Die Zürcher Kantonalbank ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen Rechts mit Sitz in Zürich.
951.1
Kantonalbankgesetz
ZKBG
Präambel
Kantonalbankgesetz (ZKBG) 951.1
1.1.25 -127
Kantonalbankgesetz (ZKBG)21
(vom 28. September 1997)1
Erster Abschnitt: Allgemeines
Rechtsform
und Sitz
Art. 1
Art. 2
Zweck lichen und un 2 Sie auf Ko insbes der Ar der öf und de hausga Führun kaufmä Grunds
1 Die Bank hat den Zweck, zur Lösung der volkswirtschaft- , sozialen und ökologischen Aufgaben des Kantons beizutragen, terstützt damit eine nachhaltige Entwicklung. befriedigt die Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse durch eine ntinuität ausgerichtete Geschäftspolitik. Dabei berücksichtigt sie ondere die Anliegen der kleinen und mittleren Unternehmungen, beitnehmerinnen und der Arbeitnehmer, der Landwirtschaft und fentlich-rechtlichen Körperschaften. Sie fördert das Wohneigentum n preisgünstigen Wohnungsbau sowie die Erreichung der Treib- sneutralität. g nach nnischen ätzen
Art. 3
Die Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen Gewinn anzustreben. Zweiter Abschnitt: Eigene Mittel und Staatsgarantie
Art. 4
Grundkapital
Das Grundkapital besteht aus dem Dotationskapital. Dotations- kapital
Art. 4
a.14 1 Der Kanton stellt der Bank das Dotationskapital zur Verfügung.
Der Bankrat kann das Dotationskapital bis zum vom Kantonsrat festgesetzten Rahmen ganz oder in Teilbeträgen abrufen. Weitere eigene Mittel
Art. 5
Weitere eigene Mittel beschafft sich die Bank durch die Äuf- nungvonReservensowiedurchAufnahmevonnachrangigenVerbind- lichkeiten.
Art. 6
Staatsgarantie soweit ihre eig 2 Die Haftung e 3 Die Bank ents Die Entschädigu
1 Der Kanton15 haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, enen Mittel nicht ausreichen. rfasst nachrangige Verbindlichkeiten nicht. chädigt den Kanton jährlich für die Staatsgarantie. ng wird als Aufwand verbucht.
.1 Kantonalbankgesetz (ZKBG)
DerBankraterlässteinReglementüberdieEntschädigung,welches vom Kantonsrat zu genehmigen ist.
Die Entschädigung wird bei der Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung des Kantons nicht berücksichtigt.
Der Regierungsrat weist die Summe aller von der Kantonalbank geleisteten Entschädigungen im Geschäftsbericht aus. Dritter Abschnitt: Geschäftskreis
Art. 7 Geschäfte 2 Sie schl mässige Ri 3 Sie betr 4 Sie träg insbesonde
Die Bank tätigt die Geschäfte einer Universalbank. iesst keine Eigengeschäfte ab, bei denen unverhältnis- siken eingegangen werden. eibt eine Pfandleihkasse. t aktiv dazu bei, die kantonalen Klimaziele zu erreichen, re bei energetischen Gebäudesanierungen.19 Geschäfts- bereich
Art. 8
1 Der Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Wirt- schaftsraum Zürich.
Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, wenn sie:
- keine unverhältnismässigen Risiken für die Bank verursachen und
- die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigen.
Zweigniederlassungen in der Schweiz sind unter den Vorausset- zungenvonAbs.2zulässig.ImAuslandsindZweigniederlassungennur zulässig, wenn sie zusätzlich regulatorisch erforderlich sind.
Art. 9 Beteiligungen beitreten und 2 Sie kann sic lichen Unterne 3 Die Beteilig sie dem volksw Zwecken dient 4 Sie kann im Stiftungen err
Die Bank kann Syndikaten und anderen Organisationen bei Anlagefonds mitwirken. h ausserdem an öffentlichen und gemischtwirtschaft- hmen beteiligen. ung an privaten Unternehmungen ist zulässig, wenn irtschaftlichen Interesse des Kantons oder sozialen oder im berechtigten Interesse der Bank liegt. In- und Ausland Tochtergesellschaften gründen und ichten. Einzelheiten der Geschäfts- tätigkeit
Art. 10
DerBankratregeltdieEinzelheitenderGeschäftstätigkeit im Organisationsreglement3.
Kantonalbankgesetz (ZKBG) 951.1
.1.25 -127 Vierter Abschnitt: Oberaufsicht
Art. 11
Kantonsrat 2 Dem Kanto 1. die Wahl 2.15 die Fe 3. die Gene tungsauftra 4. die Abna
1 Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. nsrat obliegt: der Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums, stsetzung des Rahmens des Dotationskapitals, hmigung von Richtlinien, welche die Erfüllung des Leis- gs im Einzelnen umschreiben, hme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts der Bank,
. die Entlastung der Bankorgane,
. die Wahl der Revisionsstelle,
. die Genehmigung des Reglements über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates,
.15 die GenehmigungdesReglements überdieEntschädigungfürdie Staatsgarantie,
.15 der Erlass eines Reglements über die Vorbereitung und Durch- führung der Wahlen für die Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums. Kantonsrätliche Kommission
Art. 12
Der Kantonsrat bestimmt die zur Durchführung der Ober- aufsicht zuständige Kommission.12
Steuerbeamte sowie für andere Banken tätige Personen sind als Mitglieder dieser Kommission nicht wählbar.
Der Kommission obliegt insbesondere:
. die Vorbereitung der Geschäfte des Kantonsrates mit Ausnahme der Wahlen in den Bankrat,
. die Kenntnisnahme der Berichte der Revisionsstelle,
. die Beratung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Bank,
. die Beratung von Zwischenberichten zum Geschäftsgang sowie weiterer Berichte des Bankrats, der Revisionsstelle oder von der Kommission beauftragter Sachverständiger zur Geschäftspolitik, zur Einhaltung von gesetzlichen und reglementarischen Bestim- mungen und zu weiteren wichtigen Angelegenheiten,
. die periodische Kenntnisnahme eines Spezialberichts der Revisions- stelle über die wirtschaftliche Lage der Bank im Hinblick auf die Staatsgarantie,
. die Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrags,
. die Überwachung der Einhaltung der Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Bankrats.
.1 Kantonalbankgesetz (ZKBG)
DieKommissionverfügtüberdieInformationsrechtederAufsichts- kommissionen gemäss Kantonsratsgesetz2. Die Bank erteilt der Kom- mission die Auskünfte und gibt ihr die Unterlagen heraus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.17
Art. 13
Fünfter Abschnitt: Organisation
Art. 14
Bankorgane a. der Bank b. das Bank c. die Gene d. die Revi 2 Der Kanto Durchführun Bankpräsidi 3 Die Mitgl obersten ka Steuerbeamt Bankrat und Zugehörigke instituten, 4 Im Übrige setzes über
1 Die Organe der Bank sind: rat präsidium raldirektion sionsstelle nsrat erlässt ein Reglement über die Vorbereitung und g der Wahlen für die Mitglieder des Bankrates und des ums.14 ieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der ntonalen Gerichte sowie Mitglieder von Steuerbehörden, e und für andere Banken tätige Personen dürfen dem dem Bankpräsidium nicht angehören. Vereinbar mit der itzueinemBankorganistdagegendieTätigkeitinFinanz- an denen die Bank beteiligt ist.13 n werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Ge- die politischen Rechte9 sinngemäss angewendet.
Art. 15 Bankrat drei Mit 2 Die Am gesamte jedem Fa Amtsdaue 3 Dem Ba 1. die O sätzen f strategi 2. die O Personen und Regl
DerBankratbestehtaus13Mitgliedern,einschliesslichder glieder des Bankpräsidiums. tsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit darf zwölf Jahre nicht überschreiten und endet in ll mit der Vollendung des 70.Altersjahres. Für den Rest der r erfolgt eine Ersatzwahl. nkrat steht zu: berleitung der Bank, insbesondere die Festlegung von Grund- ür die Unternehmenspolitik, des Leitbilds, der Geschäfts- e und der Organisation der Bank, beraufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten , namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze emente,
Kantonalbankgesetz (ZKBG) 951.1
.1.25 -127
. die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellver- treterin oder des Stellvertreters, der Sekretärin oder des Sekre- tärs des Bankrates sowie von zwei Ersatzleuten des Bankpräsi- diums,
.21 die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Generaldirek- tion und von deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Lei- terinnen und Leiter der Geschäftsstellen im Direktionsrang sowie der Leiterin oder des Leiters Audit und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters Audit,
. das Antragsrecht für die Wahl der Revisionsstelle,
. der Erlass des Organisationsreglements,
. der Erlass von Richtlinien, welche die Erfüllung des Leistungs- auftrags im Einzelnen umschreiben, unter Vorbehalt der Geneh- migung durch den Kantonsrat,
. der Erlass des Reglements über die Entschädigungen der Mit- glieder des Bankrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat,
.15 der Erlass von Spezialreglementen,
.15 die Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen im
Art. 935
Sinne von Erwerb und deren wese OR4 und von Zweigstellen, die Gründung, der die Veräusserung von Tochtergesellschaften und an- ntlichen Beteiligungen sowie die Errichtung von Stif- tungen,
. die Genehmigung des Budgets und der Jahresplanung,
. die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts zuhandendes KantonsratessowiederweiterenBerichtedesBank- rats zuhanden der kantonsrätlichen Kommission,
. der Entscheid über die dem Bankrat gemäss Organisationsregle- ment3 vorbehaltenen Gegenstände,
. der Entscheid über die dem Bankrat gemäss Bundesrecht vorbe- haltenen Gegenstände.
Art. 15
Ausschüsse Bereich der ben und Bef 2 Zu bilden 1. ein Prüf 2. ein Ents 3. ein Risi 4.14 ein IT a.7 1 DerBankratbildetAusschüsse,welchenerAufgabenim Oberleitung und der Oberaufsicht überträgt. Die Aufga- ugnisse werden im Organisationsreglement3 umschrieben. sind insbesondere:21 ausschuss, chädigungs- und Personalausschuss, koausschuss, -Ausschuss.
.1 Kantonalbankgesetz (ZKBG)
Die Mitglieder des Bankpräsidiums dürfen dem Prüfungsaus- schuss nicht angehören.
Art. 16
Bankpräsidium Präsidenten un des Bankrates. 2 Die Amtsdaue endet ein Mitg 65. Altersjahr Übrigen besteh zeitbeschränku 3 Dem Bankpräs 1. die unmitte 2. die Überwac 3.8 die Ernenn Mitglieder des 4. die Erledig ständigkeit de lich die Geneh 5.8 der Entsch reglement3 vor
1 Das Bankpräsidium besteht aus der Präsidentin oder dem d den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten 8 r beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Voll- lied des Bankpräsidiums während einer Amtsdauer das , so endet seine Amtszeit mit Ablauf der Amtsdauer. Im t für die Mitglieder des Bankpräsidiums keine Amts- ng.10 idium steht zu: lbare Aufsicht über die Geschäftsführung, hung des Vollzugs der Bankratsbeschlüsse, ung und Entlassung der nicht vom Bankrat gewählten Direktionskaders, ung von unaufschiebbaren Geschäften, die in die Zu- s Bankrates fallen, wobei in solchen Fällen nachträg- migung des Bankrates einzuholen ist, eid über die dem Bankpräsidium gemäss Organisations- behaltenen Gegenstände. General- direktion
Art. 17
1 Der Generaldirektion obliegt die Geschäftsführung der Bank.
Sie ist zuständig für die Ernennung und Entlassung des Kaders, mit Ausnahme desjenigen des Audits.21
Über die Organisation der Generaldirektion und die Zuständig- keit ihrer Mitglieder wird ein Reglement erlassen.
Art. 18
Revisionsstelle Finanzmarktaufsi Aufgaben einer P nimmt. Die Amtsd beginntmitdemauf
1 Als Revisionsstelle amtet eine von der Eidgenössischen cht anerkannte Prüfgesellschaft, die gleichzeitig die rüfgesellschaft nach den Finanzmarktgesetzen wahr- auer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre und dieWahlfolgendenGeschäftsjahr.Wiederwahlist möglich.
DieRevisionsstelleprüft,obdieBuchführung,dieJahresrechnung und die Gewinnverteilung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie berichtet zuhanden des Kantonsrates schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Sie erstattet den Spezialbericht
Art. 12
im Sinne von Abs. 3 Ziff. 5 zuhanden der kantonsrätlichen Kom-
Art. 24
mission. Als Prüfgesellschaft im Sinne von gesetzesvom22.Juni2007überdieEidgenössische Abs. 1 des Bundes- Finanzmarktaufsicht
Kantonalbankgesetz (ZKBG) 951.1
.1.25 -127 (FINMAG)5 führtsiediegemässdenFinanzmarktgesetzenvorgeschrie- benen Prüfungen durch.
Art. 19
Audit tion u führt. zuhand 2 Die und En
1 Die interne Revision wird durch ein von der Generaldirek- nabhängiges, dem Bankrat direkt unterstelltes Audit durchge- Das Audit berichtet dem Bankpräsidium und dem Prüfausschuss en des Bankrates. Leiterin oder der Leiter Audit ist zuständig für die Ernennung tlassung des ihr oder ihm unterstellten Kaders.
Art. 20
Vertretung und der Gen Die Bank wird durch die Mitglieder des Bankpräsidiums eraldirektion sowie die übrigen Zeichnungsberechtigten vertreten.
Art. 21
Eigengeschäfte des Personals
Art. 22
Den Mitgliedern der Organe und den Angestellten der BanksindGeschäfteuntersagt,beidenenunverhältnismässigeRisiken eingegangen werden. Weitere Bestimmungen
Art. 23
Weitere Bestimmungen über die Organisation enthält das Organisationsreglement3. Sechster Abschnitt: Zweigstellen Zweignieder- lassungen und Zweigstellen
Art. 24
DieBankbetreibtZweigniederlassungenundZweigstellen, deren Geschäftskreis und Organisation sich nach dem Organisations- reglement3 richten. Siebter Abschnitt: Haftung
Art. 25
Haftung dem Kant giger Ve
Die Mitglieder der Organe der Bank haften der Bank und on sowie den Gläubigerinnen und den Gläubigern nachran- rbindlichkeiten nach den Bestimmungen des Aktienrechts
Art. 752
( t K –760 OR4). Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwal- ungsgericht geltend zu machen. Kanton und Bank werden dabei vom antonsrat vertreten.
.1 Kantonalbankgesetz (ZKBG) Achter Abschnitt: Gewinnverteilung
Art. 26
Bilanzgewinn kann dem Kant Dividende aus
Aus dem Bilanzgewinn oder dafür gebildeten Reserven on für die Bereitstellung des Dotationskapitals eine gerichtet werden. Verwendung der Dividende
Art. 26
a.21 Der Kanton verwendet die Dividende zunächst zur Be- streitung der Kapitalkosten für die Refinanzierung des Dotationskapi- tals. Der verbleibende Betrag wird unter Anrechnung des Rohertrags der Ergänzungssteuer zur Umsetzung der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen so aufgeteilt, dass dem Kanton zwei Drittel und den Gemeinden der restliche Betrag zusteht. Die Zuteilung an die poli- tischen Gemeinden erfolgt im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Neunter Abschnitt: Personalvorsorge Personal- vorsorge
Art. 27
Für die vollamtlichen Mitglieder der Organe und die Angestellten der Bank bestehen Personalvorsorgeeinrichtungen, bei deren Verwaltung die Versicherten mitwirken.
Die Pensionskasse der Bank ist eine selbstständige öffentlich- rechtliche Anstalt mit Sitz und Domizil beim Hauptsitz der Bank. Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft6.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Zürcher Kantonalbankvom28.Mai1978(teilrevidiertam4.Juni1989)aufgeho- ben.
OS 54, 353.
LS 171.1.
Nicht in LS.
SR 220.
SR 956.1.
In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 416).
Kantonalbankgesetz (ZKBG) 951.1
.1.25 -127
Eingefügt durch G vom 30. Juni 2003 (OS 58, 244). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 141).
Fassung gemäss G vom 30. Juni 2003 (OS 58, 244). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 141).
FassunggemässGüberdiepolitischenRechtevom1. September2003(OS58,