01.412 · Parlamentarische Initiative · 2001-03-22
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:
Der Bundesrat wird ersucht, im Obligationenrecht einen neuen Artikel 708bis einzufügen, in dem festgelegt wird, dass Personen, die wegen Konkurs- oder Betreibungsverbrechen oder -vergehen (Art. 163-171 StGB) verurteilt worden sind, nicht in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gewählt werden können.
Begründung
Nach geltendem Recht können Personen, die einen abenteuerlichen Umgang mit Geld haben oder dazu schlicht unfähig sind, problemlos zum Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gehören.
Die Folgen liegen auf der Hand: grosse Finanzprobleme oder gar der Konkurs der betreffenden Aktiengesellschaft.
Es gibt heute keine Mittel, die es erlauben würden, einer Schädigung der Gläubiger (Steuerbehörden, Sozialversicherungen, Gewerbe, Unternehmen usw.) vorzubeugen und sie zu verhindern.
Deshalb ist es gerechtfertigt, dass Personen, die nicht genügend vertrauenswürdig sind, nicht in einen Verwaltungsrat gewählt werden dürfen.