Zuständigkeit Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion
935.12
Verordnung zum Gastgewerbegesetz
Präambel
Verordnung zum Gastgewerbegesetz 935.12
1.4.18 -100
Verordnung
zum Gastgewerbegesetz
(vom 16. Juli 1997)1
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 4
gemäss des Gesetzes3.
Art. 2
Patentpflicht stimmter Perso öffentlich zug aussen auch al Allgemein zugänglich sind Örtlichkeiten, wenn ein unbe- nenkreis Zutritt hat. Ein Betrieb gilt insbesondere als änglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach s Gastgewerbebetrieb in Erscheinung tritt. Bewilligungs- dauer, Massnahmen
Art. 3
Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen werden die Bewilligungen und Patente auf unbefristete Dauer erteilt.
Bewilligungen und Patente werden entzogen, wenn die Voraus- setzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
- Patente
Art. 4
Erteilung Ausschank der Eidgen Neuerteilungen und Änderungen von Patenten, welche zum oder Verkauf von gebrannten Wassern berechtigen, sind össischen Alkoholverwaltung zu melden.
Art. 5
Erlöschen a. dem Tod Patente erlöschen mit oder dem Verzicht der Patentinhaberin oder des Patent- inhabers,
- der Aufgabe oder dem Untergang des Betriebs,
- dem Entzug. Örtliche Geltung
Art. 6
Die für die Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten und Flä- chen ergeben sich aus der baurechtlichen Bewilligung.
- Gastgewerbe Gastwirtschafts- patent
Art. 7
Das Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen.
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Dem Patentgesuch sind beizufügen:
- Handlungsfähigkeitsausweis,
- Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafregister,
- Erklärung, ob gebrannte Wasser ausgeschenkt und wie viele Liter pro Jahr voraussichtlich umgesetzt werden.
Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine Unterlagen beizufügen. Schliessungs- stunde
Art. 8
Die Gäste sind beim Eintritt der Schliessungsstunde zum Verlassen der Gastwirtschaft aufzufordern.
Die Gäste haben die Gastwirtschaft innert 30 Minuten zu verlas- sen. Während dieser Zeit dürfen sie nicht mehr bewirtet werden. Dauernde Ausnahmen von der Schliessungs- stunde
Art. 9
Die Schliessungsstunde kann hinausgeschoben oder aufge- hoben werden.
Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen befristeten Versuch erteilt werden.
Die Bewilligung lautet auf den Betrieb.
Für die hohen Feiertage gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detail- handel2. Entzug und Erlöschen
Art. 10
Die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde kann, namentlich bei wiederholten Nachtruhestö- rungen, jederzeit entzogen werden.
Die Bewilligung erlischt mit der dauernden Aufgabe oder dem Untergang des Betriebs.
Art. 11
- Schutz vor Passivrauchen4
Art. 12
1 Die Bestimmungen über das Rauchen in Innenräumen
Art. 2
gelten für alle Betriebe gemäss des Gastgewerbegesetzes vom 1. D 2 Raucherbetriebe sind unzulässi Abs. 1 lit.a und § 3 lit.a, c, e und f ezember 19963. g.
Verordnung zum Gastgewerbegesetz 935.12
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- Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken5 Klein- oder Mittelverkaufs- patent
Art. 13
Das Gesuch für ein Klein- oder Mittelverkaufspatent ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen.
Dem Patentgesuch sind beizufügen:
- Handlungsfähigkeitsausweis,
- Erklärung, ob gebrannte Wasser verkauft und wie viele Liter pro Jahr mutmasslich umgesetzt werden.
Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine Unterlagen beizufügen.
- Patentabgaben auf gebrannten Wassern5
Art. 14 Einschätzung die Patentinh 2 Wird die de in einem für schritten ode kauft, ist di jährlichen Me
Die Abgabe richtet sich nach der Selbstdeklaration durch aberin oder den Patentinhaber. klarierte Menge an umgesetzten gebrannten Wassern die Höhe der Abgaben massgeblichen Umfange über- r werden gebrannte Wasser neu ausgeschenkt oder ver- es der Gemeindebehörde unter Angabe der mutmasslichen nge in Litern mitzuteilen.
Art. 15 Tarif Anzahl umgese gebran von 1 über 5 über 1 über 1 über 2 über
Die Abgaben betragen: Liter der Abgabe in Franken tzten Menge an pro Abgabeperiode nten Wassern pro Jahr von vier Jahren bis 500 200 00 bis 1000 400 000 bis 1500 600 500 bis 2000 800 000 bis 2500 1000 500 bis 3000 1200 usw.
Die Maximalabgabe beträgt Fr. 8000.
Art. 16
Zahlung einer Ab Verzug w das Pate Die Abgabe wird mit der Festsetzung oder mit dem Beginn gabeperiode fällig. Sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Bei ird eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt. Danach verliert nt seine Gültigkeit.
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- Schlussbestimmungen5
Art. 17
Rechtsmittel Entscheide de Volkswirtscha Gegen die gestützt auf das Gastgewerbegesetz erlassenen r Gemeindebehörden kann innert 30 Tagen bei der ftsdirektion Rekurs eingereicht werden.
Art. 18
Inkrafttreten gleichen Zeitp 20. November 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Auf den unkt wird die Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 985 aufgehoben.
OS 54, 149.
LS 822.4.
LS 935.11.
Eingefügt durch RRB vom 23. Dezember 2009 (OS 65, 20; ABl 2010, 1). In Kraft seit 1. Mai 2010.
Fassung gemäss RRB vom 23. Dezember 2009 (OS 65, 20; ABl 2010, 1). In Kraft seit 1. Mai 2010.
Aufgehoben durch RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 61; ABl 2017-12-