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923.721

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

Präambel

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

1.4.26 -132

Ausführungsbestimmungen

über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

(vom 13. Juli 2007)1

Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,

gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz,

Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und

Walensee vom 10. September 19932,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich im Zürichsee und

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei Obersee.

Art. 11

Mit Ausnahme der § auch für die private , 13 und 14 gelten diese Bestimmungen n Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I). Fischerei- ausübung

Art. 2

Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angel- gerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.

Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.

Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.

Art. 3

Fischeinsatz nen vorbehalt B. Schutzbest Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kanto- en. immungen

Art. 4

Schonzeiten – Forellen 1 – Seesaiblin – Äsche ganz – Felchenart

Es gelten folgende Schonzeiten: . Oktober bis 25. Dezember g 1. Oktober bis 25. Dezember jährig geschützt ige 20. November bis 31.Dezember

.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen Fang- mindestmasse

Art. 5

Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen: – Forellen 40 cm – Seesaibling 25 cm – Äsche 32 cm – Felchenartige 25 cm Schon- und Sperrgebiete

Art. 6

Die Schon- und Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.

Art. 7

Sonderfänge fischfänge, Schutzbestim Fanggeräte z Auftrag der nur mit von Die Fischereikommission und die Kantone können für Laich- Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den mungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere ulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt werden. Köderfisch- verwendung

Art. 8

Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.

Art. 5

Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee sta mmen.

Art. 9 Köderfischfang flasche ist nur Verwendung des 2 Köderfische d C. Angelfischer

Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfisch- Patentinhaberinnen und Patentinhabern erlaubt. Die Senknetzes ist verboten.8 ürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden. ei

Art. 10

Freiangelrecht einer Schnur mi Widerhaken gefi mittel sowie kü sind Köderfisch

Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder t einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne scht werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebens- nstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen e. Fliegen dürfen höchstens Hakengrösse 8 aufwei- sen.

Art. 11

Patente a. Ufer- b. Jahre Fischere Die Kant seitiger

1 Die Kantone geben folgende Patente ab: und Bootspatente für ihr Kantonsgebiet. s-Zusatzpatent «Zürichsee+». Dieses Patent berechtigt zur i im Zürichsee und Obersee (ohne private Fischereirechte). one legen die Ausgabemodalitäten und den Preis in gegen- Absprache fest,

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

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  1. Gastpatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt die Bootsfischerin oder den Bootsfischer mit Jahrespatent dazu, einen Gast unter Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten mit- fischen zu lassen.

Für Jugendliche werden Patente zum reduzierten Preis angeboten. Bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachse- nen Patentinhabers fischen. Fanggeräte und Hilfsmittel

Art. 12

Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt: a.8 bis zu fünf Ködern pro Schnur/Zügel,

  1. höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder, c.5 Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken, Ein- fachhaken mit Widerhaken dürfen nur durch Personen mit Sach- kundenachweis verwendet werden, d.8 Montagen mit mehr als einem Köder pro Schnur/Zügel dürfen nur mit Einfachhaken bestückt sein,
  2. Feumer (Kescher),
  3. Fischortungsgeräte,

Art. 9

g. Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss Beschränkung der Fanggeräte

Art. 13

Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Patentinhaberin und Patentinhaber)8:

  1. Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche Freiangel).
  2. Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre. c.6 Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seit- lichen Auslegern (Seehunde u.Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m betragen; seitliche Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnen- aufgang bis Sonnenuntergang eingesetzt werden. Die Verwendung von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet unterhalb der Linie vom Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen nur vom

.November bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von Tiefsee- schleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung vergleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt.

Art. 53

Gemäss nung3 d ren Ufe Abs. 1 und 2 Bst. c der Binnenschifffahrtsverord- ürfen Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, in der inne- rzone parallel zum Ufer fahren.

.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen Fangzahl- beschränkung

Art. 14

Angelfischerinnen und Angefischer dürfen pro Tag höchs- tens folgende Anzahl Fische fangen: – Forellen 4 Stück – Felchenartige 10 Stück – Seesaibling 5 Stück – Hecht 5 Stück – Egli 50 Stück Behandlung gefangener Fische

Art. 15

1 Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schon- zeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen zurückzusetzen. Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar nach dem Fang fachgerecht zu töten.

Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.

Art. 16

Fischereizeiten – während der So – während der Wi Die Angelfischerei ist erlaubt: mmerzeit von 04.00 bis 23.00 Uhr, nterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr.

Art. 17

Ausweispflicht sind beim Fisch Verlangen vorzu Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis en stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf weisen.

Art. 18

Fangstatistik Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fang- statistik. Rücksicht- nahme

Art. 19

Angelfischerinnen und Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischereinetzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Be- rufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angel- fischerinnen und Angelfischern.

  1. Berufsfischerei Sachkunde- nachweis und Zuschlags- kriterien

Art. 20

1 Neue Bewerberinnen und Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen folgende Ausbildungsnachweise erbringen: Sachkundenachweis Fischerei und eine fachspezifische berufsunab- hängige Ausbildung sowie mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in einem verarbeitenden Berufsfischereibetrieb.

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

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Bewerben sich mehrere Personen, welche die Vergabekriterien für Berufsfischereiberechtigungen vollständig erfüllen, um eine Be- rechtigung, werden die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten erfüllten Zuschlagskriterien berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt ab- steigend gewichtet anhand folgender Kriterien:

  1. bisherige Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsfischereipatents aus einem der Konkordatskantone,
  2. Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in kurzer Distanz zum Zürich- oder Obersee,
  3. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Fischerei hauptberuflich ausüben wollen,
  4. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht älter als 65-jährig sind,
  5. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht bereits eine Berufsfischerei- berechtigung in einem anderen der Konkordatskantone besitzen.

Bei knappen Entscheiden erfolgt die Vergabe an diejenige Person, die insgesamt nach Ansicht der Fischereikommission für den Zürich- see, Linthkanal und Walensee zur Gewährleistung einer nachhaltigen Fischerei und Bewirtschaftung am besten Gewähr bietet. Zahl der Bewilligungen

Art. 21

Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei- Bewilligungen: – Zürich: 12 – Schwyz: 8 – St. Gallen: 4

Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mit- geteilt.

Art. 22

Fangstatistik sung der Kanto

Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer führen gemäss Wei- ne oder des Sekretariats eine tägliche Fangstatistik. Gehilfen, Stellvertretung

Art. 23

Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Be- rechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubil- dende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewäh- ren.

Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rück- sprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten Fällen eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei unvor- hergesehener Abwesenheit des Berufsfischers dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.

.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen

Art. 24 Fischereizeiten hältlich besonde – während der So – während der Wi 2 Geräte, die in lassenen Zeit ge Der zuständige F

Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vorbe- rer Einschränkungen erlaubt: mmerzeit von 03.00 bis 23.00 Uhr, nterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr. folge ungünstiger Witterung nicht während der zuge- hoben werden können, sind so bald als möglich zu heben. ischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu infor- mieren.

Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit mindestens alle zwei Tage zu leeren. Zugelassene Fanggeräte

Art. 25

Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fanggeräte verwenden:

  1. Grundnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang,
  2. Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang,
  3. Treibnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite mindestens 32 mm,
  4. Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Be- dingungen.

Andere Geräte (ausser dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommission verwendet werden.

Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.

Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden. Netz- und Reusen- markierungen

Art. 26

Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deut- lich zu markieren. Behandlung geschonter Fische

Art. 27

Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden und zu töten. Beizug der Berufsfischerin- nen und Berufs- fischer

Art. 28

Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer können bei Bedarf unentgeltlich zu Bestandesregulierungen, zu Laichfischfängen und zu Monitoringarbeiten für wissenschaftliche Erhebungen verpflichtet wer- den, sofern der Betrieb dadurch nicht in unzumutbarer Weise beein- trächtigt wird.

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

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  1. Schlussbestimmungen

Art. 29

Inkraftsetzung durch das Eidge und Kommunikati Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie on UVEK4 auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

Art. 30

Aufhebung die Ausfüh Obersee vo Inkraftset der Änderu vom 16.Jun Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden rungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und m 5. November 1994 aufgehoben. zung ng i 2025

Art. 30

a.7 Die Änderung vom 16. Juni 2025 tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 1.Januar 2026 in Kraft. Veröffentli- chung

Art. 31

Die Ausführungsbestimmungen werden in den Gesetzes- sammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St.Gallen veröffent- licht.

OS 63, 31.

LS 923.72.

SR 747.201.1.

Art. 2

Die § sischen UVEK ge 5 Fassu –17, 21, 24, 25 und 27–29 sind am 18. Dezember 2007 vom Eidgenös- Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation nehmigt worden. ng gemäss B vom 13.November 2008 (OS 64, 302). In Kraft seit 1. Januar 2009.

Fassung gemäss B vom 16. Juni 2017 (OS 72, 521; ABl 2017-09-08). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Eingefügt durch B vom 16. Juni 2025 (OS 81, 70; ABl 2026-01-23). In Kraft seit 1. Januar 2026.

Fassung gemäss B vom 16. Juni 2025 (OS 81, 70; ABl 2026-01-23). In Kraft seit 1. Januar 2026.

.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen Anhang I Anhang II Kantonsgrenzen, Sonderrechte und Schon- A) Netzsperrgebiet Stadt Zürich Gebiete im Zürichsee und Obersee

  1. Netzsperrgebiet und Schongebiet bei der Linthkanalmündung
  2. Netzsperrgebiet und Schongebiet bei der Linthkanalmündung

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

.4.26 -132 Anhang III Zeitliche Zulassung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und Schlüchli

. 1.–30. 4. 1. 5.–30. 9. 1. 10.–19. 11. 20. 11.–31. 12. Tiefer Seeteil*, ausserhalb der 300-m-Uferzone: Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt Netzsperrgebiet Stadt Zürich: Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt Übriges Seegebiet, Montag bis Freitag:

.00–16.00 Uhr; vom 20. 11. bis 31. 12.: 9.00–14.00 Uhr – erlaubt – erlaubt Übriges Seegebiet, Samstag und Sonntag: Samstag: 9.00 Uhr bis Sonnenuntergang; Sonntag: Sonnenaufgang bis 16.00 Uhr; vom 1. 10. bis 31. 12.: bis 14.00 Uhr – erlaubt erlaubt erlaubt * Als tiefer Seeteil gilt der Seeteil zwischen der Linie Steg der ZSG Wädenswil–Hafen Männedorf und der Linie Seewasserpumpwerk Tiefenbrunnen–Stadtgrenze Zürich/Kilchberg. 7

.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen Anhang IV

  1. Grundnetz-Markierungen Die Grundnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff- Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu signalisieren. Netzenden, welche näher als 50 m am Ufer liegen, müssen nicht markiert werden. Die rot-weisse Farbaufteilung der Schwimmkörper ist horizontal oder vertikal anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.

m Ufer Mindestens 5-lSchwimmkörper, rot-weiss horizontal/vertikal Mindestens 5-lSchwimmkörper, rotweiss horizontal/vertikal

Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen 923.721

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  1. Schwebnetz-Markierungen Schwebnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu markieren. Bei mehr als 5 zusammengehängten Netzen ist der Satz in der Mitte mit einem rot-weissen mindestens 5 l grossen Schwimmkörper zu markieren. Die rot-weisse Aufteilung ist diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen. Mittelmarkierung Bei mehr als 5 zusammengehängten Netzen: ein mindestens 5-l6FKZLPP körper, rot-weiss diagonal, in der Mitte des Satzes Mindestens 5-lSchwimmkörper, rot-weiss diagonal Mindestens 5-lSchwimmkörper, rot-weiss diagonal

.721 Fischerei im Zürichsee und Obersee – Ausführungsbestimmungen Anhang V7

  1. Jegliche Ausübung der Angel- und Berufsfischerei in einem Radius von 100 Metern um den Mündungsbereich der in Ziff. II bezeich- neten Zuflüsse ist jeweils vom 16. November bis 31. Januar verboten. Das Verbot gilt see- und uferseitig. II. Das Verbot bezieht sich auf folgende Zuflüsse: – Hornbach/Wehrenbach – Dorfbach Küsnacht – Dorfbach Erlenbach – Dorfbach Meilen – Aabach Horgen – Meilibach Horgen – Feldbach Hombrechtikon – Linthkanal – Jona – Wagnerbach – Aabach Schmerikon – Spreitenbach – Sarenbach