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951.12

Reglement über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der Zürcher Kantonalbank

Präambel

Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB 951.12

1.7.05 - 49

Reglement

über die Entschädigungen der Mitglieder

des Bankrates der Zürcher Kantonalbank

(vom 25. November 2004)1

Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank,

Art. 15

Abs gestütztauf bank vom 28 beschliesst A. Entschäd

Ziffer8desGesetzesüberdieZürcherKantonal- . September 19972, : igung für die Mitglieder des Bankpräsidiums Jahres- grundsalär

Art. 1

Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten ein Jahres- grundsalär von Fr. 311 500 brutto. Der Präsident des Bankrates erhält eine Zulage von 10% auf dem Jahresgrundsalär gemäss Abs. 1. Das Jahresgrundsalär unterliegt keiner Teuerungsanpassung. Jede Erhöhung des Jahresgrundsalärs gemäss Abs. 1 und Abs. 2 bedarf der Zustimmung des Kantonsrates. Zulagen, Zu- satzleistungen und Vergünsti- gungen

Art. 2

Die Mitglieder des Bankpräsidiums erhalten die gleichen Zulagen, Zusatzleistungen und Vergünstigungen wie die übrigen Mit- arbeitendengemässDienst-undGehaltsordnungderZürcherKantonal- bank. Sie sind im Rahmen der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen der Zürcher Kantonalbank versichert.

Art. 3

Spesen schalsp wendung Mitarbe Persone versich Den Mitgliedern des Bankpräsidiums werden jährliche Pau- esen von Fr. 14 000 pro Mitglied ausgerichtet. Für deren Ver- gelten die gleichen Regeln wie für die übrigen leitenden itenden der Zürcher Kantonalbank. n- erung

Art. 4

Die Mitglieder des Bankpräsidiums sind gemäss den Bestim- mungenfüralleMitarbeitendenderZürcherKantonalbankversichert. Unverschuldete Nichtwieder- wahl und vor- zeitige Pensio- nierung auf Wunsch der Bank

Art. 5

Bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Mitglieds des Bankpräsidiums oder bei Ausscheiden aus dem Amt auf Wunsch der Bank entsteht ein Anspruch auf eine Altersrente frühestens nach dem vollendeten 56. Altersjahr. Als unverschuldet gilt eine Nichtwiederwahl dann, wenn eine Wie- derwahl durch den Kantonsrat aus politischen Gründen nicht erfolgt.

.12 Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB In diesen Fällen wird einem Mitglied des Bankpräsidiums die gleich hohe Rente wie beim Erreichen des statutarisch regulären Rücktritts- alters ausgerichtet. Die zufolge vorzeitiger Pensionierung bei der Personalvorsorge entstehende Beitragslücke übernimmt die Bank. Auf dem von der Bank übernommenen Betrag zur Finanzierung der Beitragslücke von der AHV allenfalls erhobene Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge gehen zu Lasten der Bank. Darüber hinaus von der AHV allenfalls beim Versicherten erhobene Beiträge bis zum Erreichen des statutarisch regulären Rücktrittsalters sowie Renten- kürzungen für den Bezug der AHV-Ersatzrente zwischen dem statuta- rischregulärenRücktrittsalterunddemordentlichenAHV-Rücktritts- alter gehen zu Lasten des Versicherten. Die Bank leistet keine Beiträge zur Ausfinanzierung allfällig bereits bestehender fehlender Rententeile bei Eintritt in die Vorsorge- einrichtungen. Auszahlungs- modalitäten

Art. 6

Das Jahresgrundsalär sowie allfällige Kinder- und Familien- zulagen sowie die Pauschalspesen werden in zwölf Monatsraten aus- bezahlt. Ablieferung von Entschädi- gungen

Art. 7

EntschädigungenfürAbordnungenundVertretungenauftrags der Bank liefern die Mitglieder des Bankpräsidiums an die Bank ab.

  1. Entschädigungen für die übrigen Mitglieder des Bankrates Grund- entschädigung

Art. 8

Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche Grundentschädigung von Fr. 18 000. Für die Mitgliedschaft in Aus- schüssen wird eine zusätzliche jährliche Entschädigung von Fr. 6000 ausgerichtet.

Art. 9

Spesen Spesenp Spesen Die übrigen Mitglieder des Bankrates erhalten eine jährliche auschale von Fr. 6000. Darüber hinaus werden keine weiteren entschädigt.

Art. 10

Sitzungsgelder sowie für die T des Bankrates S Tag ausgerichte Ersatzmitgliede schüssen erhalt Für den Besuch von Filialen und obligatorischen Kursen eilnahme an Sitzungen werden den übrigen Mitgliedern itzungsgelder von Fr. 350 pro Halbtag und Fr. 700 pro t. r des Bankpräsidiums und Vorsitzende von Aus- en jeweils ein doppeltes Sitzungsgeld. Personal- vergünstigungen

Art. 11

Den übrigen Mitgliedern des Bankrates werden keine Per- sonalvergünstigungen gewährt.

Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates der ZKB 951.12

.7.05 - 49 Auszahlungs- modalitäten

Art. 12

Die fixen Grund- und Spesenentschädigungen werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Sitzungsgelder und allfällige Kursgebühren werden halbjährlich nach Abrechnung ausbezahlt. Die Abrechnungen sind dem Bank- präsidium einzureichen. Die Zahlung erfolgt im Folgemonat.

  1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13

Bonus gliede Kosten Weiter Die Mitglieder des Bankpräsidiums und die übrigen Mit- r des Bankrates erhalten keine Bonuszahlungen. für bildung

Art. 14

Kosten für funktionsbezogenenotwendige Weiterbildungen gehen im Rahmen des jährlichen Budgets zu Lasten der Bank.

  1. Übergangsbestimmungen Aufhebung des bisherigen Entschädigungs- reglementes

Art. 15

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Ent- schädigungsreglement vom 22. Januar 2004 aufgehoben.

Art. 16

Inkrafttreten Kantonsrat3 rü Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den ckwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft.

OS 60, 161.

951.1.

Vom Kantonsrat genehmigt am 18. April 2005.