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935.51

Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen

PTLG

Präambel

G – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) 935.51

1.1.24 -123

Gesetz

über den Personentransport mit Taxis

und Limousinen (PTLG)

(vom 25.März 2019)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 17.Fe-

bruar 20163 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom

28.August 2018,

beschliesst:

A. Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt den entgeltlichen Personentransport mit Taxis oder Limousinen.

Es gilt nicht für:

  1. Behinderten-, Schüler-, Arbeiter- und Ambulanztransporte,
  2. Personentransporte mit Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindig- keit von 30 km/h,
  3. Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und wenn die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt,
  4. Mitfahrgelegenheiten, bei denen mitfahrende Personen höchstens den auf sie entfallenden Anteil an den Fahrzeugkosten decken.
  5. Taxis

Art. 2

Begriff transpor Taxilamp Kantonal Bewillig Taxis sind Personenwagen für den berufsmässigen Personen- t, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und mit einer e gekennzeichnet sind. e ungen

Art. 3

Die für das Taxiwesen zuständige Direktion (Direktion) er- teilt die Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) Gesuch- stellerinnen oder Gesuchstellern, die

  1. im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentrans- port sind,
  2. Taxiausweis

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  1. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die mindestens dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates entsprechen,
  2. in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufs- ausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt worden sind,
  3. nicht im Strafregister verzeichnet sind.

Der Taxiausweis ist fünf Jahre gültig und wird auf Gesuch hin er- neuert.

  1. Taxifahrzeug- bewilligung

Art. 4

Die Direktion erteilt die Bewilligung für Taxis (Taxifahrzeug- bewilligung), wenn das Fahrzeug

  1. den bundesrechtlichen Vorschriften für den berufsmässigen Perso- nentransport entspricht,
  2. mit einem gut lesbaren und den bundesrechtlichen Vorschriften ent- sprechenden Taxameter ausgestattet ist.

Andere Technologien werden zugelassen, wenn sie einem Taxa- meter mindestens gleichwertig sind. Die Bestimmungen zum Taxameter gelten sinngemäss. Standplatz- bewilligung

Art. 5

Die Gemeinden können eine Bewilligungspflicht für Taxi- standplätze auf öffentlichem Grund vorsehen (Standplatzbewilligung).

Die Standplatzbewilligungen sind von den Gemeinden diskriminie- rungsfrei und transparent mittels Ausschreibung zuzuteilen und dürfen insbesondere nicht von einer Ortskundeprüfung abhängig gemacht wer- den. Sie sind zu befristen. Einbau und Kontrolle der Taxameter

Art. 6

Zum Einbau von Taxametern sind ausschliesslich Stellen be- rechtigt, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung als Montagestel- len für Fahrtschreiber zugelassen sind.

Die Taxameter müssen alle zwei Jahre bei der Montagestelle über- prüfen werden. Der Prüfbericht ist im Taxi mitzuführen.

Art. 7

Taxilampe Die Direktion regelt die Vorgaben an die Taxilampe. Betriebs- vorschriften

Art. 8

Die Tarife sind am und im Taxi gut sicht- und lesbar anzu- bringen.

Der Taxiausweis mit Personalien und einem Foto der Taxifahrerin oder des Taxifahrers ist im Taxi gut sicht- und lesbar anzubringen.

  1. Transport- pflicht

Art. 9

Eine Taxifahrt darf nur dann verweigert werden, wenn

  1. sie aus einem in der Person des Fahrgasts liegenden Grund unzumut- bar ist oder
  2. Informations- pflicht

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  1. das Taxi nicht für den vom Fahrgast gewünschten Transport aus- gerüstet ist.

Das Fahrtziel ist ohne ausdrücklich anderslautende Anweisung auf dem für den Fahrgast günstigsten Weg anzufahren.

  1. freie Taxiwahl

Art. 10

Der Fahrgast ist in der Wahl des Taxis frei.

Art. 11

d. Tarife Missbräuch Ausserkant Der Regierungsrat kann Höchsttarife zur Verhinderung von en festlegen. o- nale Taxis

Art. 12

Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit einer ausserkantonalen Bewilligung dürfen im Kanton Zürich folgende Dienstleistungen ausfüh- ren:

  1. Fahrgäste absetzen und auf der direkten Rückfahrt neue Fahrgäste mit Zielort ausserhalb des Kantons aufnehmen,
  2. auf Bestellung hin Fahrten zu einem beliebigen Zielort durchfüh- ren.

Auf Verlangen der Vollzugsbehörde ist die Erfüllung dieser Vor- gaben mit einer Quittungskopie mit Zeitangabe nachzuweisen.

  1. Limousinen

Art. 13

Begriff gegen Be gekennze Limousinen sind Personenwagen für den Personentransport zahlung, die der Direktion gemeldet und mit einer Plakette ichnet sind.

Art. 14 Plakette wird für Halterin 2 Wer übe für das g

Die Direktion regelt die Vorgaben an die Plakette. Diese einen bestimmten Personenwagen ausgestellt und lautet auf die oder den Halter. r eine Taxifahrzeugbewilligung verfügt, erhält die Plakette leiche Fahrzeug auf Verlangen gebührenfrei.

Art. 15

Meldepflicht Wer Limousinendienste ausführt oder anbietet, meldet der Direktion

  1. die Personen, die diese Fahrten ausführen,
  2. die Limousinen, mit denen diese Fahrten ausgeführt werden, und deren Halterinnen oder Halter.

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  1. Gemeinsame Bestimmungen Vermittlung von Fahraufträgen mit Taxis oder Limousinen

Art. 16

Die Vermittlung von Fahraufträgen mit Taxis oder Limousi- nen ist nur erlaubt, wenn die Fahrerinnen oder Fahrer zum berufsmässi- gen Personentransport befugt sind. Mitführen der Bewilligungen

Art. 17

Die zur Berufsausübung notwendigen Bewilligungen sind mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 18 Fahrtenbuch Einbau eines

Fahrerinnen und Fahrer, die vom Bundesrecht nicht zum Fahrtschreibers verpflichtet sind, führen ein Fahrten- buch.

Sie erfassen im Fahrtenbuch für jeden Personentransport:

  1. Datum,
  2. Anfangs- und Endzeit,
  3. Abfahrts- und Zielort,
  4. Fahrpreis.

Gestützt auf das Fahrtenbuch müssen die Personentransporte über einen Zeitraum von einem Jahr überprüft werden können. Das Fahrten- buch ist jederzeit aktuell zu halten und im Fahrzeug mitzuführen.

Die Fahrerinnen und Fahrer legen das Fahrtenbuch den zuständi- gen Behörden auf Verlangen vor.

Daten betreffend die Fahrgäste dürfen nicht bekannt gegeben wer- den.

  1. Verwaltungsmassnahmen und Strafen

Art. 19 Taxis zogen

Der Taxiausweis kann vorübergehend oder dauerhaft ent- werden, wenn

Art. 3

a. die Voraussetzungen gemäss Abs.1 lit.c oder d nicht mehr erfüllt sind oder

  1. wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen verstossen wurde.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Verwaltungsmassnahmen können unabhängig von einer Bestrafung angeordnet werden.

Art. 20 b. Strafen gung führt, 2 Andere Ve bestimmunge a. Verwaltu

Wer ein Taxi ohne Taxiausweis oder Taxifahrzeugbewilli- wird mit Busse bestraft. rstösse gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungs- n werden mit Ordnungsbussen geahndet. ngs- massnahmen

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Art. 21 Limousinen gegen diese Plakette vo Fällen kann unabhängig 2 Verstösse gen werden F. Weitere

Bei wiederholten Verstössen der Halterinnen oder Halter s Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen kann die rübergehend oder dauerhaft entzogen werden. In leichten eine Verwarnung ausgesprochen werden. Der Entzug kann von einer Bestrafung angeordnet werden. gegen dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmun- mit Ordnungsbussen geahndet. Bestimmungen Gebühren- erhebung

Art. 22

Die Vollzugsbehörde erhebt Gebühren für:

Art. 3

a. die Ausstellung und Erneuerung des Taxiausweises gemäss ,

Art. 4

b. die Erteilung der Taxifahrzeugbewilligung gemäss ,

Art. 14

c. die Ausstellung der Plakette gemäss ,

Art. 24

d. die Aufnahme in das Register gemäss 2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abs.1 lit.c und d. Gebühren in einer Verord- nung.

Art. 23 Zuständigkeiten lich eine andere 2 Die Kontrolle

Die Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht ausdrück- Zuständigkeit vorgesehen ist. auf der Strasse erfolgt durch die Polizei.

Art. 24 Register a. die Ta b. die Ta c. die ge d. die Pe

Die Direktion führt ein Register über: xiausweise, xifahrzeugbewilligungen, meldeten Limousinen, rsonen und Unternehmen, die Taxi- oder Limousinendienste anbieten,

  1. die Verwaltungsmassnahmen und Bussen, die gestützt auf dieses Ge- setz oder dessen Ausführungsbestimmungen ergangen sind.

Die Vollzugsbehörden melden Strafen und Massnahmen der Direk-

Art. 19

tion und können im Rahmen von laufenden Verfahren gemäss § –

Einsicht in das Register nehmen. Kommunale Kompetenzen

Art. 25

Die Gemeinden können die Benützung von Tram- und Bus- spuren und das Befahren von Fahrverbotszonen vorsehen.

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  1. Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmung

Art. 26

Bestehende kommunale Bewilligungen gelten längstens wäh- rend zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 27 Geltungsdauer

Die Geltung dieses Gesetzes ist auf 15 Jahre ab Inkrafttre- ten befristet.

Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates spätes- tens drei Jahre vor Ablauf der Frist über eine Verlängerung der Gel- tungsdauer.

OS 78, 513.

Inkrafttreten: 1.Januar 2024 (ABl 2023-09-29).

ABl 2016-02-26.