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935.11

Gastgewerbegesetz

Präambel

Gastgewerbegesetz 935.11

1.1.18 - 99

(vom 1. Dezember 1996)1

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz ken im Kle DasGastgewerbeundderHandelmitalkoholhaltigenGeträn- in- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht des Staates.

Art. 2 Patentpflicht a. wer an allg ten, die nicht zum Genuss an b. wer den Han Mittelverkauf 2 Die Erteilun Auflagen verbu

Eines Patents bedarf: emein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsich- gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke Ort und Stelle verabreicht, del mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und betreibt. gdesPatents kannanBedingungengeknüpftundmit nden werden. Ausnahmen von der Patentpflicht

Art. 3

Von der Patentpflicht sind ausgenommen:

  1. Pensionen mit höchstens zehn Gästen,
  2. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke,
  3. alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser,
  4. der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau,
  5. alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitz- plätzen,
  6. gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften. Zuständig- keiten

Art. 4

Die Direktion ist zuständig für die:

  1. AufsichtüberdieGemeindensowiedenErlassvonWeisungenund Richtlinien,
  2. Beurteilung von Rekursen.
  3. Gemeinde- behörde

Art. 5

Die Gemeindebehörde ist zuständig für:

  1. die Erteilung und den Entzug von Patenten und Bewilligungen,
  2. den Vollzug dieses Gesetzes.
  3. Patent

Art. 6 Erteilung zungen erf a. Direkti

Das Patent wird erteilt, wenn die gesetzlichen Vorausset- üllt sind. on

.11 Gastgewerbegesetz

Bis zur Erledigung des Patentbewerbungsverfahrens kann ein vorläufiges Patent erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Patent- hinderungsgründe vorliegen. Persönliche Geltung

Art. 7

Das Patent lautet auf die für die Betriebsführung verant- wortliche Person und ist nicht übertragbar.

Stirbt die für die Betriebsführung verantwortliche Person, kann die Weiterführung des Betriebs unter einem verantwortlichen Leiter oder einer verantwortlichen Leiterin für längstens ein Jahr bewilligt werden. Örtliche Geltung

Art. 8

Das Patent wird auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Es gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen.

  1. Gastgewerbe
  2. Patentbefugnisse

Art. 9

Wirkung bewirten b. Vorüb Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt, Gäste zu . er- gehend bestehende Betriebe

Art. 10

Für vorübergehend bestehende Betriebe können befristete Patente erteilt werden. Alkohol- ausschank

Art. 11

Es werden Patente für Gastwirtschaften mit und ohne Alkoholausschank ausgestellt.

DasPatentfüreineGastwirtschaftmitAlkoholausschankberech- tigt, den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittel- verkauf über die Gasse zu betreiben. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12

Der Handel mit Lebensmitteln und Waren in Gastwirt- schaften unterliegt den Beschränkungen des Ladenverkaufs.

Ausgenommen davon ist der Verkauf von Kioskartikeln sowie von Speisen und Getränken über die Gasse. II. Patentvoraussetzungen Betriebliche Voraus- setzungen

Art. 13

Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

  1. Allgemein

Gastgewerbegesetz 935.11

.1.18 - 99 Persönliche Voraus- setzungen

Art. 14

WersichumeinPatentbewirbt,musshandlungsfähigsein.

Das Patent wird verweigert, wenn der Bewerber oder die Bewer- berin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsfüh- rung bietet, insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen schwerwiegenden Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde. III. Schliessungszeiten

Art. 15 Schliessungszeit

Gastwirtschaften sind von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten.

Die Schliessungszeit gilt nicht für die beherbergten Gäste.

Art. 16 Ausnahmen bewilligt, beeinträch dem Planun 2 Vorüberg nissen der IV. Betrie

Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht tigt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach gs-, Bau- und Umweltschutzrecht. ehende Ausnahmen werden nach den örtlichen Bedürf- Gemeinde bewilligt. bsführung

Art. 17 Grundsatz Aufrechter

Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für die haltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verant- wortlich.

Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stell- vertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.

Art. 18

Aufsicht räumen zu unterstüt DenKontrollorganenistjederzeitZugangzuallenBetriebs- gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu zen. Betriebs- angehörige

Art. 19

Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für das Ver- halten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich. Sicherheits- personal

Art. 20

1 Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, na- mentlich Türsteherinnen und Türsteher, müssen folgende Vorausset- zungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit, die Staats- angehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder über eine Nieder- lassungsbewilligung.

.11 Gastgewerbegesetz

  1. Sie sind handlungsfähig.
  2. Es erscheint keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen.
  3. Sie verfügen über eine für die Aufgaben notwendige Grundausbil- dung im Sicherheitsbereich und absolvieren während des Anstel- lungsverhältnisses regelmässige Weiterbildungen.

Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist dafür verantwort- lich, dass das Sicherheitspersonal diese Voraussetzungen erfüllt.

Art. 21

Preisanschrift Leistungen sind ArtundEndpreiseder SpeisenundGetränkesowieanderer den Gästen in geeigneter Weise bekanntzugeben. Rauchen in Innenräumen

Art. 22

1 Das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrie- ben ist verboten.

Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlich- keiten zur Verfügung zu stellen. Alkoholfreie Getränke

Art. 23

Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alko- holhaltige Getränk in der gleichen Menge.

Art. 24

Animierverbot dürfen keine a Den Gästen und den in der Gastwirtschaft tätigen Personen lkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden. Alkohol- abgabeverbot

Art. 25

Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrun- kene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.

DieAbgabevongebranntenWassernanJugendlicheunter18Jah- ren ist verboten.

Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter

Jahren ist verboten.

Art. 26

Klagbarkeit trunkene, Ps ben, sind da Bewirtung vo Werden alkoholhaltige Getränke aufgedrängt oder an Be- ychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige abgege- raus entstandene Forderungen nicht klagbar. n Jugendlichen

Art. 27

Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitetsind,dürfenindenGastwirtschaften nach21 Uhrnicht gedul- det werden.

Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwach- senen oder mit Bewilligung der Eltern oder der Lehrkräfte in Gast- wirtschaften geduldet werden. Davon ausgenommen sind Gastwirt- schaften bei Sportanlagen und in Jugendzentren.

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.1.18 - 99 Lärm oder Unfug

Art. 28

Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wieder- holt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden.

  1. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken
  2. Patentbefugnisse Patent- befugnisse

Art. 29

Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher.

Für vorübergehend bestehende Betriebe, insbesondere bei Mes- sen und Ausstellungen, können befristete Patente erteilt werden. II. Patentvoraussetzungen Persönliche Voraus- setzungen

Art. 30

Wer sich um ein Klein- und Mittelverkaufspatent bewirbt, muss handlungsfähig sein und Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bieten. III. Betriebsführung Alkohol- abgabeverbot

Art. 31

Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben ist verboten.

Davon ausgenommen ist die unentgeltliche Degustation nicht gebrannter alkoholhaltiger Getränke. Alkohol- verkaufsverbot

Art. 32

Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Betrun- kene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.

DerVerkaufvongebranntenWassernanJugendlicheunter18Jah- ren ist verboten.

Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter

Jahren ist verboten.

Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten ist verboten.

Art. 33

Klagbarkeit kranke, Alko standene For WerdenalkoholhaltigeGetränkeanBetrunkene,Psychisch- hol- oder Drogenabhängige verkauft, sind daraus ent- derungen nicht klagbar.

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  1. Patentabgaben Abgabe auf gebrannten Wassern

Art. 34

Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten.

Art. 35 Bemessung nach Art u 2 Vonden P die richti

DieAbgabebeträgtzwischenFr.200undFr.8000undwird nd Bedeutung des Betriebs festgelegt. atentinhabern oderPatentinhaberinnen können die für ge Einschätzung notwendigen Unterlagen eingefordert wer- den.

Art. 36 Neufestsetzung 2 DieAbgabekann gesetztwerden,w zelnen Betrieb

Die Abgabe wird alle vier Jahre erhoben. währendderAbgabeperiodeerhöhtoderherab- ennsichdieVerhältnisseimallgemeinenoderimein- geändert haben.

Art. 37

Verwendung Die Abgaben fallen den Gemeinden zu. Vorüber- gehend bestehende Betriebe

Art. 38

Bei vorübergehend bestehenden Betrieben ist die Abgabe in der Bewilligungsgebühr der Gemeinde enthalten.

  1. Straf- und Schlussbestimmungen Straf- bestimmungen

Art. 39

Mit Busse wird bestraft:5

  1. weralsverantwortlichePersoneinegastgewerblicheTätigkeitoder den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittel- verkauf ohne Patent ausübt,
  2. wer als verantwortliche Person die Patentbefugnisse überschreitet, die Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anfor- derungen an die Betriebsführung verletzt,
  3. wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet oder sich als nicht beherbergter Gast während der Schliessungszeit in einem gastgewerblichen Betrieb aufhält.

Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug kön- nen unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet wer- den. Anpassung der Patente

Art. 40

Die bisherigen Patente für Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe werden durch Patente nach neuem Recht ersetzt.

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.1.18 - 99 Normal- arbeitsvertrag

Art. 41

Der Regierungsrat kann für das Arbeitsverhältnis im Gast- gewerbe einen Normalarbeitsvertrag erlassen. Gastgewerbe- fonds

Art. 42

Der Gastgewerbefonds wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ein allfälliger Restbestand fällt in die Staats- kasse. Änderung bisherigen Rechts

Art. 43

Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19262 wird wie folgt geändert: . . .3

Art. 44 Inkrafttreten 2 Der Regierun 3 Auf den glei 9. Juni 1985 a 4 Der Regierun gewerbegesetze für Gastwirtsc liche Vorausse

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. gsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens4. chen Zeitpunkt wird das Gastgewerbegesetz vom ufgehoben. gsrat wird ermächtigt, die Bestimmungen des Gast- s vom 9. Juni 1985 betreffend Betriebsbewilligungen haften und Kleinverkaufsbetriebe sowie betreffend fach- tzungen vor Inkrafttreten des Gesetzes ausser Kraft zu setzen.

OS 54, 18.

LS 131.1.

Text siehe OS 54, 18.

Art. 44

1. 5 de (O 6 Kr 7 tu 20 Abs. 4 in Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 24); übrige §§ in Kraft seit Januar 1998 (OS 54, 156). Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil s Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 S 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007. Fassung gemäss G vom 28. September 2008 (OS 65, 19; ABl 2007, 1298). In aft seit 1. Mai 2010. Fassung gemäss G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis- ngen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABl 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar 18.