gestützt auf § und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Märkte und das
935.311
Märkte- und Reisendengewerbeverordnung
Präambel
1.7.07 - 57
(vom 30. Mai 2007)1
Der Regierungsrat,
Art. 4
Art. 28
Reisendengewerbe vom 11. April 20053 und ordnung über das Gewerbe der Reisenden vo Abs. 2 der Ver- m 4. September 20024, beschliesst: Kantonale Behörde
Art. 1
ZuständigeDirektion gemäss§ 4 des Gesetzes3 ist die Sicher- heitsdirektion. Geltungsdauer der Bewilligung
Art. 2
Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.
Art. 3
Gebühren beträgt f fünf Jahr Ausübung Die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung4 ür Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von weniger als en Fr. 150. an Ruhetagen
Art. 4
Ausgenommen vom Verbot gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes3 sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von
- Blumen,
- genussfertigen Speisen und Getränken,
- Waren und Dienstleistungen aller Art in Verbindung mit einem be- sonderen Anlass wie Jahrmarkt, Festanlass, Sportanlass, Ausstel- lung oder einem behördlich bewilligten Sonntagsverkauf im Sinne
Art. 5
von 26. Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom Juni 20002.
Art. 5
Inkrafttreten 1 OS 62, 149. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Begründung siehe ABl 2007, 998.
LS 822.4.
LS 935.31.
SR 943.11.