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951.11

Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank

Präambel

Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder Bankrat/Bankpräsidium 951.11 Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank (vom 1. November 2021)1, 2

Der Kantonsrat, gestützt auf

§ 11 Abs. 2 Ziff. 9 des Kantonalbankgesetzes vom 28. Sep-

tember 19974 und nach Einsichtnahme in die Anträge des Bankrates vom 28. Mai 20203 und der Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen vom 14. April 2021, beschliesst:

§ 1 Dieses Reglement regelt die Vorbereitung der Wahl neuer Gegenstand

Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kanto- nalbank.

§ 2 Im Bankrat und im Bankpräsidium müssen diejenigen Quali- Anforderungen

fikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften an Bankrat und vertreten sein, die für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle über die Bankpräsidium Zürcher Kantonalbank nötig sind.

§ 3 1 Der Bankrat erarbeitet, gestützt auf die Vorgaben der Eid- Anforderungs-

genössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und des Kantonalbank- profil gesetzes vom 28. September 19974, ein Anforderungsprofil für den Bank- rat und das Bankpräsidium als Gesamtorgan. Er überprüft dieses regel- mässig. 2 Das Anforderungsprofil gibt Auskunft über Zielgrösse und Erfül-

lungsgrad der relevanten Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften. 3 Das Anforderungsprofil dient dem Kantonsrat als Grundlage für

die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten.

§ 4 1 Die nominierenden Fraktionen überprüfen vor ihrer Nomi- Vorprüfung

nation, ob a. die Kandidatin oder der Kandidat über einen guten Ruf verfügt, b. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten Interessenkollisionen vor- liegen, c. ein gesetzlicher Unvereinbarkeitsgrund vorliegt und

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d. die Kandidatin oder der Kandidat dem Anforderungsprofil ent- spricht. 2 Sie prüfen die Bewerbungsunterlagen und führen eine persönliche

Befragung durch. 3 Jede nominierende Fraktion wählt im Hinblick auf die Prüfung ge-

mäss

§ 5 höchstens drei Kandidatinnen und Kandidaten aus.

Prüfung der

§ 5 1 Die Bank beauftragt nach vorgängiger Konsultation der kan-

Eignung der tonsrätlichen Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unterneh- Kandidatinnen und Kandidaten men ein Beratungsunternehmen. Dieses prüft, ob die Kandidatinnen und Kandidaten dem Anforderungsprofil entsprechen. 2 Das Beratungsunternehmen teilt das Ergebnis der Prüfung aus-

schliesslich dem zuständigen Ausschuss der nominierenden Fraktion und den Kandidatinnen oder den Kandidaten mit. Prüfung durch

§ 6 1 Die nominierenden Fraktionen leiten die Bewerbungsunter-

die FINMA lagen ihrer Kandidatinnen und Kandidaten an die FINMA zur Prüfung weiter. 2 Gleichzeitig stellen sie die Ergebnisse der Prüfung des Beratungs-

unternehmens zu ihren Kandidatinnen und Kandidaten den Mitgliedern des Bankpräsidiums zur Verfügung. Ist die Partei der nominierenden Fraktion nicht im Bankpräsidium vertreten, wird auf Antrag der nomi- nierenden Fraktion für die Erarbeitung der Stellungnahme zuhanden der FINMA ein zusätzliches Mitglied des Bankrates beigezogen. Stellungnahme

§ 7 1 Auf Anfrage der FINMA nimmt das Bankpräsidium, allen-

des Bankrates falls ergänzt um ein Mitglied des Bankrates, gemäss

§ 6 Abs. 2 gestützt

auf das festgelegte Anforderungsprofil und die Prüfung durch das Bera- tungsunternehmen Stellung zu den von den Fraktionen nominierten Kandidatinnen und Kandidaten. 2 Die Fraktionen können die Stellungnahme des Bankpräsidiums

bereits vor der Prüfung durch die FINMA einholen. Nominierung

§ 8 Die Fraktionen nominieren nur Kandidatinnen und Kandida-

durch die ten zuhanden der Interfraktionellen Konferenz des Kantonsrates (IFK), Fraktionen die aus Sicht der FINMA wählbar sind. Aufgaben

§ 9 1 Die IFK schlägt dem Kantonsrat nur Kandidatinnen und

der IFK Kandidaten vor, zu denen eine Stellungnahme der FINMA vorliegt. Sie bringt diese dem Kantonsrat zur Kenntnis. 2 Werden mehrere Mitglieder des Bankrates oder des Bankpräsi-

diums gleichzeitig ersetzt, stellt die IFK sicher, dass mit den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten das Anforderungs- profil des Gesamtgremiums erfüllt wird.

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§ 10 1 Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legis- Wahltermin

latur des Kantonsrates und endet, vorbehältlich Wiederwahl, am 31. De- zember des vierten Amtsjahres. 2 Die Wahl der Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums

durch den Kantonsrat erfolgt spätestens drei Monate vor dem Amts- antritt.

§ 11 1 Alle Informationen, welche die Bank im Zusammenhang Geheimhaltung

mit der Vorbereitung von Wahlen von Mitgliedern des Bankrates oder und Akten- des Bankpräsidiums bearbeitet, werden nach der bestimmungsgemässen aufbewahrung Verwendung beim Bankpräsidium separat unter Verschluss gehalten. 2 Personenbezogene Angaben im Anforderungsprofil gemäss

§ 3 wer-

den Dritten nicht bekannt gegeben.

1 OS 77, 251. 2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022. 3 ABl 2020-08-28.

4 LS 951.1.

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