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00.461 · Parlamentarische Initiative · 2000-12-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Ausgangslage

Am 14. Dezember 2000 reichte Ständerat Fritz Schiesser (RL, GL) eine Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein, mit dem Ziel, das geltende Stiftungsrecht, namentlich die Artikel 80ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB) und die einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechts, zu revidieren. Das Ziel des Gesetzentwurfs ist die Liberalisierung des schweizerischen Stiftungsrechts mit der Absicht, die Stiftungsfreudigkeit zu erhöhen.

Der Ständerat folgte dem Antrag seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) und gab am 8. Juni 20011 der Initiative Schiesser einstimmig Folge.

Die Revision des Stiftungsrecht beinhaltet namentlich drei Revisionsbereiche:

- Einführung eines Zweckänderungsvorbehalts,

- Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle,

- Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit.

Mit der Einfügung eines Zweckänderungsvorbehalts bei der Errichtung der Stiftung kann eine Zweckänderung einfacher als heute erreicht werden. Die Interessen eines Stifters können sich im Lauf der Jahre verschieben oder neue Bedürfnisse werden für die Gesellschaft viel dringender. Der Stifter möchte diesen Veränderungen Rechnung tragen. Der Zweckänderungsvorbehalt eröffnet ihm diese Möglichkeit. Da jede Zweckänderung nur nach Ablauf einer beträchtlichen Zeitspanne (10 Jahre) möglich ist, bleiben die Interessen der Destinatäre gleichwohl geschützt.

Die Kontrolle der Stiftungen und damit eine erhöhte Transparenz kann durch das Einsetzen einer obligatorischen Rechnungsrevisionsstelle erreicht werden. Diese Transparenz schafft Vertrauen gerade auch für Zuwendungen Dritter an die Stiftung.

Durch die Erhöhung der Abzugsmöglichkeit gespendeter Beträge an juristische Personen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck bei der direkten Bundessteuer von 10 Prozent auf 40 Prozent des Reineinkommens (bei juristischen Personen des Reingewinns) kann die Stiftungsfreudigkeit am meisten gesteigert werden. Diese Erhöhung rechtfertigt sich dadurch, dass einerseits gemeinnützige Aufgaben unterstützt werden und dass anderseits auch direkte Zuwendungen an eine der staatlichen Ebenen (Bund, Kanton und Gemeinden) oder an deren Anstalten erfolgen können. Sind bestimmte einschränkende Voraussetzungen erfüllt, so können die Abzüge sogar bis zu 100 Prozent des Reineinkommens bzw. des Reingewinns betragen. Die entsprechenden steuerlichen Abzüge der Kantone und Gemeinden bleiben deren Tarifhoheit überlassen.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein, mit der das Stiftungsrecht (Artikel 80ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) sowie die einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechtes (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer) im Sinne des in dieser Parlamentarischen Initiative enthaltenen Entwurfes geändert werden sollen.

(Der Text des ausgearbeiteten Entwurfes ist bei den Parlamentsdiensten, 3003 Bern, erhältlich.)

Begründung

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass der Staat immer mehr Aufgaben zu bewältigen hat. Die vorhandenen Mittel reichen je länger je weniger aus, um alle Aufgaben zu erfüllen. Steuererhöhungen oder Anhebungen von anderen Abgaben stossen in der Bevölkerung auf wenig Akzeptanz. Neue Mittel können kaum noch beschafft werden oder dann nur für ganz bestimmte Zwecke (z. B. AHV). Dagegen wird zwischen anderen Staatsaufgaben eine gerechte Mittelverteilung immer schwieriger, und sie ist bisweilen politisch sehr umstritten.

So wie sich die Situation heute darstellt, dürften diese "Verteilkämpfe" an Heftigkeit noch zunehmen. Umgekehrt wissen wir, dass namentlich in den Bereichen Ausbildung, Forschung und Wissenschaftsförderung erhebliche zusätzliche Mittel investiert werden sollten. Der Staat wird kaum in der Lage sein, diese Mittel aufzutreiben. Wir wissen aber auch, dass sich in der Vergangenheit grosse private Vermögen angehäuft haben, deren Eigentümer durchaus bereit wären, beträchtliche Teile davon zur Erfüllung von Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, von Aufgaben also, die heute allein vom Staat wahrgenommen werden. Allerdings können solche private Mittel nur erhältlich gemacht werden, wenn ein modernes Stiftungs- und Steuerrecht ein Umfeld schafft, das vermögende Leute dazu veranlasst, erhebliche Mittel zur Erfüllung von Aufgaben in Erziehung, Bildung, Forschung, Wissenschaft, Kultur usw. in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Diesem Ziel, das in anderen Staaten durch entsprechende Ausgestaltung der einschlägigen Bestimmungen offenbar in viel weiterem Umfange erreicht wird als in unserem Land, soll die vorliegende Parlamentarische Initiative dienen.

Die Parlamentarische Initiative enthält einen ausgearbeiteten Entwurf für die Revision des Zivilgesetzbuches sowie der Steuergesetzgebung. Eine definitive Vorlage kann durchaus von diesem Entwurf abweichen. Den Grundgedanken, die im Entwurf formuliert sind, müsste er allerdings Rechnung tragen. Der Entwurf lässt aber sehr viel Spielraum für den Gesetzgeber.

Verhandlungen

In der Wintersession 2003 folgte der Ständerat grösstenteils dem Kommissionsantrag. Bei der Frage der steuerlichen Abzüge sprachen die Ständerätinnen und Ständeräte sich wie der Bundesrat für eine Abzugsfähigkeit von 20 Prozent aus, während die Kommission 40 Prozent beantragt hatte. Äusserst knapp und gegen den Willen des Bundesrates beschloss die Kleine Kammer, die Abzugsmöglichkeiten bei der direkten Bundessteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf 100 Prozent zu erhöhen. Zur Annahme dieser Bestimmung war der Stichentscheid des Ratspräsidenten, der gleichzeitig auch Urheber der Initiative ist, nötig.

Während der Ständerat beschlossen hatte, dass gewisse kleine Stiftungen unter vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, ausgenommen werden können, zog es der Nationalrat vor, für alle Stiftungen an der obligatorischen Revision festzuhalten.

Die Anträge der Linken, die steuerliche Abzugsfähigkeit stärker zu beschränken, fanden keine Mehrheit. Anders als im Ständerat folgte der Nationalrat dem Antrag seiner Kommission und lehnte es ab, unter bestimmten Voraussetzungen einen Abzug von 100 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens zu ermöglichen.

Der Ständerat hielt, wie von seiner Kommission beantragt, an all seinen Entscheiden fest, insbesondere auch was die steuerlichen Abzüge anbelangt. Eine von Jean Studer (S, NE) angeführte Minderheit beantragte jedoch, in der Frage der steuerlichen Abzüge dem Nationalrat und somit auch dem Antrag von Bundesrat Christoph Blocher zu folgen. Mit 21 zu 17 Stimmen beschloss die Kleine Kammer schliesslich, der Mehrheit ihrer Kommission zu folgen.

Der Nationalrat hielt an einer Differenz zum Ständerat fest. Er folgte zwar dem Ständerat, indem er kleine Stiftungen von der Pflicht ausnahm, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Hingegen hielt er in der Frage der steuerlichen Abzüge an seinem Beschluss fest und sprach sich gegen einen Abzug von bis zu 100 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens aus.

Der Ständerat schloss sich schliesslich dem Nationalrat an.