Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für die annehmenden beteiligten Kantone am 1. Januar 1994 für den Rest der Amtsdauer von vier Jahren in Kraft. Sie gilt jeweils für weitere vier Jahre,sofernsienichteinJahrvorAblaufderVertragsdauerdurcheinen Kanton gekündigt wird.
Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht vor, gelten mit Bezug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Übereinkunft. Nach Vorliegen der Genehmigung wer- den die Vorschriften der neuen Übereinkunft rückwirkend auf 1. Januar 1994 angewandt.
Die Genehmigung des Bundesrates4 wird nach dem Vorliegen der Zustimmung aller Kantone eingeholt. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944 wird nach Vorliegen der Zustimmung aller Kantone zur neuen Übereinkunft auf- gehoben.
OS 53, 2.
LS 923.721.
SR 923.0.
Vom Bundesrat genehmigt am 12. Dezember 1994.
Fassung gemäss B vom 13. Juli 2007 (OS 63, 10; ABl 2008, 27). In Kraft seit
. Januar 2008.
Aufgehoben durch B vom 13. Juli 2007 (OS 63, 10; ABl 2008, 27). In Kraft seit
. Januar 2008.