Dem Gesetz untersteht, wer sich als Geschäftsagent, Liegen- schaftenvermittler oder Privatdetektiv selbstständig oder unselbst- ständig betätigt.
935.41
Gesetz über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive
Präambel
Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler, Privatdetektive – G 935.41
1.7.10 - 69
Gesetz
über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler
und Privatdetektive
(vom 16. Mai 1943)1, 2
Art. 1
Art. 2
Geschäftsagent ist, wer gegen Entgelt:
- Dritte bei Rechtsgeschäften oder zur Wahrung rechtlicher Inte- ressen berät oder vertritt,
- für Dritte Forderungen einzieht, für sie oder sich selber Forderun- gen aufkauft, verkauft oder derartige Geschäfte vermittelt,
- für Rechtsberater oder -vertreter Kunden wirbt.
Art. 3
DasGesetzistauchaufOrgane,AngestellteoderMitarbeiter von Vereinigungen mit oder ohne juristische Persönlichkeit anwend- bar.
Art. 4
Als Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privat- detektive dürfen sich nur Schweizer Bürger betätigen, die: a.
- nicht durch einen anderen Kanton in der Ausübung dieser Tätig- keit ganz oder teilweise eingestellt sind, c.
- voll handlungsfähig sind.
Art. 5
Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die Betätigung als Geschäftsagent, Liegenschaftenvermittler oder Privat- detektiv Personen verbieten, die:
- wegen eines Verbrechens oder Vergehens, besonders wegen eines solchen gegen das Vermögen, verurteilt worden sind,
- wegen anderer wichtiger Gründe, wie wiederholt eingestellter Strafuntersuchungen, fruchtloser Pfändungen, Konkurses, das er- forderliche Zutrauen nicht mehr geniessen. Diese Personen sind vorher anzuhören.
.41 Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler, Privatdetektive – G
Art. 6
Das Verbot ergeht auf bestimmte Zeit oder auf Lebensdauer und darf nur binnen folgender Fristen ausgesprochen werden:
- im Falle strafrechtlicher Verurteilung bis zum Ablauf von fünf JahrenseitErstehungderFreiheitsstrafeoderbeibedingterEntlas- sung bis zum Ablauf von drei Jahren seit Beendigung der Probezeit oder bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges innerhalb der Probezeit,
Art. 5
b. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von lit. b innert fünf Jahren seit ihrem Eintritt.
Art. 7
Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie Betreibungs- und Konkursämter haben der zuständigen Direktion des Regierungsrates den Eintritt von Verbotsgründen mitzuteilen.
Art. 8
An hiefür unpassenden Orten, wie Spitälern, ähnlichen An- stalten, Krankenzimmern, sowie bei Todesfällen während der folgen- den 14 Tage und an Sonn- und Feiertagen dürfen diesem Gesetz unter- stellte Personen keine Aufträge werben.
Art. 9
Wer diesem Gesetz oder dem Verbot der zuständigen Direk- tion des Regierungsrates zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.3
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz verjähren in sechs Monaten seit der Entdeckung, jedenfalls aber in zwei Jahren seit der Begehung.
Art. 11
Das Gesetz tritt am Tage nach der amtlichen Veröffent- lichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.
OS 37, 55 und GS VII, 414.
Vom Bundesrat genehmigt am 29. Juli 1944.
Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
Aufgehobendurch GüberdieAnpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.