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930.1

Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen

EntlG

Präambel

Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG) 930.1

1.1.11 - 71

Gesetz

zur administrativen Entlastung der Unternehmen

(EntlG)

(vom 5. Januar 2009)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. No-

vember 20073 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom

28. Oktober 20084,

beschliesst:

Art. 1 Zweck der Un ist. D mittle 2 Der a. die tief i b. für tel zu c. die d. die möglic e. ein weiter Verfüg Behörd Verwal

Dieses Gesetz bezweckt, dass der administrative Aufwand ternehmen bei der Erfüllung von Vorschriften möglichst gering ie Gesetzgebung soll insbesondere den Anliegen der kleinen und ren Unternehmen (KMU) Rechnung tragen. Kanton sorgt namentlich dafür, dass Zahl der anzusprechenden Behörden oder Verwaltungsstellen st, den Verkehr mit Behörden und Verwaltung elektronische Mit- r Verfügung stehen, Formulare einheitlich und einfach ausgestaltet werden, von den Behörden und Verwaltungsstellen benötigten Daten hst einheitlich definiert werden, mal erhobene Daten mit Zustimmung der Unternehmen auch en Behörden oder Verwaltungsstellen, die sie benötigen, zur ung stehen. en und tung

Art. 2

Behörden und Verwaltung sorgen für rasche und einfache Verfahren. Sie legen Bearbeitungsfristen fest und sorgen für eine koordinierte Bearbeitung, wenn mehrere Verwaltungsstellen befasst sind.

Sie prüfen periodisch, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehal- ten werden.

Art. 3 Rechtsetzung wird dargeleg Abweichungen 2 Der Regieru Ihr werden al Gesetzes besc

In den Anträgen zu Gesetzen und zum Ausführungsrecht t, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehalten werden. sind zu begründen. ngsrat führt eine Regulierungsfolgeabschätzung ein. le Erlasse unterzogen, die nach Inkrafttreten dieses hlossen werden.

.1 Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG) Informations- und Koordina- tionsstelle

Art. 4

Als Ansprechpartnerin für Unternehmen wird eine Informa- tions- und Koordinationsstelle bezeichnet, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. Sie erteilt Auskünfte.
  2. Sie ermittelt die zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen und teilt diese dem Gesuchsteller mit.
  3. Sie wirkt allgemein auf die Koordination der Verfahren und des Verkehrs zwischen Gesuchsteller, zuständigen Behörden und Ver- waltungsstellen hin.
  4. Sie nimmt Hinweise betreffend Anpassungsbedarf bei Vorschrif- ten und Verfahren entgegen, prüft diese und regt Verbesserungen im Sinne dieses Gesetzes an.

Die Stelle berichtet im Geschäftsbericht des Regierungsrates über ihre Tätigkeit. Prüfung des geltenden Rechts

Art. 5

Der Regierungsrat lässt geltendes Recht auf seine Über- einstimmung mit diesem Gesetz überprüfen und passt die von ihm beschlossenen Verordnungen an.

Er berichtet dem Kantonsrat über die Ergebnisse der Prüfung und über die Anpassungen auf Verordnungsstufe. Er beantragt die erforderlichen Gesetzesänderungen.

Bericht und Antrag gemäss Abs. 2 sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Der Kantonsrat kann die Frist verlängern.

Die Informations- und Koordinationsstelle koordiniert die Prü- fung des geltenden Rechts und die Vorbereitung der Gesetzes- und Verordnungsänderungen. Die Stelle wird von einer vom Regierungs- rat gewählten Kommission unterstützt. Diese ist so zu besetzen, dass der Praxisbezug sichergestellt ist. Ein Jahr nach der Berichterstattung und Antragstellung an den Kantonsrat gemäss Abs. 3 wird die Kom- mission aufgelöst.

OS 65, 680.

Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

ABl 2007, 2296.

ABl 2008, 1909.