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954.3

Verordnung über die Pfandleiher

Präambel

Verordnung über die Pfandleiher 954.3

1.10.12 - 78

Verordnung

über die Pfandleiher3

(vom 28. November 1911)1

Der Regierungsrat beschliesst:3

Art. 1

Pfandleiher sind zu ordnungsmässiger Führung von Ge- schäftsbüchern verpflichtet.3

Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlenversehensein.BevorsieinGebrauchgenommenwerden, sind sie der Polizeibehörde des Ortes, wo der Geschäftsbetrieb statt- finden soll, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsgemässen Be- schaffenheitsowiezurBeglaubigungderGesamtzahlderSeitenvorzu- legen.

Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt.

Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tintegeschriebenwerden.Esistunstatthaft,dieselbendurchRadieren oder auf andere Weise unleserlich zu machen.

Art. 2

Das vom Pfandleiher geführte Pfandleihbuch muss über jedes abgeschlossene Geschäft folgende Einträge enthalten:

. die fortlaufende Nummer des Geschäftes,

. den Tag des Geschäftsabschlusses,

. die genaue Adresse des Übergebers des Pfandes,

. den Betrag des Darlehens,

. den Betrag der monatlichen Zinse,

. die bedungene Einschreibgebühr,

. die Beschreibung des verpfändeten Gegenstandes, und zwar bei Pretiosen, Gold- und Silberwaren mit Angabe des Gewichtes,

. die Zeit der Fälligkeit des Darlehens,

. die Unterschrift des Übergebers.

Art. 3

.3 VerordnungüberdiePfandleiher

Art. 4

Pfandleiher haben die ihnen von Behörden oder Privaten zugehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigentümer entfremdete Gegenstände, nach der Zeitfolge geordnet, zehn Jahre aufzubewahren und in einem Vormerkbuch zu registrieren. Werden ihnen Gegenstände unter Umständen angeboten, welche gegen den Inhaber den Verdacht des rechtswidrigen Erwerbes erwecken müssen, so haben sie von dem Vorgang alsbald der Polizeibehörde Anzeige zu machen.

Art. 5

Pfandleiher sind verpflichtet, den Polizeiorganen jederzeit den Eintritt in ihre Geschäftsräume zu gestatten und denselben die Geschäftsbücher und die aufbewahrten Gegenstände vorzuzeigen.

Art. 6

Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht eingelöst worden, so hat der Pfandleiher den Verpfänder durch eingeschriebe- nen Brief und, sofern dieser nicht bestellbar ist, durch einmalige Pub- likation im kantonalen Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes binnen einer Frist von acht Tagen aufzufordern.

Ist diese Aufforderung fruchtlos geblieben, so geschieht der Ver- kauf der Pfänder ohne vorgängige Betreibung durch das Betreibungs- amt der Gemeinde, in welcher zur Zeit des Geschäftsabschlusses das Pfandleihgewerbe betrieben wurde, auf dem Wege öffentlicher Ver- steigerung.

Ort und Zeit derselben sind in einem von der Ortsbehörde hiefür bestimmten Blatte bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll den Namen des Pfandleihers und die Geschäftsnummer des Pfandleih- buches enthalten.

Art. 7

Einen Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld und den Anteil an den Versteigerungskosten hinaus hat die Gantbeamtung unverzüglich nach erfolgtem Verkauf dem Verpfänder herauszugeben oder für denselben bei der Kantonalbank zu hinterlegen.

Auf diese Hinterlegung ist bei der Bekanntmachung der Steige- rung hinzuweisen.

Die Zeit und Art des Erlöschens des Pfandrechtes sowie der Aus- weis über die Verwendung des Ganterlöses sind im Pfandleihbuch vor- zumerken.

Art. 8

Bei gewerbsmässigem Ankauf beweglicher Sachen mit Ge- währung des Rückkaufrechtes gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufspreis als bedungener Zins und die Über- gabe der Sache als Verpfändung für das Darlehen.

Verordnung über die Pfandleiher 954.3

.10.12 - 78

Art. 10

Die an Pfandleiher erteilte Bewilligung kann von der zu- ständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn der Pfandleiher nicht mehr als vertrauenswürdig erscheint oder wegen Übertretung der für sein Geschäft geltenden Vorschriften wiederholt bestraft wor- denist.VorbehaltenbleibendieBestimmungendesStrafgesetzbuches2 über das Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben.

Art. 12

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1912 in Kraft.

OS 29, 328 und GS VII, 479.

SR 311.0.

Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 389; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 389; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.