Zweck lichen tersei Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Kindern und Jugend- vor entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten durch Al- nstufungenbeiöffentlichenFilmvorführungenundTrägermedien.
935.21
Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien
JFTG
Präambel
JFTG 935.21
1.7.19 - 105
Gesetz
über den Jugendschutz bei öffentlichen
Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)
(vom 26. November 2018)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 17.Mai
20173 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom
22. März 2018,
beschliesst:
A. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1
Art. 2 Geltungsbereich liche Filmvorfüh gänglichmachen v 2 Es gilt nicht a. unentgeltlich
Dieses Gesetz gilt für entgeltliche und unentgeltliche öffent- rungen sowie das entgeltliche und unentgeltliche Zu- on Trägermedien. für es Zugänglichmachen von Trägermedien im privaten Bereich,
- nicht gewerbsmässige öffentliche Filmvorführungen,
- nichtgewerbsmässigesZugänglichmachenvonTrägermedien,sofern deren Inhalt aus der Urheberschaft des Anbieters stammt,
- Trägermedien, die Informations- und Lehrzwecken dienen und ent- sprechend gekennzeichnet sind.
Abs. 2 lit. b–d sind nicht anwendbar auf Filme und Trägermedien, die
- die Menschenwürde verletzen,
- Angehörige eines Geschlechts oder einer Gruppierung in erniedri- gender Weise darstellen,
- Gewalt darstellen, verherrlichen oder verharmlosen,
- einen pornografischen Charakter haben.
.21 JFTG
Art. 3
Begriffe a. öffent milien- u hungen od b. Träger denen sic c. Zugäng Abgabe, d d. Direkt rungsrate Anerkennu von Alter einstufun In diesem Gesetz bedeuten: licheFilmvorführung:eineFilmvorführung, diewederimFa- nd Freundeskreis noch in einem durch persönliche Bezie- er besonderes Vertrauen geprägten Umfeld stattfindet, medien: gegenständlich verbreitbare Medienprodukte, auf h audiovisuelle Informationen befinden, lichmachen: der Verkauf, das Ausleihen, die unentgeltliche as Aufstellen zum Gebrauch und die Vorführung, ion: die für das Filmwesen zuständige Direktion des Regie- s. ng s- gen Dritter
Art. 4
Der Regierungsrat kann von Dritten festgelegte Altersein- stufungen anerkennen für
- das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen,
- die Altersfreigabe für Trägermedien.
ErregeltdasVorgehenbeiunterschiedlichenAlterseinstufungen. Zusammen- arbeit mit ande- ren Kantonen
Art. 5
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinba- rungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Kinder- und Jugend- medienschutzes schliessen.
- Öffentliche Filmvorführungen
Art. 6 Zutrittsalter
Das Zutrittsalter zu einer öffentlichen Filmvorführung wird
Art. 4
von Dritten gemäss abweichendes Zutrit 2 Haben weder Dritt legt, gilt als Zutr 3 Kinder und Jugend das Zutrittsalter, rin oder des Inhabe Abs.1lit.afestgelegt. Die Direktion kann ein tsalter festlegen. e noch die Direktion ein Zutrittsalter festge- ittsalter 16 Jahre. liche, die höchstens zwei Jahre jünger sind als dürfen die Filmvorführung in Begleitung der Inhabe- rs der elterlichen Sorge besuchen. Pflichten des Veranstalters
Art. 7
Der Veranstalter weist an den Verkaufsstellen und am Ver- anstaltungsort auf das Zutrittsalter hin.
ErverweigertMinderjährigen,diedasZutrittsalternichterreichen, den Zutritt.
Er zeigt an einer öffentlichen Filmvorführung nur Vorfilme und Werbefilme,diefürdasfürdenHauptfilmgeltendeZutrittsaltergeeig- net sind.
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- Trägermedien Pflichten des Anbieters
Art. 8
Der Anbieter bringt auf Trägermedien den Hinweis auf die anerkannte Altersfreigabe an. Ohne einen Hinweis ist das Träger- medium ab 18 Jahren freigegeben.
Er darf das Trägermedium Minderjährigen, die das festgelegte Alter nicht erreicht haben, nicht zugänglich machen.
- Sanktionen Straf- bestimmung
Art. 9
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 7 und 8 verstösst, wirdmitBussebestraft.InleichtenFällenkanneinVerweiserteiltwer- den.
Art. 7und
WerdendiePflichtengemäss§ beim Besorgen der Angelegen wird ausschliesslich das Un 3 Als Unternehmen im Sinne a. juristische Personen des b. juristische Personen des
vorsätzlichoderfahrlässig heiten eines Unternehmens missachtet, ternehmen bestraft. von Abs. 2 gelten: Privatrechts, öffentlichen Rechts,
- Personengesellschaften,
- Einzelfirmen. Verwaltungs- rechtliche Massnahmen
Art. 10
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen können verwal- tungsrechtlicheMassnahmenangeordnetwerden,insbesonderedieVer- pflichtung zum Besuch von Präventionsveranstaltungen, Filmvorfüh- rungsverbote und Handelsbeschränkungen.
DerRegierungsratregeltdieZuständigkeitenineinerVerordnung.
- Schluss- und Übergangsbestimmungen Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 11
Das Filmgesetz vom 7.Februar 1971 wird aufgehoben. Übergangs- bestimmung
Art. 12
Anbieter erfüllen die Pflichten gemäss § 8 innert eines Jah- res nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
OS 74, 302; Begründung siehe ABl 2017-06-02.
Inkrafttreten: 1.Juli 2019.
ABl 2017-06-02.