gestützt auf Filmvorführun des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen genundTrägermedienvom26.November2018(JFTG)3, beschliesst:
935.22
Verordnung über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien
JFTV
Präambel
JFTV 935.22
1.7.19 - 105
Verordnung
über den Jugendschutz bei öffentlichen
Filmvorführungen und Trägermedien (JFTV)
(vom 27. März 2019)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 4
Art. 1
Gegenstand DieseVerordnungregeltdieAnerkennungvonAlterseinstu-
Art. 4
fungen Dritter gemäss JFTG. Zutrittsalter zu öffentlichen Film- vorführungen
Art. 2
Das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen gemäss
Art. 6
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a JFTG richtet sich nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Ju-
Art. 3
gendschutzimFilmgemäss rischeKommissionJugend der Vereinbarungüber eine schweize- schutzimFilmvom26.Oktober2011(Verein- barung)* abgibt.
Die Oberjugendanwaltschaft nimmt die Aufgaben des Kantons im
Art. 3
Alterseinstufungsprozess gemäss der Vereinbarung wahr. Altersfreigabe für Träger- medien
Art. 3
Die Altersfreigabe für Trägermedien gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1
Art. 4
in Verbindung mit a. beiFilmennachde Abs. 1 lit. b JFTG richtet sich nEmpfehlungen,welchedieschweizerischeKom-
Art. 4
mission Jugendschutz im Film gemäss der Vereinbarung ab- gibt,
- beiVideospielennachdenAltersempfehlungendes PEGI-Systems (PanEuropeanGameInformation);enthälteinTrägermediumkeine PEGI-Altersangabe,abereineAltersangabegemässUnterhaltungs- software Selbstkontrolle (USK), gilt diese als Altersfreigabe. *Bezugsquelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur. Einsicht in die Vereinbarung unter www.filmrating.ch.
OS 74, 306; Begründung siehe ABl 2019-04-05.
Inkrafttreten: 1.Juli 2019.
LS 935.21.