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941.1

Verordnung über das Messwesen

Präambel

Verordnung über das Messwesen 941.1

1.1.19 - 103

Verordnung

über das Messwesen

(vom 14. Mai 1997)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Organisation

Art. 1 Zuständigkeit Einhaltung und

Die Eichmeisterinnen und die Eichmeister sorgen für die Durchsetzung der Bestimmungen über das Mess- wesen.

Die Sicherheitsdirektion4 übt die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen über das Messwesen aus.

Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bun- desgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschif- fung bestimmten Frachtstücken.

Art. 2

Eichkreise denen Messm gehörigen E 2 Sie kann wesens eine

1 Die Sicherheitsdirektion legt nach Massgabe der vorhan- ittel die Eichkreise fest und bestimmt den Sitz der dazu- ichämter. den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Mess- m Eichamt übertragen.

Art. 3 Eichämter Eichmeiste dessen den und Spesen 2 Die zur Eichmeiste Eichkreis

Die Sicherheitsdirektion4 kann die Eichmeisterinnen und r mitfesterBesoldunganstellenodersieermächtigen,statt- Ertrag der für die Eicharbeiten zu erhebenden Gebühren einzubehalten. Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten rinnen und Eichmeister richten auf ihre Kosten in ihrem ein Eichlokal ein.

Art. 4

Ernennung und Anstellung

Art. 5

Die Sicherheitsdirektion ernennt für jeden Eichkreis eine EichmeisterinodereinenEichmeister.SiekannihroderihmdieAnstel- lung von Eichassistentinnen oder Eichassistenten bewilligen.

Art. 6

Vereidigung gemeinde des

Die in § 5 genannten Personen werden von dem für die Sitz- Eichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.

.1 Verordnung über das Messwesen

Art. 7

Stellvertretung Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegen- seitig. II. Amtstätigkeit und Entschädigung

Art. 8

Zutrittsrecht sowie den Hilf Zugang zu Gebä stätten,Garage Verkaufseinric Unterstützungs Den mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen sorganen ist bei ihrer Amtstätigkeit der ungehinderte uden und Räumen, wie Geschäftslokalen, Gast- n,Lager-,Werk-undProduktionsstätten,Handels-und htungen sowie Labors, zu gewähren. - pflicht der Gemeinden

Art. 9

Die Gemeinden unterstützen die mit dem Vollzug des Mess- wesens betrauten Personen bei deren Amtstätigkeit im Bedarfsfall unentgeltlich.

Art. 10

Nachschau Gemeinden über den T liertenGeg der Beanst Die Eichämter erstatten der Sicherheitsdirektion4 und den über das Ergebnis der Nachschau einen Bericht, welcher ag der Nachschau, die Bezeichnung und Zahl der kontrol- enstände,derenEigentümerundVerwendersowiedieZahl andungen Auskunft gibt. Entschädi- gungen

Art. 11

Die Sicherheitsdirektion4 legt einen Stundenansatz fest, nach welchem die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermäch- tigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für folgendeTätigkeiten ent- schädigt werden:

  1. die Durchführung der Nachschau,
  2. der Besuch der vom Eidgenössischen Amt für Messwesen durch- geführten Aus- und Weiterbildung,
  3. die Ausführung weiterer amtlicher Tätigkeiten im Auftrag der Sicherheitsdirektion4.

Diese Entschädigungen werden auch ausgerichtet, wenn die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterin- nenundEichmeisterfürdieinAbs.1lit.a–cgenanntenTätigkeitendie von ihnen angestellten Eichassistentinnen und Eichassistenten abord- nen müssen.

Für die Spesen gelten die Bestimmungen des kantonalen Per- sonalrechts2.

Art. 11

Auslagen Abs.2derV rollgebüh im Anhang a.7 Das Eichamt verrechnet seine Auslagen gemäss Art. 6 erordnungvom23.November2005überdieEich-undKont- renimMesswesen(Eichgebührenverordnung)3 nachdemTarif zu dieser Verordnung.

Verordnung über das Messwesen 941.1

.1.19 - 103 Buchführungs- und Abrech- nungspflicht

Art. 12

1 Die Eichämter führen die Bücher entsprechend den An- weisungen der Finanzdirektion einheitlich nach den für die kaufmän- nische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nehmen den Abschluss auf Ende Kalenderjahr vor. Die Buchhaltung samt den Be- legen muss der Finanzdirektion jederzeit auf Verlangen zur Einsicht offenstehen.

Die Eichämter stellen der Sicherheitsdirektion nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich für die vom Kanton zu tragenden Entschädigungen und Spesen Rechnung. III. Messung von Gütern5

Art. 13

Messung von Gütern

Art. 14

Die Gemeinden setzen die Personen ein, welche nach den Bundesvorschriften Güter messen. Einsetzung und Entlassung dieser Personen werden dem Eichamt und der Sicherheitsdirektion4 mit- geteilt. Die mit Messaufträgen versehenen Personen werden von dem für die Gemeinde zuständigen Statthalteramt vereidigt. IV. Inkrafttreten

Art. 15 Inkrafttreten 2 Die Verordnu auf den gleich

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft. ng über Mass und Gewicht vom 21.April 1927 wird en Zeitpunkt aufgehoben.

OS 54, 112.

LS 177.111.

SR 941.298.1.

FassunggemässRRBvom15.März2006(OS61,112; ABl2006, 348).In Kraft seit 1. Mai 2006.

Fassung gemäss RRB vom 13. November 2013 (OS 69, 52; ABl 2013-11-22). In Kraft seit 1. März 2014.

Aufgehoben durch RRB vom 13. November 2013 (OS 69, 52; ABl 2013-11-

Art. 11a

Anhang: Tarif für die Auslagen ( )7

. Eichung

.1 von Waagen mit Wägebereich bis 20 kg Fr. 28 über 20 kg bis 50 kg Fr. 38 über 50 kg bis 100 kg Fr. 46 über 100 kg bis 200 kg Fr. 58 über 200 kg bis 500 kg Fr. 76 Preisauszeichnungswaagen Fr. 34 auf Märkten pro Verkaufsstand Fr. 9 In Betrieben mit zwei oder mehr Waagen richtet sich die Pauschale nach der Waage mit dem grössten Wägebereich. Bei Eichungen von Waagen verschiedener Besitzerinnen und Besit- zer im gleichen Betrieb wird die Pauschale anteilmässig erhoben.

.2 vonAbgasmessgeräten(fürGasgemischanteile[MGA]oderDiesel- rauch [MDR])

MGA/MDR Fr. 45

MGA/MDR oder 1 Kombigerät Fr. 66

und mehr MGA/MDR Fr. 87

.3 von Tankstellen bis 10 Zapfsäulen Fr. 61

bis 20 Zapfsäulen Fr. 93

und mehr Zapfsäulen Fr. 144

.4 von anderen Messmitteln für die Reisekosten Fr. 0.80 je Kilometer für die Reisezeit gemäss dem Stundensatz in der Eichgebührenver- ordnung für Transport/Miete der nötigen Mess- und Hilfsmittel nach Auf- wand

. Eichung und Kontrolle nach Absprache Der Vollzug des Messwesens erfolgt in der Regel unangemeldet. Bei Eichungen und Kontrollen nach vorheriger Terminabsprache richtet sich die Auslagenentschädigung nach Ziff. 1.4.

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.1.19 - 103

. Wartezeit und Vorabklärungen Wartezeit, welche die Eichmeisterin oder der Eichmeister weder ver- ursacht hat noch nutzen kann, und Vorabklärungen entschädigt die Verursacherin oder der Verursacher dem Eichamt nach dem Stunden- satz gemäss Eichgebührenverordnung3.