gestützt auf zes vom 28. S Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Ziff. 8 des Kantonalbankgeset- eptember 19973, beschliesst:
951.14
Reglement über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die Zürcher Kantonalbank
Präambel
R über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die ZKB 951.14
1.10.15 - 90
Reglement
über die Entschädigung der Staatsgarantie
durch die Zürcher Kantonalbank
(vom 27. November 2014)1
Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank,
Art. 6
Art. 1
Grundsatz Staatsgara jährlich f der Bank a Die Zürcher Kantonalbank leistet dem Kanton Zürich für die ntie zulasten Aufwand eine Entschädigung, die der Bankrat estsetzt und in der Jahresrechnung und im Geschäftsbericht usweist, erstmals für das Jahr 2015. Berechnung der jährlichen Entschädigung
Art. 2
Die Entschädigung wird im Versicherungsmodell bestimmt (potenzieller Sanierungsbeitrag ҂ Wahrscheinlichkeit Sanierungsfall). Potenzieller Sanierungs- beitrag
Art. 3
Der potenzielle Sanierungsbeitrag ist die in einer Existenz- krise potenziell notwendige Erhöhung der Quote des Eigenkapitals im Verhältnis zu den risikogewichteten Positionen (Kapitalquote). Er ist abhängig von den jeweils geltenden regulatorischen Mindestvorgaben und der Höhe der risikogewichteten Positionen des Stammhauses.
Als aufsichtsrechtlich massgebliche Kapitalquote, welche in einer Normalsituation minimal erreicht sein muss, gilt ein Wert von 12%. Eine Existenzkrise ist nach Basel III spätestens dann gegeben, wenn die Kernkapitalquote auf 5% fällt (Punkt der drohenden Insolvenz- gefahr). Derpotenzielle Sanierungsbeitrag beträgt 7% der risikogewich- teten Positionen per 31. Dezember des Vorjahres. Wahr- scheinlichkeit Sanierungsfall
Art. 4
Die Wahrscheinlichkeit basiert auf Daten zu Ausfällen und Krisen vergleichbarer Banken weltweit. Die Wahrscheinlichkeit hängt ab von langjährigen Durchschnittswerten, welche von der Ratingagen- tur Standard & Poors veröffentlicht werden.
UnterBerücksichtigungderengenDatenlagefürKrisenvonBan- ken mit einem vergleichbar hohen Rating wie der Zürcher Kantonal- bank wird die jährliche Wahrscheinlichkeit einer Sanierung konserva- tiv auf 0,5% festgelegt.
.14 R über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die ZKB
Art. 5
Inkrafttreten Kantonsrat auf 1 OS 70, 303; 2 Vom Kantonsr Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung2 durch den den 1. Januar 2015 in Kraft. Begründung siehe ABl 2015-07-03. at genehmigt am 29. Juni 2015.
LS 951.1.