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946

Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)

Präambel

1 1.1. 02 - 35

Interkant. Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse 946

Beschluss des Kantonsrates

über den Beitritt des Kantons Zürich

zur Interkantonalen Vereinbarung

zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)

(vom 2. Juli 2001)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 15. No-

vember 20002,

beschliesst:

I. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung

zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober

1998 bei.

II. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

1 OS 57, 45.

2 ABl 2000, 1240.

946 Interkant. Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

Interkantonale Vereinbarung

zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)

(vom 23. Oktober 1998)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Inhalt

Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.

Die Vereinbarung regelt:

  1. die Zusammenarbeit der Kantone;
  2. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handels- hemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
  3. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

Art. 2

Begriffe Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:

  1. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüber- schreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschied- lichenAnwendungsolcherVorschriftenoderNormenoderaufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitäts- bewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen1;
  2. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Ein- haltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:

. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;

. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Pro- dukten;

Art. 3

vo lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) m 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51.

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. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformi- tätszeichens.1

  1. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaf- fendeOrganisationenaufgestellteRegeln,LeitlinienoderMerkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigen- schaften,dieVerpackungoderdieBeschriftungvonProduktenoder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen2.

. Abschnitt: Interkantonales Organ

Art. 3 Organisation

Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Inter- kantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.

Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden KantonedelegiertausihrerMitteeinMitgliedindiesesInterkantonale Organ.

Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte

  1. einen leitenden Ausschuss,
  2. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
  3. ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.

Art. 4

Aufgaben und Kompetenzen Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:

  1. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bau-

Art. 6

werke ( b. den ); Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das

Art. 7

Inverkehrbringen von Produkten ( c. den Erlass von Vorschriften ü und 8); ber das Inverkehrbringen von Pro-

Art. 9

dukten ( d. die K ); oordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

Art. 3

lit. b THG.

Art. 3

lit. c THG.

Interkant. Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

Art. 5 Beschlussfassung

Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehr- heit von 18 Stimmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäfts- ordnung.

. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke

Art. 6 Grundsätze

Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderun- gen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau tech- nischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.

Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unter- schiedlichenBedingungenderKantoneundGemeindengeografischer, klimatischeroderlebensgewohnheitlicherArtsowieunterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.

Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

Vorbehaltenbleiben diekantonalen oder kommunalen Vorschrif- ten über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.

. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundes- vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 7 Grundsätze

Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Voll- zugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.

Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

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Art. 8

Richtlinien im Bereich des Inverkehrsbringens von Bau- produkten

Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hin- sichtlich:

  1. der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen1;
  2. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungs- fall vorgesehen sind2.

Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.

. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 9 Grundsätze

Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das In- verkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau tech- nischerHandelshemmnissezwischendenKantonenoderzwischenden Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.

Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.

Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

Art. 4

vo vo vo Ra de ze te de 2 Ziffer 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates m 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs- rschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 m 12. Februar 1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des tes vom 22. Juli 1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1. Der Text r Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Material- ntrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für chnische Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen wer- n.) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.

Interkant. Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

. Abschnitt: Finanzen

Art. 10

Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sek- retariats und der Fachkommissionen werden von den an der Verein- barung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.

. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11

Publikation der Vorschriften und Richtlinien Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestim- mungen.

Art. 12 Beitritt und Austritt

Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.

Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklä- rung folgenden Kalenderjahres.

Art. 13

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffent- licht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.