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923.12

Fischereireglement

Präambel

Fischereireglement 923.12

1.4.26 -132

(vom 22. September 2008)1

Die Baudirektion,

Art. 12

gestützt auf der Fischereiverordnung vom 18. Juni 20083 und auf

Art. 11

der Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 20074, verfügt:

. Abschnitt: Fischereiberechtigungen Sachkunde- nachweis

Art. 1

1 Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sach- kundeausweis ausgegeben werden.

Fischereiberechtigte müssen sich den Kontrollorganen ausweisen können und ihre Fischereiberechtigung sowie den Sachkundenachweis physisch oder digital vorweisen können.

Die Einzelheiten zur Anerkennung von Sachkundekursen und SachkundeausweisenwerdendurchdasAmtfürLandschaftundNatur (ALN) geregelt. Fischerei- berechtigungen für staatliche Pachtgewässer

Art. 2

Die Fischereiausübung ist nur mit einer gültigen Fischerei- karte erlaubt. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pacht- vertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen:

  1. Anglerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit der Rute.
  2. die Pächterinnen und Pächter sind zur Abgabe von unentgeltlichen Gästekarten von beschränkter Dauer berechtigt. Pro Revier darf eine Gästekarte bezogen werden. Wenn die vorgeschriebene Min- destzahl von Jahreskarten erreicht ist, können auch mehr Gäste- karten bezogen werden.
  3. Jugendkarte; sie darf an Jugendliche vom Kalenderjahr an, in dem das 10.Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 18.Altersjahr vollendet wird, abgegeben werden.

.12 Fischereireglement

  1. Tageskarte; die Pächterinnen und Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten verpflichtet, sofern dies im Pachtvertrag festgehalten ist und wenn gegen die Bewerberinnen und Bewerber keine Ausschluss-

Art. 7

gründe gemäss des Fischereigesetzes2 vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr.30.

  1. Tagespatente für Pachtreviere können bei der Fischerei- und Jagd- verwaltung (FJV) oder einer durch die Pachtgesellschaft bezeichneten Patentausgabestelle mit geregelten Öffnungszeiten bezogen werden. Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr. 5 erheben. Angelfischerei- berechtigungen für Patent- gewässer

Art. 3

1 Das Seenpatent berechtigt zur Ausübung der patentpflich- tigen Uferfischerei am Greifen-, Pfäffiker- und Zürichsee (einschliess- lich sankt-gallischen und schwyzerischen Teils des Zürichsees) sowie Obersee.

Das Patent für einen See berechtigt zur Ausübung der patent- pflichtigen Uferfischerei entweder am Greifensee, am Pfäffikersee oder am Zürichsee (nur zürcherischer Teil).

Der Zusatz Gast berechtigt in Verbindung mit dem Seenpatent oder dem Patent für einen See, ohne Verwendung von zusätzlichen Gerätschaften und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten eine Gast- person vom Ufer aus oder im selben Boot mitfischen zu lassen. Alle ge- fangenen Fische sind in die Fischfangstatistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers einzutragen. Bei der Uferfischerei darf die Gast- person höchstens in Wurfweite von der Patentinhaberin oder dem Patent- inhaber entfernt fischen. Der Zusatz Gast gilt auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz und St.Gallen nur im Rahmen der Bootsfische- rei.

Der Zusatz Boot berechtigt in Verbindung mit dem Seenpatent oder dem Patent für einen See zusätzlich zur Ausübung der Boots- fischerei.

Das Tagespatent für einen See berechtigt zur Ausübung der patent- pflichtigen Ufer- und Bootsfischerei wahlweise am Greifen-, Pfäffiker- oder Zürichsee (Zürichsee nur zürcherischer Teil).

Das Flusspatent berechtigt zur Ausübung der patentpflichtigen Uferfischerei an den als Patentrevieren ausgeschiedenen Flussabschnit- ten gemäss Liste der FJV. Das Flusspatent ist als Jahres- und als Tages- patent erhältlich. Die Zusätze Gast und Boot sind nicht in Kombination mit dem Flusspatent erhältlich.

Fischereireglement 923.12

.4.26 -132 Patente Leistungen Dauer Preis in Fr. Erwachsene Jugendliche (vom vollendeten

. bis zum vollendeten

.Lebensjahr) Seenpatent Zürichsee, einschliesslich Obersee, Greifensee und Pfäffikersee. Berechtigt zur Fischerei vom Ufer aus. Jahr 160 60 Patent für einen See: Zürichsee (zürcherischer Teil), Greifensee, Pfäffikersee Einzelner See, berechtigt zur Fischerei vom Ufer aus. Jahr 100 35 Patent für einen See: Zürichsee (zürcherischer Teil), Greifensee, Pfäffikersee Einzelner See, berechtigt zur Fischerei vom Ufer und vom Boot aus. Tag 30 12 Flusspatent Rhein 32 (einschliesslich Bootspatent) und Limmat 358 (Fischerei vom Ufer aus). Jahr 170 60 Flusspatent Rhein 32 (einschliesslich Bootspatent) und Limmat 358 (Fischerei vom Ufer aus). Tag 30 12 Zusätze Zusatz Gast Dieser Zusatz erfordert ein gül- tiges 1-Jahres- Seenpatent oder

-Jahres-Patent für einen See. Jahr 60 60

.12 Fischereireglement

Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr.5 erheben. Die FJV erhebt für die Ausstellung von Papierpatenten (alle Kategorien) eine Ausstellgebühr von Fr. 10.

Die FJV kann an Personen, welche die Fischereiaufsicht ausüben, unentgeltlich ein Fischerei-Jahrespatent abgeben.

Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr.

Die Gebühr für bereits bezogene Patente wird nicht zurückerstat-

Art. 22

tet, vorbehalten bleibt des Gesetzes über die Fischerei. Pauschalberech- tigung für die Angelfischerei

Art. 4

1 Die FJV kann für besondere Anlässe, insbesondere für In- struktionskurse und Vereinsanlässe, auf begründetes schriftliches Gesuch hin pauschale Fischereiberechtigungen für eine bestimmte Personen- gruppe ausstellen. Für staatliche Pachtreviere braucht es dazu einen schriftlichen Antrag der bevollmächtigten Person.

Die Gebühr für eine Pauschalberechtigung pro Anlass beträgt Fr.110, für Jungfischeranlässe Fr. 35.

Art. 5

Duplikate ten, Karte

Die Gebühr für Duplikate von verloren gegangenen Paten- n und Fangstatistiken beträgt Fr. 35.

Art. 6

Krebsfang Pächterinn

1 Der Krebsfang in den staatlichen Pachtgewässern ist den en und Pächtern vorbehalten. Dazu dürfen Reusen verwendet werden.

Die Reusen müssen täglich kontrolliert werden und müssen mit den Kontaktdaten der Pächterin oder des Pächters versehen sein.

In Gewässern mit Sonderrechten können die Fischereirechtsinhabe- rinnen und -inhaber Krebsfangbewilligungen für die Reusenfischerei erteilen.

In Gewässern mit Beständen von Krebsarten nach Anhang 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (Roter Sumpfkrebs, Signal-, Kamber- und Galizierkrebs u.a.) ist der Krebsfang in Abwei- chung von Abs. 1 und 2 nur mit Bewilligung der FJV erlaubt. Erwachsene Jugendliche (vom vollendeten

. bis zum vollendeten

.Lebensjahr)) Zusatz Boot Dieser Zusatz erfordert ein gül- tiges 1-Jahres- Seenpatent oder

-Jahres-Patent für einen See. Jahr 160 70.00 (ab 14 Jahren erhältlich) Patente Leistungen Dauer Preis in Fr.

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.4.26 -132

Art. 7

Bootsfischerei

1 Die Bootsfischerei ist nur von immatrikulierten Booten aus erlaubt.

Die Fischereiausübung aus mit Ruderschlägen oder laufendem Motor bewegten Booten gilt als Schleppangelfischerei. Mithilfe- regelung

Art. 8

1 Inhaberinnen und Inhaber einer Fischereiberechtigung dür- fen Personen unter 14 Jahren zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne zusätzliche Geräte und unter Beibehaltung der Tagesfanglimite beiziehen. Diese Mithilferegelung gilt auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz und St.Gallen nur im Rahmen der Bootsfischerei.

Für Pächterinnen und Pächter von Pachtrevieren gilt zusätzlich

Art. 16

die Regelung nach 3 Von der Hilfsper der fischereiberec 2. Abschnitt: Fang A. Allgemeine Best des Fischereigesetzes. son gefangene Fische müssen in der Fangstatistik htigten Person eingetragen werden. geräte und Fangausübung für die Angelfischerei immungen für alle Gewässer Allgemeine Vorschriften zum Angelgerät

Art. 9

1 Es sind folgende Geräte und Hilfsmittel erlaubt (gilt nicht für den Zürichsee):

  1. bis zu fünf Köder pro Schnur/Zügel,
  2. Montagen mit mehr als einem Köder pro Schnur/Zügel dürfen nur mit Einfachhaken bestückt sein,
  3. höchstens drei Einzel-, Zwillings- oder Drillingshaken pro Köder,

Art. 19

d. Angelhaken ohne Widerhaken; bleibt vorbehalten,

  1. Feumer (Kescher),
  2. Fischortungsgeräte (Echolote),
  3. Downrigger, Tiefseerollen, Seehunde und ähnlicheSysteme für die Schleppfischerei,

Art. 12

h. Geräte für den Köderfischfang gemäss 2 Wo das Waten erlaubt ist, dürfen nur W atschuhe ohne Filzsohlen verwendet werden.

Wathosen und Watschuhe sowie Feumer (Kescher) müssen vor einem Gewässerwechsel vollständig trocknen. Abstand von ausgelegten Netzen

Art. 10

Angelfischerinnen und Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischerei-Netzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Berufs- fischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angelfische- rinnen und Angelfischern.

.12 Fischereireglement Umgang mit gefangenen Fischen

Art. 11

1 Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schon- zeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen zu- rückzusetzen.

Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar nach dem Fang fachgerecht zu töten.

Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.

Art. 12

Köderfische solche, die 2 Im Gewässe Fischereiber Rute mit ein Köderfischre 3 Reusen ode den und mit

1 Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden und nur aus dem Gewässer stammen, in dem sie verwendet werden. r, für das eine Fischereiberechtigung vorliegt, dürfen echtigte Köderfische für den Eigenbedarf zusätzlich zur em Aquarienkescher, einer Köderfischflasche oder einer use fangen. r Köderfischflaschen müssen täglich kontrolliert wer- den Kontaktdaten der fischereiberechtigten Person ver- sehen sein. Fischfang- statistik

Art. 13

1 Die Fischereiberechtigten, auch in Revieren mit Sonder- rechten, sind verpflichtet, die Fischfangstatistik entsprechend den Wei- sungen der FJV zu führen.

Für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird eine Umtriebsgebühr von Fr. 50 verrechnet. Geschützte Fischarten

Art. 14

1 In allen Gewässern sind Fischarten, die in Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)5 den Gefähr- dungsstatus 0 (ausgestorben) oder 1 (vom Aussterben bedroht) auf-

Art. 11

weisen, ganzjährig geschont. Bei einem allfälligen Fang ist gemäss Abs. 1 zu verfahren.

Steinkrebs und Dohlenkrebs sind ganzjährig geschützt.

  1. Besondere Bestimmungen für die Patentgewässer Greifensee und Pfäffikersee, die Pacht- und Privatgewässer Türlersee, Katzen- see, Hüttnersee, Egelsee, Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee sowie die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen

Art. 15 Freiangelrecht berechtigt alle einzigen Rute o 2 Es darf ein K

Das Freiangelrecht im Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee Personen zur Fischereiausübung ohne Patent mit einer der Schnur vom trockenen Ufer aus. öder mit einfachem Haken ohne Widerhaken ver- wendet werden.

Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.7

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.4.26 -132 Bewilligungs- pflichtige Angelfischerei vom Ufer aus

Art. 16

Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen höchstens zwei Ruten oder Handschnüre verwendet werden (keine zusätzliche Frei- angel in den Seen mit Freiangelrecht).

Die Uferfischerei darf nur vom trockenen Ufer aus betrieben wer- den. Die Landung von gehakten Fischen darf auch im Wasser stehend erfolgen. Fischerei vom stehenden Boot aus

Art. 17

Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen in Grei- fen-, Pfäffiker-, Türler-, Katzensee und Egelsee pro Person höchstens drei Ruten oder Handschnüre verwendet werden. In den anderen Klein- seen sind zwei Ruten erlaubt. Schleppangel- fischerei

Art. 18

Bei der Schleppangelfischerei dürfen in Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee pro Person höchstens sechs Köder geschleppt werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Köder erlaubt.

Art. 19

Widerhaken haken mit W 2 Gäste in fen Einzelh

1 Fischereiberechtigte mit Sachkundeausweis dürfen Einzel- iderhaken verwenden. Begleitung einer sachkundigen Person gemäss Abs. 1 dür- aken mit Widerhaken verwenden. Tagesfang- limiten

Art. 20

Pro Person und Tag darf höchstens folgende Anzahl Fische behändigt werden: Forellen 2 Felchen 10 Hechte 5 Egli 50 Fangmindest- masse und Schonzeiten

Art. 21

Es gelten folgende Fangmindestmasse, von der Kopf- bis zur Schwanzspitze gemessen, und Schonzeiten: Bach-/Seeforelle 40 cm 1. Oktober bis 25. Dezember Felchen 25 cm 20.November bis 31.Dezember Hecht 45 cm 1. März bis 30. April Zander 40 cm 1. April bis 31. Mai Edelkrebs 12 cm 1. Oktober bis 15. Juli

.12 Fischereireglement

  1. Besondere Bestimmungen für alle anderen Pachtgewässer und Gewässer mit Sonderrechten Reviere mit gemischten Fischbeständen

Art. 22

Die folgenden Revierkategorien werden vom ALN im Pacht- vertrag und Revierverzeichnis bezeichnet: – Fluss – F (Flussreviere), – Gemischt – G (Forellengewässer mit gemischtem Bestand und/oder Weiher), – Bach – B (Fliessgewässer mit vorwiegendem Forellenbestand).

Art. 23

Angelfischerei einem Köder vom nicht andere Vo bieten. Bei Ver zwei Köder gefi 2 Im Rhein und

1 Die Angelfischerei darf mit einer einzigen Angelrute und Ufer, watend oder vom Boot ausgeübt werden, sofern rschriften das Befahren des Gewässers mit Booten ver- wendung von künstlichen Fliegen und Nymphen dürfen scht werden. in der Limmat ist die Fischerei mit zwei Ruten gestattet. Fangausübung in Forellen- gewässern

Art. 24

In Fliessgewässern der Revierkategorien G und B darf nur während der Forellenfangsaison gefischt werden. Stehende Gewässer (Weiher) aller Revierkategorien dürfen ganzjährig befischt werden. Fangverbot in Fischaufstiegs- hilfen

Art. 25

Künstliche Fischaufstiegshilfen (Umgehungsgewässer und Fischpässe) sind Schongebiet. Sie dürfen nicht befischt werden.

Art. 26

Schonzeiten Forellen 16. Äsche 1. Feb Felchen 20. Hecht 1.März Zander 1. Ap Edelkrebs 1.

Es gelten folgende Schonzeiten Oktober bis 15.März ruar bis 30. April November bis 31. Dezember bis 30. April ril bis 31.Mai Oktober bis 15. Juli

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.4.26 -132 Fangmindest- masse

Art. 27

Je nach Revierkategorie gelten folgende Fangmindestmasse (in cm), von der Kopf- bis zur Schwanzspitze, bei Krebsen vom Stirn- schnabel bis zum Schwanzende gemessen: Verschärfung der Vorschriften

Art. 28

Die Pächterinnen und Pächter und die Inhaberinnen und Inhaber von privaten Fischereirechten dürfen mit vorgängiger Zustim- mung der FJV einschränkende Bestimmungen für die Fangausübung und die Schonbestimmungen erlassen.

  1. Besondere Bestimmungen für den Zürichsee Vorbehalt der Konkordats- bestimmungen

Art. 29

Für den Zürichsee gelten die besonderen Ausführungsbestim- mungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 20074.

. Abschnitt: Fanggeräte für die Netzfischerei Netz- und Reusenfischerei

Art. 30

Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaubten Gerätschaften für den Köderfischfang. Die Maschen- und Öffnungs- weiten bestimmen sich bei Netzen über die Seiten des Quadrates von Knotenmitte zu Knotenmitte, bei Metall- und Kunststoffreusen durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten oder durch den kleinsten Durchmesser.

Netze werden in nassem Zustand gemessen. Bei der Messung wer- den sie bis zur Streckung angespannt, dürfen dabei aber nicht gedehnt werden. Mindestmasse F-Reviere G-Reviere B-Reviere Rhein Forelle 28 25 25 35 Äsche 35 35 35 Felche 25 25 25 Hecht 45 45 45 Zander 40 40 40 Barbe 30 30 30 Edelkrebs 12 12 12 12

.12 Fischereireglement

Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,30 mm Faden oder 800 dtex (= g/10000 m Garn) Garnstärke dürfen nach min- destens 24-stündiger Wässerung die Mindestmasse nicht unterschrei- ten, wenn senkrecht fünf Maschen und seitlich, je nach Fadenstärke, die nachstehende Anzahl von Maschen mit einem Zuggewicht von 300 g angespannt werden: Fadenstärke Anzahl der seitlich einzuspannenden Maschen

,10 mm 22

,125 mm 14

,15 mm 10

,175 mm 8

,20 mm 6

,25 mm 4

,30 mm 2 Garnstärke bis 800 dtex 2

Das Mass wird aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen- oder Öffnungsweiten bestimmt.

. Abschnitt: Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 31

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation UVEK auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Auf diesen Zeit- punkt wird die Verfügung über die Fischerei vom 16. Februar 1995 auf- gehoben. Inkrafttreten der Änderung vom 18. De- zember 2025

Art. 31

a.6 Die Änderung vom 18. Dezember 2025 tritt nach Geneh-

Art. 31

migung gemäss am 1. Januar 2026 in Kraft.

Art. 32

Veröffentlichung 1 OS 64, 57. Vom Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.

LS 923.1.

LS 923.11.

LS 923.721.

SR 923.01.

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Eingefügt durch Vfg. vom 18. Dezember 2025 (OS 81, 62; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2026.

Fassung gemäss Vfg. vom 18. Dezember 2025 (OS 81, 62; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2026.

Aufgehoben durch Vfg. vom 18. Dezember 2025 (OS 81, 62; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2026.