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923.75

Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins

Präambel

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Übereinkunft über die Fischerei 923.75

Übereinkunft

über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen

Grenzabschnitten des Rheins

(vom 2./22. Dezember 1998)1

Art. 1

In den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins bestehendreizehnFischereireviere,welche sichaufdasHoheits- gebiet beider Vertragskantone erstrecken. In vier Revieren steht das Recht zur Ausübung der Fischerei (Fischereirecht) allein dem Kanton Zürich, in neun allein dem Kanton Schaffhausen zu.

Der Kanton Zürich ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in den Revieren:

  1. «Ellikerwasser»;linkeStromhälftevonderRheinpegelstationbeider Gemeindegrenze Rheinau/Marthalen bis zur schaffhausisch-badi- schenLandesgrenze,vondortganzeStrombreitebiszurzürcherisch- schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung (einschliesslich Rheinaltwasserläufe, jedoch ohne Bruggloch unter- halb Ellikon und ohne Thur).
  2. «Flaacherwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch-schaff- hausischenFischereigrenztafelunterhalbderMündungdesFlaacher- baches bis zur Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettig- baches (ohne Dorfbach Flaach).
  3. Abschnitt oberhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Fischerei- grenztafel bei der Mündung des Rettigbaches bis auf Höhe der Linie «rechtes Tössufer–Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei Tössegg».
  4. Abschnitt unterhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Höhe der Linie «rechtes Tössufer–Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei Tössegg» bis zur Strassenbrücke in Eglisau (ohne Töss). Der Kanton Schaffhausen ist alleiniger Inhaber des Fischereirech- tes in den Revieren:
  5. «Büsingerwasser»; ganze Strombreite vom Kirchbergerbach ober- halb Büsingens, abgegrenzt durch zwei Marchen, bis zur Landes- grenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123).
  6. «Rheinhaldewasser»; ganze Strombreite von der Landesgrenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123) bis zur Eisenbahnbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

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  1. «Badanstalt-Wasser»;ganzeStrombreitevonder Eisenbahnbrücke Schaffhausen-Feuerthalen bis zu den beiden Fischereigrenztafeln auf Höhe «Beckenburg».
  2. «EW–Wasser»; ganze Strombreite von den beiden Fischereigrenz- tafeln auf Höhe «Beckenburg» bis zur Linie, welche die Oberkan- ten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet.
  3. «Flurlingerwasser»; ganze Strombreite von der Linie, welche die Oberkanten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet,biszurRheinbrückeNeuhausenamRheinfall-Flurlingen.
  4. «Unteres Im Thurn’sches Wasser» (Buchhalde-Wasser); ganze Strombreite von der Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flur- lingen bis zum Rheinfall.
  5. «Rheinfall-Wasser»; ganze Strombreite vom Rheinfall bis zur Fi- schereigrenztafel zirka 300 m unterhalb des Rheinfalls, von dort rechte Stromhälfte bis zur Fischereigrenze zwischen Nohl und Altenburg.
  6. «Oberes Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch- schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung bisaufHöhedesVerbindungsdammeszurunterenInsel,einschliess- lich Altläufe.
  7. «Unteres Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der Höhe des Verbindungsdammes zur unteren Insel bis zur zürcherisch-schaff- hausischenFischereigrenztafelunterhalbderMündungdesFlaacher- baches, einschliesslich Altläufe.

Art. 2

Für die Fischerei in den in § 1 aufgeführten Revieren wird, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen, folgende Ver- einbarung getroffen:

. Die Weiterverleihung der Berechtigung zum Fischfang in einem Revier erfolgt nach den Vorschriften des Kantons, dem das Fische- reirecht am Revier zusteht.

. Für die Ausübung der Fischerei sind in Revieren mit Fischereirecht zugunsten des Kantons Zürich die zürcherischen und in Revieren mit Fischereirecht zugunsten des Kantons Schaffhausen die schaff- hausischen Fischereivorschriften massgebend.

. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind in Revieren mit Fischereirecht zugunsten ihres Kantons ohne Rücksicht auf den Verlauf der Kantonsgrenze zur Ausübung der Fischereiaufsicht be- rechtigt. Die Polizeiorgane wirken an der Fischereiaufsicht innerhalb des Hoheitsgebietes ihres Gemeinwesens mit.

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. Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschriften erfol- gen bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Tatortkantons. Die materielle Be- urteilung der Übertretungen richtet sich, soweit nicht bundesrecht- liche Strafbestimmungen3 zur Anwendung gelangen, nach den ge- mäss Ziff. 2 massgebenden kantonalen Vorschriften. Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzei- gungen gegenseitig in Kenntnis. Der Inhaber des Fischereirechts entscheidet über die zu ergreifenden administrativen Massnahmen.

. Die statistischen Erhebungen über den Fischereibetrieb und deren Auswertung sind Sache des Fischereirechtsinhabers. Das Zahlen- material steht dem anderen Vertragskanton jederzeit zur Einsicht offen.

. Die fischereiliche Bewirtschaftung obliegt dem Kanton, dem das Fischereirecht zusteht. Mit dem Ziel einer einheitlichen Bewirt- schaftung im Rahmen der Bundesgesetzgebung2 orientieren sich die Vertragskantone alljährlich gegenseitig über ihre Besatzmass- nahmenimVertragsgebietunddiegenaueHerkunftdesverwende- ten Besatzmaterials.

. Fischereirechtliche Bewilligungen für technische Eingriffe in die Gewässer des Vertragsgebietes werden durch die zuständigen kan- tonalen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebietes erteilt. Soweit die Eingriffe Gewässerabschnitte mit Fischereirecht zugunsten des anderen Kantons berühren, ist dieser vorgängig zur Vernehmlas- sung einzuladen.

. Die Vertragskantone orientieren sich gegenseitig über geplante und durchgeführte Änderungen ihres kantonalen Fischereirechtes.

Art. 3

Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die Regierun- gen der beteiligten Kantone4 und Genehmigung durch den Bund5 in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1999. Sie gilt jeweils als für die Dauer eines Jahres verlängert, sofern sie nicht sechs Monate vor Ab- lauf der Vertragsdauer von einem der Vertragskantone gekündigt wird.

OS 55, 113.

SR 814.20 ff.

SR 923.0.

Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Dezember 1998, vom Regie- rungsrat des Kantons Schaffhausen am 22. Dezember 1998 genehmigt.

Vom Bund genehmigt am 3. März 1999.