In den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins bestehendreizehnFischereireviere,welche sichaufdasHoheits- gebiet beider Vertragskantone erstrecken. In vier Revieren steht das Recht zur Ausübung der Fischerei (Fischereirecht) allein dem Kanton Zürich, in neun allein dem Kanton Schaffhausen zu.
Der Kanton Zürich ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in den Revieren:
- «Ellikerwasser»;linkeStromhälftevonderRheinpegelstationbeider Gemeindegrenze Rheinau/Marthalen bis zur schaffhausisch-badi- schenLandesgrenze,vondortganzeStrombreitebiszurzürcherisch- schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung (einschliesslich Rheinaltwasserläufe, jedoch ohne Bruggloch unter- halb Ellikon und ohne Thur).
- «Flaacherwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch-schaff- hausischenFischereigrenztafelunterhalbderMündungdesFlaacher- baches bis zur Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettig- baches (ohne Dorfbach Flaach).
- Abschnitt oberhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Fischerei- grenztafel bei der Mündung des Rettigbaches bis auf Höhe der Linie «rechtes Tössufer–Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei Tössegg».
- Abschnitt unterhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Höhe der Linie «rechtes Tössufer–Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei Tössegg» bis zur Strassenbrücke in Eglisau (ohne Töss). Der Kanton Schaffhausen ist alleiniger Inhaber des Fischereirech- tes in den Revieren:
- «Büsingerwasser»; ganze Strombreite vom Kirchbergerbach ober- halb Büsingens, abgegrenzt durch zwei Marchen, bis zur Landes- grenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123).
- «Rheinhaldewasser»; ganze Strombreite von der Landesgrenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123) bis zur Eisenbahnbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.
.75 Übereinkunft über die Fischerei
- «Badanstalt-Wasser»;ganzeStrombreitevonder Eisenbahnbrücke Schaffhausen-Feuerthalen bis zu den beiden Fischereigrenztafeln auf Höhe «Beckenburg».
- «EW–Wasser»; ganze Strombreite von den beiden Fischereigrenz- tafeln auf Höhe «Beckenburg» bis zur Linie, welche die Oberkan- ten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet.
- «Flurlingerwasser»; ganze Strombreite von der Linie, welche die Oberkanten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet,biszurRheinbrückeNeuhausenamRheinfall-Flurlingen.
- «Unteres Im Thurn’sches Wasser» (Buchhalde-Wasser); ganze Strombreite von der Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flur- lingen bis zum Rheinfall.
- «Rheinfall-Wasser»; ganze Strombreite vom Rheinfall bis zur Fi- schereigrenztafel zirka 300 m unterhalb des Rheinfalls, von dort rechte Stromhälfte bis zur Fischereigrenze zwischen Nohl und Altenburg.
- «Oberes Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch- schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung bisaufHöhedesVerbindungsdammeszurunterenInsel,einschliess- lich Altläufe.
- «Unteres Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der Höhe des Verbindungsdammes zur unteren Insel bis zur zürcherisch-schaff- hausischenFischereigrenztafelunterhalbderMündungdesFlaacher- baches, einschliesslich Altläufe.