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923.741

Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl

Präambel

1 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl 923.741 1.1.16 - 91 Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch- zugerischen Grenzstrecke der Sihl (vom 20. Oktober 1977)1 Gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl vom 24./29. April 19475 erlassen die Finanzdirektion des Kantons ZürichunddieForstdirektiondesKantonsZugfolgendeAusführungs- bestimmungen: I. Geltungsbereich und Organisation 1. 1 Für die Fischerei im gemeinsamen Grenzgebiet der Sihl sind unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften und der Überein- kunft vom 24./29. April 19475 in erster Linie diese Ausführungsbestim- mungen massgeblich. 2 SoweitdieseErlassekeine Vorschriften enthalten, kommenfür die vom Kanton Zürich verpachteten Reviere das zürcherische Fischerei- gesetz vom 5. Dezember 19762, die Fischereiverordnung vom 14. Sep- tember 19773 und die Verfügung der Finanzdirektion über die Aus- übungderFischereivom16.September19774,fürdasvomKantonZug verpachtete Revier das zugerische Fischereigesetz vom 25. Mai 1961 und die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 23.August 1962 zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Be- hörden bleiben vorbehalten. 2. Die Verleihung des Fischereirechtes erfolgt durch Verpach- tung der nachstehenden drei Teilstrecken als selbstständige Reviere: Revier I: Von der Mündung des Gripbaches bis zur Mündung des Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ «Ver- pachtung durch Kanton Zürich» Revier II: Von der Mündung des Unterwasserkanals des Waldhalde- werkes der EKZ bis zur Mündung des linksseitigen Bäch- leins von Oberschwelli (bzw. Gemeindegrenze Menzingen- Neuheim) «Verpachtung durch Kanton Zürich»

2 923.741 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl Revier III: Von der Mündung des linksseitigen Bächleins von Ober- schwelli (bzw. Gemeindegrenze Menzingen-Neuheim) bis zur Mündung des eingedolten Talbaches (linkes Ufer, ca. 85 m unterhalb Strassenbrücke Sihlbrugg Dorf) «Verpachtung durch Kanton Zug» Bei der Verpachtung dieses Reviers sind die Vereinbarun- gendesKantonsZug miteinzelnen Fischereirechtsanspre- chern über die Einräumung von Pachtvorrechten bzw. von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen. 3. Zuständige Direktion im Sinne der nachfolgenden Bestimmun- gen ist die zuständige Direktion desverpachtenden Kantons, das heisst für den Kanton Zürich die Finanzdirektion des Kantons Zürich, für den Kanton Zug die Forstdirektion des Kantons Zug. II. Fischereiberechtigung 4. 1 DieAusübungderFischereisowiedesKrebsfangesist nurmit einer Bewilligung der zuständigen Direktion zulässig. 2 Die Bewilligung wird erteilt durch den Abschluss eines Pachtver- trages oder dieAusstellungeinerFischereikarte. Beidesindnicht über- tragbar und berechtigen nur den Inhaber zur Ausübung des erteilten Rechtes. 5. Jeder Fischereipächter ist berechtigt, in seiner Anwesenheit eine Person ohne besondere Bewilligung zur Mithilfe bei der Fangaus- übung beizuziehen. Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe. 6. Für die persönlichen Erfordernisse zur Erlangung einer Fische- reipachtodereinerFischereikartegeltendieVorschriftendesKantons, der das betreffende Revier verpachtet. 7. Der Inhaber einer Fischereibewilligung ist verpflichtet, bei der Ausübung des Fischfanges den Ausweis auf sich zu tragen und auf Verlangen der zugerischen oder zürcherischen kantonalen Fischerei- aufseher,derPolizeiorgane,derFischereipächteroderderGrundbesit- zer vorzuweisen. 8. Die Reviere werden von den zuständigen Direktionen nach übereinstimmenden Versteigerungs- und Pachtbedingungen verpach- tet. Die Pachtdauer beträgt acht Jahre.

3 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl 923.741 1.1.16 - 91 9. Der Fischfang darf von den Berechtigten von beiden Ufern aus betrieben werden. 10. Die zuständigen Direktionen verleihen für die Dauer eines Pachtjahresauf AntragdesPächtersDrittendieFischereiberechtigung durch die Abgabe folgender Arten von Fischereikarten: a. Anglerkarte b. Gastkarte c. Jugendkarte 11. 1 Die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirek- tion des Kantons Zug legen vor jeder Pachtperiode die Mindestpacht- wertederReviereunddiehöchstzulässigenPachtzinsefest.Siebestim- men ebenfalls die minimale und maximale Pächterzahl der einzelnen Reviere,welcheausnahmsweiseauchwährendderPachtperiodebeiEin- tritt besonderer Verhältnisse geändert werden können. Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530ff. OR6. Die Gesellschafter haben einen Be- vollmächtigten zu bestimmen. 2 Die beiden Direktionen legen in den Pacht- und Steigerungs- bedingungen die Zahl der durch die Pachtgesellschaften abzugeben- den Fischereikarten fest. 12. 1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod eines Pächters oder mit dem Eintritt eines Ausschliessungsgrundes in seiner Person. In jedem Fall entscheiden die Direktionen, ob sie das Pachtverhältnis mit den übrigen Pächtern fortsetzen wollen. Das gleiche Recht steht ihnen zu, wenn für die zwischen den Pächtern bestehende Gemein- schaft andere Auflösungsgründe eintreten. 2 DieAufhebungdesPachtverhältnissesbegründetkeinenAnspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses oder auf Schadenersatz. 13. Die zuständigen Direktionen können die Pachtgesellschaften verpflichten, im Rahmen der bewilligten Kartenzahl und der Nach- frage Karten abzugeben. 14. Die Pächter haben mindestens den Teil der Summe von Pacht- zins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen, der dem Durchschnitt der Vergütungen der Karteninhaber entspricht. 15. Die Pächter können höchstens einen Sechstel der zulässigen Anglerkarten als Gastkarten von beschränkter Dauer bezeichnen. Die Ausstellung einer neuen Gastkarte erfolgt nur gegen Rückgabe der abgelaufenen Karte.

4 923.741 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl 16. 1 Die Jugendkarte darf nur Jugendlichen im Alter von 10 bis 18 Jahren abgegeben werden. 2 Die Jugendkarte berechtigt zum Fischfang mit der Angelrute im Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers. 17. 1 Die zuständigen Direktionen verpachten die Reviere auf- grund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand. Der Staat haftet nicht für Schäden aus höherer Gewalt, wie Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Rutschun- gen, Fischkrankheiten, oder für Schäden, die durch Dritte verursacht werden,wieGewässerverunreinigungen,Baggerungen,Materialablage- rungen, Kraftwerkbauten, Badebetrieb, Fischvergiftungen. 2 Bei voraussichtlich mehrereJahre dauernder schwerer Beeinträch- tigungderPachtkönnendiezuständigenDirektionenimgegenseitigen EinvernehmenaufVerlangen derPächterdiePachtbestimmungen den verändertenVerhältnissen anpassenoder das Pachtverhältnisaufheben. III. Fanggeräte und Fangausübung 18. Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie unterliegen der fischereipolizeilichen Aufsicht. 19. 1 Pächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt zur Aus- übung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angel- rute entweder mit bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem künst- lichen Köderfisch mit höchstens einem Dreiangel oder einem Löffel oder mit einem Spinner mit höchstens drei Dreiangeln. 2 Die Verwendung von Schwimmereinrichtungen in Verbindung mit Flugködern, wie der boule d’eau und anderer ihr in der Wirkung gleich- kommender Geräte, ist untersagt. Die Verwendung von Metallschnur oder Draht ist nur als Vorfach erlaubt. 3 Angel oder Schnur dürfen beliebig beschwert werden. 20. Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfs- gerät zu verwenden. 21. Im Zweifel über die Zulässigkeit eines Fanggerätes entschei- den die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen.

5 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl 923.741 1.1.16 - 91 22. Der Fischfang ist verboten: a. vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von abends 10 Uhr bis morgens 3 Uhr, b. vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von abends 8 Uhr bis morgens 6 Uhr. 23. Die Angelfischerei ist in allen Revieren vom 1. Oktober bis 31. Januar untersagt. Vom 1. Februar bis 30. April ist sie nur von der Wasserlinie aus gestattet. 24. 1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: für Bachforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar für Regenbogenforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar für Äschen vom 1. Februar bis 30. April 2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen. 25. 1 Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopf- spitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, festgelegt: Bachforellen 25 cm (Im Revier I = 22 cm) Regenbogenforellen 25 cm Äschen 30 cm 2 Gefangene Fische, welche das Mindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen. IV. Schutz und Hege 26. Die zuständigen Direktionen können im gegenseitigen Ein- vernehmen zur Gewinnung des Zuchtmaterials, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten, zum Schutz bestimmter Fischarten, zur Abklärung derFischereiverhältnisseundausanderenöffentlichenInteressenSon- derfischfänge auch während der Schonzeiten anordnen oder bewilli- gen.

6 923.741 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl 27. Die zuständigen Direktionen treffen die erforderlichen An- ordnungen für den Laichfischfang. Sie können die Fischereipächter verpflichten oder ermächtigen, in ihrem Revier Laichfische für die staatlichen oder unter Leitung des Staates stehenden Fischzuchtanla- gen zu fangen. Die Pächter sind verpflichtet, den Fang der Laichfische durch staatliche Organe zu dulden. Das gewonnene Brutmaterial wird durch die zuständige Direktion in die geeignete Zuchtanlage zur Aus- brütungüberwiesen. DieerbrütetenJungfische sindinder Regelindas Muttergewässer zurückzuversetzen. 28. 1 Die jährlichen Jungfischpflichteinsätze werden vor jeder Pachtperiode in den Versteigerungs- und Pachtbedingungen festge- legt. 2 Soweit das aus den Laichfischfängen gewonnene Material nicht ausreicht, hat die Lieferung und der Einsatz von Jungfischen durch die Fischereiverwaltung des Kantons Zürich zu erfolgen. 3 Sämtliche Jungfischeinsätze unterliegen der Aufsicht der zustän- digen Direktion. 29. Die Pächter sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die Fangergebnisse aller Pächter und Karteninhaber wahrheitsgemäss und rechtzeitig zu melden. Die zuständigen Direktionen können die Fische- reiberechtigung verweigern oder entziehen, wenn diese Meldepflicht nicht erfüllt wird. 30. Die zuständigen Direktionen entscheiden gemeinsam über die Durchführung von Bestandeskontrollen zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmetho- den. 31. 1 Aufsichtsorgane und Fischereiberechtigte sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetroffene Schädigungen des Fischbestandes dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden. 2 Die zuständigen Direktionen treffen die zur Abwehr oder Behe- bung des Schadens erforderlichen Massnahmen. Sie führen die Wieder- besetzung durch und machen allfällige Ersatzansprüche des Staates gel- tend.

7 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl 923.741 1.1.16 - 91 V. Schlussbestimmungen 32. 1 Die Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmi- gung durch den Bundesrat7 mit Wirkung ab 1. Mai 1978 in Kraft. 2 SieersetzendieAusführungsbestimmungenvom6.März1954über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl und die Ergänzungen vom 6. März 1970, 25. Februar 1971 und 30. April 1976. 1 OS 47, 654 und GS VII, 340. 2 LS 923.1. 3 LS 923.11. 4 LS 923.12. 5 LS 923.74. 6 SR 220. 7 Vom Bundesrat genehmigt am 28. Dezember 1977.