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935.22

Verordnung über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien

JFTV

Präambel

JFTV 935.22

1.7.19 - 105

Verordnung

über den Jugendschutz bei öffentlichen

Filmvorführungen und Trägermedien (JFTV)

(vom 27. März 2019)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 4

gestützt auf Filmvorführun des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen genundTrägermedienvom26.November2018(JFTG)3, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand DieseVerordnungregeltdieAnerkennungvonAlterseinstu-

Art. 4

fungen Dritter gemäss JFTG. Zutrittsalter zu öffentlichen Film- vorführungen

Art. 2

Das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen gemäss

Art. 6

Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a JFTG richtet sich nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Ju-

Art. 3

gendschutzimFilmgemäss rischeKommissionJugend der Vereinbarungüber eine schweize- schutzimFilmvom26.Oktober2011(Verein- barung)* abgibt.

Die Oberjugendanwaltschaft nimmt die Aufgaben des Kantons im

Art. 3

Alterseinstufungsprozess gemäss der Vereinbarung wahr. Altersfreigabe für Träger- medien

Art. 3

Die Altersfreigabe für Trägermedien gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1

Art. 4

in Verbindung mit a. beiFilmennachde Abs. 1 lit. b JFTG richtet sich nEmpfehlungen,welchedieschweizerischeKom-

Art. 4

mission Jugendschutz im Film gemäss der Vereinbarung ab- gibt,

  1. beiVideospielennachdenAltersempfehlungendes PEGI-Systems (PanEuropeanGameInformation);enthälteinTrägermediumkeine PEGI-Altersangabe,abereineAltersangabegemässUnterhaltungs- software Selbstkontrolle (USK), gilt diese als Altersfreigabe. *Bezugsquelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur. Einsicht in die Vereinbarung unter www.filmrating.ch.

OS 74, 306; Begründung siehe ABl 2019-04-05.

Inkrafttreten: 1.Juli 2019.

LS 935.21.