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935.311

Märkte- und Reisendengewerbeverordnung

Präambel

1.7.07 - 57

(vom 30. Mai 2007)1

Der Regierungsrat,

Art. 4

gestützt auf § und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Märkte und das

Art. 28

Reisendengewerbe vom 11. April 20053 und ordnung über das Gewerbe der Reisenden vo Abs. 2 der Ver- m 4. September 20024, beschliesst: Kantonale Behörde

Art. 1

ZuständigeDirektion gemäss§ 4 des Gesetzes3 ist die Sicher- heitsdirektion. Geltungsdauer der Bewilligung

Art. 2

Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.

Art. 3

Gebühren beträgt f fünf Jahr Ausübung Die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung4 ür Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von weniger als en Fr. 150. an Ruhetagen

Art. 4

Ausgenommen vom Verbot gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes3 sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von

  1. Blumen,
  2. genussfertigen Speisen und Getränken,
  3. Waren und Dienstleistungen aller Art in Verbindung mit einem be- sonderen Anlass wie Jahrmarkt, Festanlass, Sportanlass, Ausstel- lung oder einem behördlich bewilligten Sonntagsverkauf im Sinne

Art. 5

von 26. Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom Juni 20002.

Art. 5

Inkrafttreten 1 OS 62, 149. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Begründung siehe ABl 2007, 998.

LS 822.4.

LS 935.31.

SR 943.11.

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