Pfandleiher sind zu ordnungsmässiger Führung von Ge- schäftsbüchern verpflichtet.3
Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlenversehensein.BevorsieinGebrauchgenommenwerden, sind sie der Polizeibehörde des Ortes, wo der Geschäftsbetrieb statt- finden soll, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsgemässen Be- schaffenheitsowiezurBeglaubigungderGesamtzahlderSeitenvorzu- legen.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt.
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tintegeschriebenwerden.Esistunstatthaft,dieselbendurchRadieren oder auf andere Weise unleserlich zu machen.