Begriff digen Be Veransta ger Verk Ein Markt im Sinne dieses Gesetzes ist eine von der zustän- hörde angesetzte, befristete und örtlich begrenzte öffentliche ltung, an der Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständi- aufsräumlichkeiten angeboten werden.
935.31
Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe
Markt- und Wandergewerbegesetz, MWG
Präambel
Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe 935.31
1.1.12 - 75
Gesetz
über die Märkte und das Reisendengewerbe
(vom 11. April 2005)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs-
rates vom 9.Juni 20042 und der Kommission für Wirtschaft und Abga-
ben vom 14. September 2004,
beschliesst:
I. Märkte
Art. 1
Art. 2 Zuständigkeit märkte ist ein diese verlangt 2 Die Gemeinde a. Art, Zeitpu b. den Kreis d c. die Warenga
Märkte werden von den Gemeinden angesetzt. Für Vieh- e kantonale Bewilligung nötig, soweit das Bundesrecht . n legen fest: nkt, Dauer, Ort und Umfang des Marktes, er Personen, die am Markt anbieten können, ttungen und Dienstleistungen, die angeboten werden können,
- die Marktgebühren.
An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetags- und Ladenöffnungs- gesetzes3 dürfen keine Märkte durchgeführt werden.
Die Gemeinden beaufsichtigen das Marktwesen. II. Öffentliche Sammlungen Bewilligungs- pflicht
Art. 3
SammlungenmitgemeinnützigemoderwohltätigemZweck, die in der Öffentlichkeit oder durch das Aufsuchen von Haushalten durchgeführt werden, bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.
.31 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe
Wird die Sammlung gleichzeitig im ganzen Kantonsgebiet durch- geführt, ist eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungs- rates erforderlich. Die Gemeinden werden über die erteilte Bewilli- gung informiert.
Wer eine Sammlung ohne Bewilligung durchführt, wird mit Busse bestraft.
Ist bei einer öffentlichen Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die für die Bewilligung der Sammlung zuständige Behörde das Erforderliche an.6 III. Reisendengewerbe Kantonale Behörde
Art. 4
Der Regierungsrat bezeichnet eine Direktion als kantonale Behörde gemäss dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden5. Benützung öffentlichen Grundes
Art. 5
Die Bewilligung zur Ausübung eines Reisendengewerbes be- gründetkeinenAnspruchaufdieBenützungdesöffentlichenGrundes. Zeitliche Ein- schränkungen
Art. 6
An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetags- und Laden- öffnungsgesetzes3 darf das Reisendengewerbe nicht ausgeübt werden.
An den übrigen öffentlichen Ruhetagen darf das Reisenden- gewerbe nur auf Märkten ausgeübt werden. Die Verordnung4 kann Ausnahmen vorsehen.
Die Gemeinden können das Reisendengewerbe in der Form des Umherziehens von Haus zu Haus an Werktagen zeitlich einschränken.
Art. 7 Aufsicht sendengew 2 Die Auf gewerbesz zu prüfen 3 Die für organen d Befugniss Aufsichts
Kanton und Gemeinden beaufsichtigen gemeinsam das Rei- erbe. sichtsorgane sind berechtigt, Betriebe des Reisenden- ubetretenunddieWarenlagerunddieGeschäftsunterlagen . den Betrieb verantwortliche Person gibt den Aufsichts- ie notwendigen Auskünfte. e der organe
Art. 8
Sind die Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug
Art. 10
gemäss erfüllt Bewilli ren sie kung di des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden5 , entziehen die Aufsichtsorgane der oder dem Reisenden die gung vorläufig und nehmen die Ausweiskarte ab. Sie orientie- oder ihn schriftlich und unter Gegenzeichnung über die Wir- eser Massnahmen.
Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe 935.31
.1.12 - 75
Die Aufsichtsorgane übermitteln die Ausweiskarte zusammen mit einem Rapport der kantonalen Behörde. Diese entscheidet unverzüg- lich über den Fortbestand des vorläufigen Bewilligungsentzugs und ord- netweiterevorläufigeMassnahmenan.Danachentscheidetsieüberden Entzug der Bewilligung und die Einstellung des Betriebs.
GegendieAnordnungenderAufsichtsorganegemässAbs.1kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.
Art. 9
Strafverfolgung lungen gegen das gegen dieses Ges IV. Schlussbesti Die Statthalterämter untersuchen und beurteilen Widerhand- Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden5 und etz. mmung Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 10
Das Gesetz über die Märkte und Wandergewerbe vom
. Februar 1979 wird aufgehoben.
OS 62, 146.
ABl 2004, 651.
LS 822.4.
LS 935.311.
SR 943.1.
Eingefügt durch G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 (OS 66, 645; ABl 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012.