Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)3, verordnet:
935.512
Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
Präambel
Reglement – Vorgaben zur kantonalen Taxilampe 935.512 Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Taxilampe (vom 19. September 2023)1, 2
Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf
§ 7 des Gesetzes über den Personentransport mit Taxis und
§ 1 Wer über Zürcher Taxibewilligungen verfügt oder mit einem Anwendungs-
Taxi Fahrten mit Abfahrts- und Zielort im Kanton Zürich (Binnen- bereich fahrten) ausführt, muss sein Fahrzeug mit einer Taxilampe gemäss den Vorgaben dieses Reglements ausrüsten.
§ 2 Für die Taxilampe sind die folgenden Masse zu verwenden: Masse
a. Seitenansicht (vgl. Anhang Figur 1): – Vorderseite (A): 174 mm – Rückseite (B): 124 mm – Basis (C): 163 mm b. Frontansicht (vgl. Anhang Figur 2): – Basis ohne Zusatzbeleuchtung gemäss
§ 3 (D1): 307 mm
– Basis mit Zusatzbeleuchtung gemäss
§ 3 1 Die Taxilampe muss gut sichtbar und verkehrssicher auf dem Gestaltung
Fahrzeugdach befestigt werden und ist wie folgt zu gestalten (vgl. An- hang Figur 3): a. Vorderseite: Weiss/Blau (Farben des Kantons Zürich) b. Rückseite: Gelb c. Beschriftung: «TAXI» in schwarzer Schrift (Google Font Open Sans, Extra Bold) vertikal und horizontal mittig positioniert – auf der Vorderseite: Schriftgrösse 290 pt mit vertikalem Schrift- verzug (Faktor 1,436) – auf der Rückseite: Schriftgrösse 250 pt mit vertikalem Schrift- verzug (Faktor 1,067) 2 Sie darf nicht mit weiteren Angaben versehen werden.
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3 Auf der linken Seite (Frontansicht) kann eine Zusatzbeleuchtung
angebracht werden. Ihre Farbtöne (Grün und Orange) müssen sich von denjenigen an Lichtsignalanlagen deutlich unterscheiden (vgl. Anhang Figur 4). Beleuchtung
§ 4 Die Taxilampe muss beleuchtet sein, wenn ein Taxi im Dienst
ist und Fahrgäste aufnehmen kann. Während Pausen und Privatfahr- ten ist die Taxilampe auszuschalten. Übergangs-
§ 5 Nach bisherigem kommunalem Recht zulässige Taxilampen
regelung können während längstens zweier Jahre weiterverwendet werden. Inkrafttreten
§ 6 Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der
Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 20234 in Kraft.
1 OS 78, 532; ABl 2023-09-29. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024. 3 LS 935.51.
4 LS 935.511.
2
Reglement – Vorgaben zur kantonalen Taxilampe 935.512 Anhang
Masse (
§ 2 ): Figur 1 Figur 2
Gestaltung (
§ 3 Abs. 3): Figur 4
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