfang März bis ar. eiberechtigung

Art. 3 Jugendfischerei 10.Altersjahrvol sen im Besitz ei 2 Bis zum vollen aus nur in Begle tigten Person er

Jugendliche können ab dem Kalenderjahr, in dem sie das lenden,eineFischereiberechtigungerwerben.Siemüs- nes Sachkundenachweises sein. deten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot itung einer mindestens 18 Jahre alten, fischereiberech- folgen. Ungültigkeit von Fischerei- patenten

Art. 4

WirddieGebührfüreinFischereipatentinnertderZahlungs- frist nicht bezahlt, ist es ungültig.

.11 Fischereiverordnung

  1. Fanggeräte und Fangausübung

Art. 5 Angelfischerei Angelfischerei 2 Mit Angelgerä

Die Baudirektion legt die erlaubten Gerätschaften für die fest. t dürfen Fische nur in der Maulregion gefangen werden. Netz- und Reusenfischerei

Art. 6

Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaub- ten Gerätschaften für den Köderfischfang.

Die Pachtverträge enthalten die weiteren Bestimmungen, ins- besondere die zulässige Anzahl der Geräte sowie die Maschen- und Öffnungsweite der Netze und Reusen.

Die Baudirektion legt die Messweise der Maschen- und Öffnungs- weiten fest.

Wer in Gewässern mit Sonderrechten fischen will, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN).

Art. 7 Betretverbote geschlossene B 2 DasALNkannAu Fischereiverbo Stege und derg D. Schutz und

Es ist verboten, zur Fischereiausübung Fachanlagen und estände von Uferpflanzen zu betreten. snahmenvondiesemVerbotverfügenoderdas t auf Einzelobjekte, wie Hafendämme, Landungsstellen, leichen, ausdehnen. Hege

Art. 8

Gewässertyp beständen un Die Baudirektion bestimmtdie RevieremitgemischtenFisch- d diejenigen mit vorwiegendem Forellenbestand. Schon- bestimmungen

Art. 9

Die Baudirektion bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten, MindestmasseunddieFangzahlbeschränkungfürdieFischeundKrebse. Laichfischfänge, Untersuchun- gen und Hege- massnahmen

Art. 10

Das ALN kann für Untersuchungen, Laichfischfänge und Hegemassnahmen Abweichungen von den Schonbestimmungen erlau- ben, verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter sei- ner Aufsicht zulassen. Schädigungen des Fischbestandes

Art. 11

Die Fischereipächterinnenund-pächtersowiedieprivaten Fischereirechtsinhaberinnenund-inhabermeldendrohendeoderbereits eingetreteneSchädigungendesFischbestandesunverzüglichderFische- reiaufsicht.

Fischereiverordnung 923.11

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Das ALN trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen, führt die Wiederbesetzung durch und macht die Ersatzansprüche des Kantons geltend.

Das ALN berechnet den Schaden. Es berücksichtigt dabei ins- besondere

  1. die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fisch- gewässer,
  2. die Verminderung der Fischereipachtzinseinnahmen als Folge der Beeinträchtigung,
  3. die Aufwendungen für die Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes,
  4. die durch die Beeinträchtigung verursachten Umtriebe.
  5. Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug Bestimmu 2 Soweit reigeset

Die Baudirektion erlässt die erforderlichen ergänzenden ngen. nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Fische- zgebung dem ALN.4

Art. 13

Inkrafttreten genössischeDep nikation2 auf 1 OS 63, 609; 2 Vom UVEK gen Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eid- artement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- den 1. Januar 2009 in Kraft. Begründung siehe ABl 2008, 2038. ehmigt am 3. Dezember 2008.

LS 923.1.

Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 395; ABl 2012-07-20). In Kraft seit 1. November 2012.