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923.72

Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

Präambel

Übereinkunft über die Fischerei 923.72

1.4.08 - 60

Übereinkunft

zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus

und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee,

Linthkanal und Walensee

(vom 10. September 1993)1

Für die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee werden, unter

Vorbehalt bundesrechtlicher Bestimmungen, die folgenden Vorschriften

aufgestellt:

I. Aufsicht über die Fischerei

Art. 1

Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der Ausführungsbestimmungen2 sowie der bundesrechtlichen Vorschriften über die Fischerei im Vertragsgebiet ist der Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee übertragen.

Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen demKantonZürichzwei,denKantonenSchwyz,GlarusundSt.Gallen jeeinesangehören.DieWahlerfolgtaufeineAmtsdauervonvierJahren durch die Regierungen der Vertragskantone.

Art. 2

DieFischereikommissionwähltfürdieganzeAmtsdauerden Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit dem Vollzug der Beschlüsse der Fischereikommission betraut ist und das Rechnungswesen besorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.

Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die Kommission den Vertragskantonen Mitteilung.

Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverstän- digebeizuziehen;siekanneinzelneihrerObliegenheitenanDelegierte oder Subkommissionen übertragen.

Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.

Art. 3

Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee kommen ausser den bereits angeführten noch folgende Obliegenheiten zu:

  1. Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee sowie Anordnungen von Massnahmen zur Erhaltung undFörderungeinesausgewogenenundartenvielfältigenstandort- gerechten Fisch- und Krebsbestandes;

.72 Übereinkunft über die Fischerei

  1. Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privat- rechte, Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilli- gungenfürdenLaichfischfang,AufstellungderVorschriftenfürdie Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse;
  2. Abgrenzung der Schonreviere an Fluss- und Kanalmündungen;
  3. ÜberwachungderErhaltung,VerbauungundWiederherstellungder Lebensräume;
  4. Festsetzung der Gebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal;
  5. jährlicheBerichterstattungandieRegierungenderVertragskantone.

Die Fischereikommission ist im Einverständnis mit den Kantons- regierungen befugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse von sich aus Mass- nahmen von zeitlich beschränkter Dauer zu treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.

Art. 4

Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für technische Eingriffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordats- gewässer haben, der Fischereikommission Gelegenheit zum Mitbericht.

Art. 5

Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemein- sam mit andern Kantonen aus. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher. II. Fischereiberechtigung

Art. 6

Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fisch- fang vom Ufer aus ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestim- mungen nennen die zulässigen Fanggeräte. Die Kantone regeln das Betretungsrecht.

Art. 7

1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliess- lich Obersee) und im Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekan- tons.

Die Kantone bestimmen selbständig die Art der Patente und Pachten nach Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie die Höhe der Patent- und Pachtgebühren.

Die Ausführungsbestimmungen können kantonsübergreifende Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in gegenseitiger Absprache festgelegt.

Übereinkunft über die Fischerei 923.72

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Art. 8

Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein besonderes Patent erforderlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet des Linthkanals. Die Patentgebühren werden von der Fischereikom- mission festgesetzt; sie fallen nach Abzug der Kosten für die Patent- ausgabe und für die Förderung der Fischerei in diesem Gewässer den betreffenden Kantonen im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthkanal liegenden Grenze zu (Schwyz 7,3%, Glarus 27,4%, St. Gallen 65,3%).

Die Netzfischerei und der Elektrofischfang sind nur zur Laich- gewinnung und zur Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung der Fischereikommission zulässig.

Art. 9

Zur Erlangung eines Fischereipatentes gelten die Voraus- setzungen und gesetzlichen Bestimmungen des entsprechenden Kan- tons.

Die Fischereikommission legt die Erfordernisse zur Erlangung eines Angelfischerpatentes für den Linthkanal in den Ausführungs- bestimmungen fest. III. Massnahmen zur Förderung der Fischerei

Art. 10

Die Schonzeiten werdenim RahmendesBundesrechtesüber die Fischerei3 von der Fischereikommission in den Ausführungs- bestimmungen festgesetzt.

Art. 11

Die Fischereikommission kann zuverlässigen und ortskun- digen Berufsfischern die Bewilligung erteilen, während der Schonzeit mit genau bezeichneten Geräten bestimmte Arten von Fischen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht und zur Regulierung des Fischbestandes zu fangen.

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fischereikom- mission auch anderen zuverlässigen und ortskundigen Fischern den Laichfischfang gestatten.

Art. 12

DieMindestmassefürdenFangderverschiedenenFischarten werden im Rahmen des Bundesrechts aufgrund der biologischen Eigenschaften durch die Fischereikommission in den Ausführungs- bestimmungen festgesetzt.

Art. 13

Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betrei- ben die Kantone alleine oder gemeinsam Brut- und Aufzuchtanlagen.

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Art. 14

Die Kantone treffen im Einvernehmen mit der Fischerei- kommission die nötigen Vorkehren zum Schutz der Schilf- und Binsen- bestände gegen Rodung oder Auffüllung, der Fischlaich- und Fisch- fangplätze(Landgarnzüge)gegenAbbaggerungoderVerschüttungsowie zur Sicherung von Laich und Jungbrut vor Wasserverunreinigungen. IV. Rechnungswesen

Art. 15

Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen gewähltenMitgliederderFischereikommissionistSachederbetreffen- den Kantone.

Die Entschädigung der Sekretariatsführung und allfällig zugezo- gener Sachverständiger wird von der Fischereikommission festgesetzt.

Art. 16

Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch die Aus- führung dieser Übereinkunft erwachsenden Auslagen werden von den beteiligten Kantonen in folgendem Verhältnis getragen: Zürich 55% St. Gallen 25% Schwyz 15% Glarus 5%

Art. 17

Die im Laufe eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden vorschussweise von der Staatskasse desjenigen Kantons geleistet, dem der Präsident der Kommission angehört. Am Schluss eines Kalender- jahres werdendie Kosten nach Abzugder Bundessubventionenaufdie beteiligten Kantone verteilt.

  1. Strafbestimmungen

Art. 18

Widerhandlungen gegen diese Übereinkunft oder die auf- grund dieser Übereinkunft erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.

Art. 19

Die Verzeigungen wegenÜbertretung derFischereivorschrif- ten im Vertragsgebiet haben bei der zuständigen Behörde des Tatortes zu geschehen. Die Strafbehörden setzen die Fischereikommission von der Erledigung der Strafanzeigen in Kenntnis.

Übereinkunft über die Fischerei 923.72

.4.08 - 60 VI. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

Art. 20

Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Aus- führungsbestimmungen zu dieser Übereinkunft.

. . .6

Art. 21

Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für die annehmenden beteiligten Kantone am 1. Januar 1994 für den Rest der Amtsdauer von vier Jahren in Kraft. Sie gilt jeweils für weitere vier Jahre,sofernsienichteinJahrvorAblaufderVertragsdauerdurcheinen Kanton gekündigt wird.

Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht vor, gelten mit Bezug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Übereinkunft. Nach Vorliegen der Genehmigung wer- den die Vorschriften der neuen Übereinkunft rückwirkend auf 1. Januar 1994 angewandt.

Die Genehmigung des Bundesrates4 wird nach dem Vorliegen der Zustimmung aller Kantone eingeholt. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944 wird nach Vorliegen der Zustimmung aller Kantone zur neuen Übereinkunft auf- gehoben.

OS 53, 2.

LS 923.721.

SR 923.0.

Vom Bundesrat genehmigt am 12. Dezember 1994.

Fassung gemäss B vom 13. Juli 2007 (OS 63, 10; ABl 2008, 27). In Kraft seit

. Januar 2008.

Aufgehoben durch B vom 13. Juli 2007 (OS 63, 10; ABl 2008, 27). In Kraft seit

. Januar 2008.