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951.13

Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank

Präambel

Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der ZKB 951.13

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Richtlinien

für die Erfüllung des Leistungsauftrages

der Zürcher Kantonalbank

(vom 24. Februar 2005)1

Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank,

Art. 15

gestützt auf Abs. 3 Ziff. 7 des Kantonalbankgesetzes vom 28. Sep- tember 19972, erlässtdiefolgendenRichtlinienfürdieErfüllungdesLeistungsauftrages:

  1. Allgemeines Zweck dieser Richtlinien

Art. 1

Diese Richtlinien konkretisieren den in § 2 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 19972 verankerten Leistungsauftrag der Zürcher Kantonalbank.

Sie bilden die Grundlage für die Sicherstellung und die Kontrolle des Leistungsauftrages durch Bankorgane einerseits und dessen Über- wachung durch die Kommission zur Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichtes der Zürcher Kantonalbank anderseits.

Art. 2 Definition Zürcher Kan gemeinen un dienstleist

Der Leistungsauftrag ist die gesetzliche Verpflichtung der tonalbank, die Bevölkerung des Kantons Zürich im All- d bestimmte Kundengruppen im Besonderen mit Bank- ungen zu versorgen, welche deren Grundbedürfnissen ent- sprechen.

Die Zürcher Kantonalbank erfüllt ihren Leistungsauftrag auf der Basis einer auf Bestand und Kontinuität ausgerichteten Geschäfts- politik, welche marktwirtschaftlich ausgerichtet ist und mit der ein angemessener Gewinn erzielt werden soll. Inhalt und Umfang des Leistungs- auftrages

Art. 3

Als Kernaufgabe umfasst der Leistungsauftrag der Zürcher

Art. 8

Kantonalbank die in sationdesKonzernsder schriebenen Geschäft Ziff. 1–16 des Reglements über die Organi- ZürcherKantonalbankvom23.Juni20113 um- stätigkeiten.5

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Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen für Bankdienstleistungen

Art. 2

im Sinne von Spargeschäft, verkehr. Das nalbank berüc mittleren Unt Landwirtschaf 3 Die Grundbe den jeweils h dieser Richtlinien zählen namentlich das Anlage- und dasHypothekar-undKreditgeschäftsowiederZahlungs- Angebot von Bankdienstleistungen der Zürcher Kanto- ksichtigt insbesondere auch Anliegen von kleinen und ernehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, t und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. dürfnisse für Bankdienstleistungen ergeben sich aus errschenden Nachfrageverhältnissen. Rahmen- bedingungenfür die Erfüllung des Leistungs- auftrages

Art. 4

BeiderErfüllungdesLeistungsauftragesbeachtetdieZürcher Kantonalbank als Universalbank die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln des Risikomanagements. Um sich im Wettbewerb behaupten und um den Leistungsauftrag langfristig und dauerhaft erfüllen zu können, strebt sie einen angemessenen Gewinn an und sichert ihr Fortbestehen und ihre Weiterentwicklung mit einer entsprechend nachhaltigen Eigenkapitalrendite.

  1. Umsetzung des Leistungsauftrages Leitbild und Strategien

Art. 5

Als Kernaufgabe der Geschäftstätigkeit der Zürcher Kanto- nalbank findet der Leistungsauftrag seinen Niederschlag im Leitbild, in der Gesamtbankstrategie und in den Geschäftseinheitsstrategien. Jahresplanung und Ziel- setzungen

Art. 6

JahresplanungundjährlicheZielsetzungenbildenSteuerungs- elementefürdenLeistungsauftrag.SiegebenAuskunftdarüber,welche Vorhaben, Massnahmen und Ziele den Leistungsauftrag erfüllen. Umsetzung im operativen Geschäft

Art. 7

Die Generaldirektion, deren Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, gegebenenfalls zusammen mit dem Bankpräsidium und dem Bankrat, die Erfüllung des Leistungs- auftrags sicher, namentlich in den folgenden Bereichen:

. Refinanzierung,

. AllokationvonMittelnzurVerfolgungbestimmterGeschäftszwecke,

. Investitionsvorhaben,

. Festlegung der Vertriebskanäle,

. Akquisitionen,

. Kooperationen mit anderen Banken und Unternehmen,

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. Ausgliederung von Geschäftszweigen (Outsourcing),

. Auswahl und Ausbildung des Personals,

. Ausweitung und Änderung des Angebotes von Bankdienstleistun- gen (Produkte-Management),

. Betragsmässig bedeutende Einzel- oder Massengeschäfte,

. Unterstützung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Insti- tutionen und Projekten (Beiträge, Sponsoring). Generelle Unterlassung

Art. 8

Die Organe der Zürcher Kantonalbank verfolgen keine Geschäftstätigkeiten, die dem Leistungsauftrag im Sinne dieser Richt- linie abträglich sind.

  1. Organe für die Kontrolle des Leistungsauftrages

Art. 9 Bankrat funktion schaftli wirkunge 2 Der Ba

Im Rahmen seiner Oberleitungs-, Kontroll- und Aufsichts- prüft der Bankrat regelmässig die Qualität und die Wirt- chkeit der Erfüllung des Leistungsauftrages sowie dessen Aus- n. nkrat überträgt dieseAufgabe dem Bankpräsidium gemäss

Art. 15

a des Kantonalbankgesetzes vom 28. September 19972 und § 29 Abs. 2 des Reglementes über die Organisation des Konzerns der Zür- cher Kantonalbank vom 23. Juni 20113.5

Art. 10

Bankpräsidium

Als ständiger Ausschuss gemäss § 15 a des Kantonalbank-

Art. 29

gesetzesvom 28. September 19972 und die Organisation des Konzerns der Zü 20113 regelt das Bankpräsidium in Ri nehmigen sind, die weiteren Einzelhe gabe, namentlich die bankinterne Kon Abs. 2 desReglements über rcher Kantonalbank vom 23. Juni chtlinien, die vom Bankrat zu ge- iten zur Erfüllung seiner Auf- trolle und Berichterstattung.

Art. 11

Fachgremium Fachgremium aller Geschä son für den und unterstü des Leistung Dem Bankpräsidium steht zur Erfüllung seiner Aufgabe ein zur Seite, welches aus Vertreterinnen und Vertretern ftseinheiten besteht und von einer fachbeauftragten Per- Leistungsauftrag geleitet wird. Dieses Fachgremium berät tzt das Bankpräsidiumund den Bankrat in allen Belangen sauftrages.

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  1. Instrumente für die Kontrolle des Leistungsauftrages Instrumente für dieKontrolleim Vornherein

Art. 12

Instrumente für die Steuerung und Kontrolle des Leistungs- auftragesim Vornherein bildennamentlich das Leitbild, die Strategien der Gesamtbank und der Geschäftseinheiten, die Jahresplanung, die Zielvereinbarungen der Geschäftseinheiten auf allen Stufen sowie die VorbehaltefürdieGenehmigungeinzelnerGeschäftedurchdasBank- präsidium oder den Bankrat. Nachträgliche Kontrolle

Art. 13

Instrumente für dienachträgliche Kontrolle desLeistungs- auftragesbildetinersterLiniederBerichtdesBankrateszuhandender kantonsrätlichen Kommission, den das Fachgremium zuhanden des Bankpräsidiums und des Bankrates vorzubereiten hat. Zudem legt der Bankrat im jährlichen Geschäftsbericht Rechenschaft über die Erfül- lung des Leistungsauftrages ab.

Der Bankrat oder das Bankpräsidium können jederzeit über alle Gegenstände des Leistungsauftrags von den betroffenen Stellen ZwischenberichteüberdieErfüllungdesLeistungsauftragesverlangen.

  1. Überwachung der Erfüllung des Leistungsauftrages durch die kantonsrätliche Kommission Kantonsrätliche Kommission

Art. 14

Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons Zürich überwacht die kantonsrätliche Kommission die ErfüllungdesLeistungsauftragesdurchdieZürcherKantonalbank.Zu diesem Zweck erstattet der Bankrat der kantonsrätlichen Kommission jährlich Bericht. Die kantonsrätliche Kommission kann über Einzelhei- ten des Berichts vom Bankrat weitere Aufschlüsse verlangen. Bericht-

Art. 12

Abs erstattungundAuskunftserteilungerfolgengemäss

desKan- tonalbankgesetzes vom 28. September 19972. Inhalt des Berichtes an die kantonsrätliche Kommission

Art. 15

Die kantonsrätliche Kommission gibt dem Bankrat jeweils rechtzeitig bekannt, zu welchen Themen sich der Bericht des Bank- rates im Speziellen zu äussern hat. Behandlung des Berichtes

Art. 16

Die kantonsrätliche Kommission und das Bankpräsidium besprechen den jährlichen Bericht in einer gemeinsamen Sitzung, an welcher auch weitere Vertreterinnen und Vertreter der Bank teilneh- men können.

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  1. Schlussbestimmungen

Art. 17

Inkrafttreten Kantonsrat4 am Diese Richtlinien treten nach der Genehmigung durch den 30. Januar 2006 in Kraft.

OS 61, 60.

LS 951.1.

Nicht in LS.

Vom Kantonsrat genehmigt am 30. Januar 2006.

FassunggemässBvom6.Dezember2013(OS70,64;ABl2014-04-25).InKraft seit 1. Januar 2015.