01.300 · Standesinitiative · 2001-01-15
Erledigt
Ausgangslage
Gemäss der Standesinitiative des Kantons Jura beantragt die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, den Artikel 179 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und den Artikel 57 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) über den Grundsatz der Erbenhaftung für Steuerbussen zu streichen. Damit wird zum einen der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen, wonach solche Bussen persönlich und demzufolge unvererblich sind, und zum andern dem Artikel 48 Ziffer 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, nach dem die Busse mit dem Tod des Verurteilten wegfällt.
Wortlaut
Der Kanton Jura beantragt der Bundesversammlung, gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung, Artikel 179 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) aufzuheben.
Begründung
Gemäss Artikel 179 DBG haften die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden solidarisch für die von der Steuerbehörde festgesetzten Bussen.
Die Erben können auch nach dem Tod des betreffenden Steuerpflichtigen noch mit einer Busse belegt werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rügte in seinem Entscheid vom 29. August 1997 die Schweizer Behörden, weil sie den Erben eines Steuerpflichtigen, welcher der Steuerhinterziehung verdächtigt wurde, eine Busse auferlegt hatten.
Verhandlungen
Beide Räte stimmten der Vorlage zu.