Unternehmen eine selbsts Tätigkeit au Informations und Koordina Als Unternehmen gilt jede organisatorische Einheit, mit der tändige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche sgeübt wird. - - tionsstelle
930.11
Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen
EntlV
Präambel
V zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV) 930.11
1.1.11 - 71
Verordnung
zur administrativen Entlastung der Unternehmen
(EntlV)
(vom 18. August 2010)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Die Volkswirtschaftsdirektion führt die Informations- und Koordinationsstelle.
Art. 3 Kommission a. der Vors als Präside b. zwei Mit nehmen von c. zwei Mit von untersc d. zwei Mit e. zwei wei 2 Der Regie trag der Vo 3 Der Gewer beitnehmero
Die Kommission setzt sich zusammen aus teherin oder dem Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion ntin bzw. Präsident, gliedern des kantonalen Gewerbeverbandes, die Unter- unterschiedlicher Grösse vertreten, gliedern der Zürcher Handelskammer, die Unternehmen hiedlicher Grösse vertreten, gliedern von Arbeitnehmerorganisationen, teren Mitgliedern. rungsrat wählt die Mitglieder der Kommission auf An- lkswirtschaftsdirektion. beverband, die Zürcher Handelskammer und die Ar- rganisationen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor.
Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise regelt.
Die Kommission wird administrativ der Volkswirtschaftsdirektion zugeordnet. Das Sekretariat wird von der Informations- und Koordi- nationsstelle geführt.
Art. 4 Richtlinien der Regulier
Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Durchführung ungsfolgeabschätzung und für die Prüfung des geltenden Rechts.
DieDirektionenunddieKommissionwerden vorgängigzumMit- bericht eingeladen.
.11 V zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV) Regulierungs- folge- abschätzung
Art. 5
Die Regulierungsfolgeabschätzung ist bei neuen und zu ändernden kantonalen Erlassen durchzuführen, die voraussichtlich Unternehmen administrativ belasten werden.
Mit der Regulierungsfolgeabschätzung wird insbesondere geprüft
- für wie viele Unternehmen eine geplante Regelung voraussichtlich zu einer administrativen Belastung führt,
- wo und wie die administrative Belastung anfällt,
- wie stark und wie häufig die administrative Belastung ist,
- ob die für die Unternehmen zu erwartende administrative Belas- tung in einem vernünftigen Verhältnis steht zu dem von der Rege- lung verfolgten Zweck,
- ob es alternative Regelungsmöglichkeiten gibt, welche die Errei- chung des Regelungszwecks ebenfalls sicherstellen, aber für die Unternehmen eine geringere administrative Belastung zur Folge haben, ohne gleichzeitig zu einer unverhältnismässigen Belastung des Staatshaushalts zu führen.
Die Regulierungsfolgeabschätzung wird von der federführenden
Art. 4
Verwaltungsstelle anhand der Richtlinien gemäss Die Volkswirtschaftsdirektion wird jeweils zur B durchgeführt. esonderen Stellung-
Art. 39
nahme nach Regierungsr (VOG RR)3 e Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des ates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 ingeladen. Prüfung des geltenden Rechts
Art. 6
Der Regierungsrat bezeichnet auf Antrag der Volkswirt- schaftsdirektion die geltenden kantonalen Erlasse, welche die Unter-
Art. 5
nehmen administrativ belasten und die einer Prüfung gemäss Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom des 5. Ja- nuar 2009 (EntlG)4 unterzogen werden.
Jede Direktion prüft die Erlasse, für die sie sachlich zuständig ist,
Art. 5
nach den Kriterien gemäss 3 Jede Direktion unterbrei über die Ergebnisse der Pr passungen auf Gesetzes- un 4 Die Volkswirtschaftsdire Abs. 2. tet dem Regierungsrat einen Bericht üfung und beantragt die erforderlichen An- d Verordnungsstufe. ktion wird vorgängig zur Besonderen
Art. 39
Stellungnahme nach dieser Stellungnahm 1 OS 65, 683; Begrü 2 Inkrafttreten: 1. Abs. 2 VOG RR3 eingeladen. Im Rahmen e wird die Kommission angehört. ndung siehe ABl 2010, 1805. Januar 2011.
LS 172.11.
LS 930.1.