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935.32

Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe

Unterhaltungsgewerbegesetz

Präambel

Unterhaltungsgewerbegesetz 935.32

1.1.22 -115

Gesetz

über das Unterhaltungsgewerbe

(Unterhaltungsgewerbegesetz)

(vom 27.September 1981)1

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriff wer gewe werblich Einricht Schutz d Allgemei Ein Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, rbsmässig Unterhaltung gegen Entgelt in einer ständigen ge- en Niederlassung darbietet oder zu diesem Zweck Geräte oder ungen zur Verfügung stellt. er nheit

Art. 2

Ein Unterhaltungsgewerbe darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung weder stören noch gefährden.

Jede übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die Nachbarschaft ist unzulässig. Verbotene Unterhaltungs- gewerbe

Art. 3

Unterhaltungsgewerbe, die eine verrohende Wirkung ausüben, zur Begehung von strafbaren Handlungen aufreizen oder in gemeiner Weise Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen, sind ver- boten.

Art. 5

Haftpflicht- versicherung

Art. 6

Für ein Unterhaltungsgewerbe ist eine dem Betrieb entspre- chende, ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder nach- zuweisen.

Art. 7

a.12

Art. 7

b.12 Gebühren- pflicht

Art. 7

c.7 Kontrollen aus begründetem Anlass und Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig. Die Gebühr ist so anzusetzen, dass sie den Verwaltungs- und Kontrollaufwand deckt. Bedingungen, Auflagen und Massnahmen

Art. 8

Die zuständigen Behörden können die Ausübung eines Un- terhaltungsgewerbes zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entweder an Bedingungen und Auflagen knüpfen oder verbieten.

.32 Unterhaltungsgewerbegesetz

Sie können insbesondere das Mindestzutrittsalter, die Betriebs- zeiten und den Einsatz von Aufsichtspersonal festlegen. II. Bewilligungspflichtiges Unterhaltungsgewerbe Bewilligungs- pflicht

Art. 9

Bewilligungspflichtige Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Darbietungen, bei denen ein kultureller, sportlicher oder wissen- schaftlicher Wert nicht überwiegt, b.9
  2. weitere Unterhaltungsgewerbe ähnlicher Art, die durch Verord- nung des Regierungsrates der Bewilligungspflicht unterstellt wer- den.

Art. 10 b. Ausnahmen übung eines U

Keiner Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes bedarf die Aus- nterhaltungsgewerbes in Betrieben, für die der Gewerbe- treibende a.11 eine Bewilligung (Patent) im Sinne des Gastgewerbegesetzes2 oder

  1. eine Bewilligung zum Betrieb der Filmvorführung (Kinotheater) im Sinne des eidgenössischen Filmgesetzes3 hat.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Unterhaltungs- gewerbe von der Bewilligungspflicht befreien, sofern eine gleichartige Polizeibewilligung vorliegt. Erteilung der Bewilligung

Art. 11

Die Bewilligung wird dem Gewerbetreibenden für einen be- stimmten Unterhaltungsgewerbebetrieb jeweils auf eine bestimmte Dauer erteilt, längstens für drei Kalenderjahre. Voraus- setzungen

Art. 12

Die Bewilligung zur Ausübung eines Unterhaltungsgewer- bes wird erteilt, wenn der Gesuchsteller

  1. eine handlungsfähige natürliche Person ist,
  2. einen guten Leumund hat, insbesondere in den letzten acht Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das seine zur Aus- übung des Unterhaltungsgewerbes erforderliche Vertrauenswürdig- keit beeinträchtigt, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  3. in den letzten fünf Jahren nicht in schwerwiegender oder wieder- holter Weise gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen hat.
  4. Umfang
  5. Persönliche

Unterhaltungsgewerbegesetz 935.32

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Die Frist gemäss lit.b kann bei leichten Vergehen angemessen herabgesetzt werden.

Art. 13 b. Betriebliche der Betrieb des meinen Rechtsord 2 Die Bewilligun der Lage des Bet materieller Art 3 Ein Übermass a gesprochenen Woh Schulen ab Obers um so geringer, höher der Anteil ren Geschäftsnut

Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist überdies, dass Unterhaltungsgewerbes diesem Gesetz und der allge- nung nicht zuwiderläuft. g ist insbesondere dann zu verweigern, wenn wegen riebslokals eine übermässige Einwirkung ideeller oder auf die Nachbarschaft zu erwarten oder eingetreten ist. n Einwirkungen ist allgemein anzunehmen an aus- nlagen und in der Nachbarschaft von öffentlichen tufe. Im übrigen gilt das Mass an Einwirkungen als je verkehrs- und passantenreicher eine Lage und je an bestehenden Läden, Gastwirtschaften und ande- zungen ist.7

Art. 14

a.12 Entzug der Bewilligung

Art. 15

Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet oder fällige Steuern oder Gebühren trotz Mahnung wiederholt nicht bezahlt worden sind. III. Verschiedene Bestimmungen

Art. 16 Vollzug cher das 2 Die Ge das Unte

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Gemeinde, in wel- Unterhaltungsgewerbe betrieben wird. meinde bezeichnet die Organe, die mit der Aufsicht über rhaltungsgewerbe und der Bewilligungserteilung betraut sind.

Art. 16

a.12

Art. 17 Aufsicht und bewil Überprüfu 2 Der Gew ses Geset zu erteil

Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, bewilligungspflichtige ligungsfreie Unterhaltungsgewerbebetriebe zum Zweck der ng zu betreten. erbetreibende ist verpflichtet, die zur Durchsetzung die- zes notwendigen Auskünfte über sein Unterhaltungsgewerbe en. Straf- bestimmung

Art. 18

Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie ausführen- den Erlassen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.

  1. Allgemein8

.32 Unterhaltungsgewerbegesetz Änderung bis- herigen Rechts

Art. 19

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .6 Übergangs- bestimmungen

Art. 20

Bestehende Unterhaltungsgewerbe, die diesem Gesetz nicht entsprechen, sind innert sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten an- zupassen oder aufzugeben.

Art. 20

a.12

  1. Laufende Verfahren

Art. 20

b.7 Dieses Gesetz wird vollumfänglich angewendet auf Be- willigungs- und Rechtsmittelverfahren, die unter dem bisherigen Recht eingeleitet wurden und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtsgültig abgeschlossen sind.

Art. 21 Inkrafttreten 2 Der Regierun

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. gsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5.

OS 48, 290.

LS 935.11.

SR 443.1.

SR 935.52.

In Kraft seit 1.Januar 1982 (OS 48, 268).

Text siehe OS 48, 290.

Eingefügt durch G vom 2.Dezember 1990 (OS 51, 361).

Fassung gemäss G vom 2.Dezember 1990 (OS 51, 361).

Aufgehoben durch G vom 2.Juni 1991 (OS 52, 547). In Kraft seit 1.Oktober 1994 (OS 52, 682).

Fassung gemäss G vom 2.Juni 1991 (OS 52, 547). In Kraft seit 1.Oktober 1994 (OS 52, 682).

Fassung gemäss G vom 21.Mai 2001 (OS 56, 709). In Kraft seit 1.Mai 2002 (OS 57, 158).

Aufgehoben durch G vom 21.Mai 2001 (OS 56, 709). In Kraft seit 1.Mai 2002 (OS 57, 158).

Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19.Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1.Januar 2007.

Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom

.November 2020 (OS 76, 493; ABl 2020-04-17). In Kraft seit 1.Januar 2022.

  1. Allgemein