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935.511

Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen

PTLV

Präambel

V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV) 935.511 Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV) (vom 24. Mai 2023)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Li- mousinen vom 25. März 2019 (PTLG)6, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Das Amt für Mobilität (Amt) vollzieht das PTLG und diese Zuständigkeit

Verordnung, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen. 2 Das Strassenverkehrsamt führt die für den Vollzug notwendigen

Fahrzeugprüfungen durch.

§ 2 Die Strafverfolgungsbehörden und das Strassenverkehrsamt Behördliche

melden dem Amt Verurteilungen, Verzeigungen und Administrativ- Meldepflichten massnahmen wegen Verfehlungen, die mit der Berufsausübung im Taxi- gewerbe zusammenhängen.

B. Taxibewilligungen

§ 3 1 Taxiausweise, Taxifahrzeugbewilligungen und Zusatzbewil- Gesuche

ligungen werden vom Amt auf Gesuch hin erteilt. 2 Die Gesuche sind spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt einzu-

reichen, ab dem die Taxidienste ausgeführt oder angeboten werden.

§ 4 1 Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben Taxiausweis

und Unterlagen einzureichen: a. einzu- a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Taxi- reichende Unterlagen fahrerin oder des Taxifahrers sowie des Unternehmens, bei dem sie oder er angestellt ist, b. Führerausweis mit Bewilligung zum berufsmässigen Personentrans- port (Führerausweis BPT), c. Nachweis über genügende Sprachkenntnisse gemäss

§ 5 ,

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d. Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, e. Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ- Registerauszug), der nicht älter als drei Monate ist, f. Erklärung der Taxifahrerin oder des Taxifahrers, dass sie oder er in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt wurde, unter Angabe allfälliger Verzeigungen und Verurteilungen während dieses Zeitraums, g. aktuelles Passfoto. 2 Das Amt kann weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen, so-

weit diese für die Prüfung des Gesuchs erforderlich sind. b. Sprach-

§ 5 Genügende Sprachkenntnisse gelten als vorhanden, wenn die

kenntnisse Taxifahrerin oder der Taxifahrer a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deut- scher Sprache besucht hat, b. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deut- scher Sprache abgeschlossen hat, c. eine mündliche Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des Gemein- samen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europa- rates bestanden hat, die den allgemein anerkannten Qualitätsstan- dards für Sprachtestverfahren entspricht, oder d. im Rahmen eines kommunalen Taxibewilligungsverfahrens bereits eine Sprachprüfung bestanden hat. c. Inhaberschaft,

§ 6 1 Der Taxiausweis lautet auf die Taxifahrerin oder den Taxi-

Übertragbar- fahrer. Er ist persönlich und nicht übertragbar. keit und 2 Bei Erneuerung des Taxiausweises sind, ausgenommen der Nach- Erneuerung weis über genügende Sprachkenntnisse, die Unterlagen gemäss

§ 4 ein-

zureichen. Taxifahrzeug-

§ 7 Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben und

bewilligung Unterlagen einzureichen: a. einzu- reichende a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrzeug- Unterlagen halterin oder des Fahrzeughalters sowie des Unternehmens, für das die Fahrzeuge eingesetzt werden, b. Fahrzeugausweis mit Zulassung zum berufsmässigen Personentrans- port (Fahrzeugausweis BPT), c. Bescheinigung einer anerkannten Montagestelle über den Einbau eines vorschriftsgemässen Taxameters.

2

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§ 8 1 Die Taxifahrzeugbewilligung lautet auf die Halterin oder b. Inhaberschaft

den Halter des Fahrzeugs. und Übertrag- 2 Bei einem Halterwechsel wird die Taxifahrzeugbewilligung kosten- barkeit

los auf die neue Fahrzeughalterin oder den neuen Fahrzeughalter über- tragen.

§ 9 1 Taxifahrerinnen und Taxifahrer ohne kantonale oder aus- Ausser-

serkantonale Bewilligung dürfen im Kanton Zürich keine Dienstleis- kantonale Taxis tungen anbieten. 2 Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit ausserkantonaler Bewilligung a. Grundsatz

dürfen im Kanton Zürich die Dienstleistungen gemäss

§ 12 Abs. 1 PTLG

erbringen. 3 Wenn sie innerhalb des Kantons Fahrgäste auf Begehren hin auf-

nehmen und absetzen, benötigen sie einen Taxiausweis und eine Taxi- fahrzeugbewilligung des Kantons Zürich.

§ 10 1 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen am Herkunftsort mit b. Zusatz-

denjenigen gemäss §

§ 3 und 4 PTLG gleichwertig, werden ausserkanto- bewilligungen

nalen Taxifahrerinnen und Taxifahrern sowie ausserkantonalen Fahr- zeughalterinnen und Fahrzeughaltern auf Gesuch hin kostenlose Zu- satzbewilligungen erteilt. 2 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Zusatzbewilligung sind die

ausserkantonalen Bewilligungen einzureichen und die Angaben gemäss

§ 7 lit. a bekannt zu geben.

3 Die Zusatzbewilligung ist fünf Jahre gültig und kann auf Gesuch

hin erneuert werden.

§ 11 1 Inhaberinnen und Inhaber von Taxiausweisen und Taxi- Melde-

fahrzeugbewilligungen teilen dem Amt innert 14 Tagen alle Tatsachen pflichten der Bewilligungs- und Ereignisse mit, die inhaberinnen a. sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss §

§ 3 und 4 PTLG und -inhaber

auswirken oder auswirken können, b. eine Änderung oder den Ersatz des Taxiausweises oder der Taxi- fahrzeugbewilligung erfordern. 2 Taxifahrerinnen und Taxifahrer teilen dem Amt innert 14 Tagen

mit, wenn sie ihr Dienstleistungsangebot dauerhaft einstellen, und geben zugleich den Taxiausweis ab. 3 Inhaberinnen und Inhaber von Zusatzbewilligungen gemäss

§ 10

teilen dem Amt innert 14 Tagen mit, wenn ihnen am Herkunftsort die Bewilligung entzogen wurde oder sie ihr Dienstleistungsangebot dauer- haft einstellen.

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C. Betriebsvorschriften für Taxis

Tarife

§ 12 1 Die Tarife, nach denen die Taxifahrerinnen und Taxifahrer

a. Struktur ihre Dienstleistungen anbieten, gliedern sich nach: a. Grundtarif (pro Fahrauftrag), b. Wegtarif (pro Fahrtkilometer) und c. Zeittarif (pro Minute). 2 Sie können nach Anzahl Personen, Tageszeit, Wochentag und

Wegstrecke abgestuft werden. 3 Für Dienstleistungen mit erhöhtem Aufwand oder für Fahrten mit

besonderer Ausstattung können Zuschläge erhoben werden. b. Bekanntgabe

§ 12 Abs. 1 und ein Hinweis auf allfällige

Zuschläge sind aussen auf der rechten Fahrzeugseite in einer Schrift- grösse von mindestens zehn Millimetern anzubringen. Die Schrift muss sich klar von der Fahrzeugfarbe abheben. 2 Im Innenraum des Fahrzeugs sind alle Tarife, einschliesslich allfälli-

ger Abstufungen und Zuschläge, gut sicht- und lesbar anzubringen. Fahrpreis

§ 14 1 Der Fahrpreis wird während der Taxifahrt fortlaufend mit

dem Taxameter berechnet, ausser er wurde im Voraus mit dem Fahr- gast vereinbart. 2 Der Fahrpreisberechnung wird während der gesamten Fahrt gleich-

zeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt (Stan- dardberechnungsmodus D gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3 der Verordnung des EJPD vom 5. November 2013 über Taxameter7). 3 Der Fahrgast muss den Tarif und den Fahrpreis während der Taxi-

fahrt bis zum Verlassen des Fahrzeugs jederzeit am Taxameter ablesen können. 4 Das Trinkgeld ist im Fahrpreis inbegriffen.

Taxameter

§ 15 1 Der Taxameter darf erst eingeschaltet werden, wenn der

Fahrgast im Fahrzeug Platz genommen hat und das Ziel bekannt ist. Bei bestellten Fahrten kann der Taxameter zur vereinbarten Zeit ein- geschaltet werden. 2 Nach Ankunft am Fahrziel muss der Taxameter unverzüglich auf

«Kasse» gestellt werden. Er darf erst ausgeschaltet werden, wenn der Fahrpreis bezahlt worden ist. 3 Bei Störungen des Taxameters muss die Taxifahrt unverzüglich

unterbrochen werden. Sie darf fortgesetzt werden, wenn der Fahrgast zustimmt.

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§ 16 1 Werden Taxifahrten angeboten oder ausgeführt, ist die Taxi- Taxilampe

lampe am Fahrzeug anzubringen. 2 Wird das Fahrzeug für Privatfahrten verwendet, ist die Taxilampe

auszuschalten.8

§ 17 1 Taxifahrerinnen und Taxifahrer dürfen Fahrgäste nicht Anwerbeverbot

durch Zurufe, Winken oder auf ähnliche Weise anwerben. 2 ….4

D. Limousinen

§ 15 PTLG ist spätestens 14 Tage vor Meldung

dem Zeitpunkt, ab dem die Limousinendienste angeboten oder aus- geführt werden, beim Amt einzureichen. 2 Mit der Meldung sind folgende Angaben bekannt zu geben und

Unterlagen einzureichen: a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrerin oder des Fahrers, der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie des Unternehmens, für das die Fahrzeuge eingesetzt wer- den, b. Führerausweis, c. Fahrzeugausweis. 3 Ändern sich die gemeldeten Angaben oder wird das Dienstleis-

tungsangebot dauerhaft eingestellt, ist dies dem Amt innert 14 Tagen mitzuteilen.

§ 19 1 Ist die Meldung mit den notwendigen Angaben erfolgt und Plakette

sind die Unterlagen vollständig, erhält die meldende Person die Pla- kette. 2 Die Plakette ist gut sicht- und lesbar an der Frontscheibe des Fahr-

zeugs anzubringen, bevor Limousinendienste ausgeführt oder ange- boten werden. Sie darf die Sicht nicht beeinträchtigen.

§ 203 Für Limousinenfahrerinnen und Limousinenfahrer gilt das Anwerbeverbot

Anwerbeverbot gemäss

§ 17

sinngemäss.

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E. Gebühren

§ 22 Abs. 1 PTLG werden folgende Gebühren erhoben:

a. Prüfung der Gesuche um Erteilung und Erneuerung des Taxiausweises Fr. 80–200 b. Prüfung der Gesuche um Erteilung der Taxifahrzeug- bewilligung Fr. 40–80 c. Ausstellung der Plakette Fr. 40 d. Registereinträge Fr. 30 e. Ausstellung eines neuen Taxiausweises, einer neuen Taxifahrzeugbewilligung oder einer neuen Plakette bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Änderung während laufender Gültigkeitsdauer Fr. 20 2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni

19665 ist ergänzend anwendbar.

F. Übergangsbestimmungen

§ 22 1 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gültige kommunale

Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig, längs- tens aber für zwei Jahre. 2 Inhaberinnen und Inhaber von kommunalen Taxibewilligungen,

die nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben, müssen während dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung keinen Nachweis über die Sprachkenntnisse erbringen. 3 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche um Ertei-

lung kommunaler Taxibewilligungen werden von den zuständigen kom- munalen Stellen an das Amt überwiesen und nach neuem Recht behan- delt.

1 OS 78, 519; Begründung siehe ABl 2023-06-09. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024 (ABl 2023-09-29). 3 Inkrafttreten: 1. Juni 2025 (OS 80, 156).

4 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2024

(AN.2023.00016). 5 LS 682.

6 LS 935.51.

7 SR 941.210.6.

8 Fassung gemäss RRB vom 5. März 2025 (OS 80, 128; ABl 2025-03-14). In Kraft

seit 1. Juni 2025.

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