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01.426 · Parlamentarische Initiative · 2001-06-20

Erledigt

Ausgangslage

Der von Pierre Triponez (R, BE), Thérèse Meyer (C, FR), Ursula Haller (V, BE) und Jacqueline Fehr (S, ZH) eingereichten parlamentarischen Initiative "Revision Erwerbsersatzgesetz. Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter" ging seit der letzten Ablehnung einer Mutterschaftsversicherung an der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 eine Reihe anderer parlamentarischer Vorstösse zum gleichen Thema voraus.

Die vorliegende Revision beschränkt sich nach der negativen Volksabstimmung von 1999 auf das politisch Machbare. Mit ihr soll ein bezahlter Mutterschaftsurlaub für alle erwerbstätigen Mütter eingeführt werden. Ab dem Zeitpunkt der Geburt sollen alle erwerbstätigen Mütter künftig während 14 Wochen ein Taggeld erhalten, das 80 Prozent des massgebenden Erwerbseinkommens beträgt. Es wird gleichzeitig ausdrücklich festgehalten, dass weitergehende kantonale oder sozialpartnerschaftliche Lösungen mit dieser Vorlage nicht beschränkt werden und weiterhin möglich sein sollen.

Mit der Finanzierung über die EO wird keine neue Sozialversicherung geschaffen, sondern ein bewährtes Instrument erweitert und ausgebaut. Damit ist ein möglichst einfacher Vollzug gewährleistet. Im Sinne einer Gleichstellung sowie einer Harmonisierung der Taggelder mit dem Unfallversicherungsgesetz und des sich in Revision befindlichen Invalidenversicherungsgesetzes werden die Taggelder der Dienstleistenden von 65 auf 80 Prozent des massgebenden Erwerbseinkommens angehoben.

Die jährlichen Mehrausgaben für die Mutterschaftsentschädigung würden 483 Millionen und diejenigen für die Dienstleistenden 60 Millionen, insgesamt also 543 Millionen Franken betragen. Zur Finanzierung reichen die angehäuften Reserven des Erwerbsersatzfonds in den nächsten Jahren aus, im Jahre 2008 müssten dann die EO-Beiträge von 3 auf 4 Promille und im Jahre 2012 von 4 auf 5 Promille angehoben werden. Die zusätzliche Belastung der Wirtschaft ist bescheiden, in vielen Branchen würden die Arbeitgeber wegen der paritätischen Finanzierung gegenüber heute sogar entlastet. Eine Ausnahme bildet hier insbesondere das Baugewerbe.

Mit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung würde ein wichtiger Schritt in Richtung einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt gemacht. Diese Entwicklung läge auch im Interesse der schweizerischen Wirtschaft.

Für den Bundesrat bildet die Vorlage der SGK-N eine vollkommen angemessene Lösung, um die letzte grosse Lücke im schweizerischen System der sozialen Sicherheit zu schliessen, die durch das Fehlen einer Mutterschaftsentschädigung noch immer besteht. Darum beschloss er am 21. November 2001, diese parlamentarische Initiative zu unterstützen.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:

Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) ist wie folgt abzuändern:

- Der Kreis der entschädigungsberechtigten Personen ist auf Mütter auszudehnen, die während der Schwangerschaft als Arbeitnehmerinnen oder als Selbstständigerwerbende versichert waren.

- Anspruchsberechtigten Müttern ist während 14 Wochen eine Erwerbsersatzentschädigung zu gewähren.

- Mit Ausnahme der in Artikel 9 EOG erwähnten Personen (Rekruten, Zivildienstleistende während der Dauer der Rekrutenschule) ist die Grundentschädigung aller Anspruchsberechtigten einheitlich auf 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens festzulegen, welches vor dem Erwerbsausfall erzielt wurde.

Begründung

Obwohl die Schweizer Stimmberechtigten am 13. Juni 1999 zum dritten Mal in Folge die Einführung einer Mutterschaftsversicherung abgelehnt haben, sind sich heute die meisten Parteien und Verbände einig, dass es den Mutterschutz zu verbessern gilt. Die beiden Kammern haben dann auch bereits einen Vorstoss überwiesen, welcher einen auf einer Mischfinanzierung basierenden vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub verlangt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) seinerseits hat zwei Modelle erarbeitet, welche mittels einer Revision des Obligationenrechtes (OR) einen Mutterschaftsurlaub einführen möchten. Obgleich als Kompromisslösungen gedacht, haben diese Vorstösse alte Gräben neu geöffnet. Einen Ausweg aus der relativ zerfahrenen Situation stellt eine reine Erwerbsersatzlösung dar, welche die erwerbstätigen Mütter in Bezug auf Erwerbsersatzentschädigungen den Dienstleistenden in Armee, Zivilschutz und Zivildienst gleichstellt und ihnen einen vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub gewährt. Damit einerseits die Mütter in den Genuss einer angemessenen Erwerbsersatzentschädigung gelangen und andererseits an alle Erwerbsersatzversicherten vergleichbare Leistungen ausgerichtet werden, ist die Grundentschädigung einheitlich auf 80 Prozent des massgebenden Erwerbseinkommens zu erhöhen (von diesem Ansatz sind einzig die Rekruten auszunehmen). Die generelle Erhöhung der Grundentschädigung brächte zudem den Vorteil, dass die Taggeldentschädigungen im gesamten Sozialversicherungsbereich vereinheitlicht würden, schlägt doch der Bundesrat in seiner Botschaft zur 4. Invalidenversicherungsrevision vor, dass sich neu auch die IV-Taggelder ans System der obligatorischen Unfallversicherung und nicht mehr ans veraltete System der Erwerbsersatzordnung anlehnen.

Ein über die Erwerbsersatzordnung finanzierter Mutterschaftsurlaub für erwerbstätige Mütter hat folgende Vorteile:

- Der Vorstoss wird dem Wunsch vieler erwerbstätiger Frauen nach einem bezahlten vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub gerecht. Auch auf der Leistungsseite stellt er gegenüber den beiden Vernehmlassungsmodellen des EJPD eine Verbesserung dar.

- Dank der paritätischen Finanzierung der ausgebauten Mutterschaftsleistungen dürfte die vorgeschlagene Revision der Erwerbsersatzordnung auch in Wirtschaftskreisen auf eine breite Akzeptanz stossen. Damit dürfte gewährleistet sein, dass die erwerbstätigen Mütter ohne weiteren Zeitverlust in den Genuss derjenigen Leistungen kommen, auf die sie seit langem Anspruch erheben. Das Hauptanliegen der überwiesenen Motion SGK-N 00.3182 (Mutterschutz und Mischfinanzierung), die Gewährung eines bezahlten vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaubs, wird vollumfänglich aufgegriffen und mit einer einfacheren, gerechteren Finanzierung verknüpft. Der vorliegende Vorstoss steht somit nicht in Konkurrenz zur erwähnten Motion, sondern stellt eine wichtige, akzeptanzfördernde Weiterentwicklung dar.

- Angesichts der beträchtlichen Reserven des Erwerbsersatzfonds kann bis auf weiteres auf die Erhöhung der Lohnabzüge verzichtet werden. Um die Finanzen der Erwerbsersatzordnung auch auf mittlere und längere Frist wieder ins Lot zu bringen, dürfte eine moderate Erhöhung des Erwerbsersatz-Beitragssatzes von 0,3 Prozent auf 0,4 Prozent ausreichen.

- Die Beschäftigungsaussichten junger Frauen verbessern sich. Mit jedem Ausbau der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 324a OR erwachsen dem Arbeitgeber im Falle einer Mutterschaft einer seiner Mitarbeiterinnen entsprechend höhere Kosten. Je mehr diese Kosten ansteigen, umso wahrscheinlicher wird es, dass der Arbeitgeber bei der Besetzung einer freien Stelle einem Mann oder einer Frau mittleren Alters den Vorzug gibt.

- Jede Lösung, welche die Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubs von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, stellt für die betroffenen Frauen ein Mobilitätshemmnis dar. Mit der vorgeschlagenen Erwerbsersatzlösung werden die erwerbstätigen Frauen von derartigen Fesseln befreit.

- Die Lasten, welche aus der Gewährung bezahlter Mutterschaftsurlaube entstehen, werden gerechter auf die einzelnen Branchen verteilt. Gemäss heutigem System erwachsen denjenigen Branchen, welche bei den Beschäftigten über einen überdurchschnittlich hohen Frauenanteil verfügen, auch überdurchschnittlich hohe Kosten. Jeder Ausbau der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 324a OR vergrössert dieses Ungleichgewicht. Mittels der Erwerbsersatzlösung kann demgegenüber eine gleichmässige Verteilung der Lasten erreicht werden.

- Seit Inkraftsetzung der Erwerbsersatzordnung im Jahre 1953 entrichten die Frauen Beiträge an dieses Sozialversicherungswerk. Da Frauen jedoch nur in Ausnahmefällen Dienst in der Armee oder im Zivilschutz leisten, gelangen sie kaum je in den Genuss von Erwerbsersatzentschädigungen aus dem Erwerbsersatzfonds. Mit der vorgeschlagenen Revision des Erwerbsersatzgesetzes würde ein von beiden Geschlechtern finanziertes Sozialwerk auf einen Bereich ausgedehnt, der auch den spezifischen Bedürfnissen der Frauen gerecht wird.

- Mit einem vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub sowie einer Grundentschädigung von 80 Prozent sollten die Bedürfnisse der meisten Frauen vollständig abgedeckt werden können. Dennoch verbliebe für die Sozialpartner ein ausreichend grosser Spielraum, um auf gesamtarbeitsvertraglicher Ebene weiter gehende Entschädigungen zu vereinbaren.

- Die Erwerbsersatzordnung hat zum Zweck, Erwerbsausfälle abzudecken, die jemandem während der Zeit erwachsen, während der er einen Dienst für die Allgemeinheit erbringt. Da auch die Leistungen der Mütter der ganzen Gesellschaft zugute kommen, ist es systemkonform, wenn ebenfalls der Erwerbsausfall, der ihnen während der Dauer ihres Mutterschaftsurlaubs erwächst, über Entschädigungsleistungen der Erwerbsersatzordnung abgegolten wird.

- Die Erwerbsersatzordnung würde breiter abgestützt und damit letzten Endes gestärkt.

- Da bei der praktischen Umsetzung der Erwerbsersatzlösung auf erprobte, leistungsfähige Institutionen zurückgegriffen wird, lässt sich der administrative Mehraufwand auf ein absolutes Minimum beschränken.

- Es muss kein neues Gesetz geschaffen werden. Eine den Bedürfnissen der erwerbstätigen Mütter vollauf gerecht werdende Lösung kann in ein bestehendes, etabliertes Gesetz integriert werden.

Verhandlungen

In der Kommission sprach sich lediglich eine Minderheit gegen die parlamentarische Initiative aus mit dem Argument, dass sie den Sozialstaat nicht weiter ausbauen möchte. Im Plenum wiesen Pierre Triponez (R, BE) und die Berichterstatter der SGK-N darauf hin, dass die Initiative, welche von 108 Ratsmitgliedern mitunterzeichnet worden war, einen Kompromiss darstellt, mit dem der Verfassungsauftrag umgesetzt werden kann. Mit 124 zu 36 Stimmen hat der Nationalrat beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Eine Minderheit der FDP-Fraktion und die meisten Vertreterinnen und Vertreter der SVP-Fraktion haben sich dagegen ausgesprochen.

Bei der Diskussion des Gesetzesentwurfs wurden die gleichen Argumente wieder aufgenommen. Eine Kommissionsminderheit, die grundsätzliche Einwände vorbrachte und auf den negativen Ausgang der Volksabstimmung von Juni 1999 hinwies, lehnte die Initiative ab und beantragte Nichteintreten. Diese Argumente fanden wenig Gehör. Alle Fraktionen ausser der SVP empfahlen Eintreten und der Rat stimmte mit 140 zu 27 Stimmen zu.

Der Nationalrat blieb seiner Linie treu und wies alle Änderungsanträge zurück. Er lehnte es ab, einer Kommissionsminderheit Liliane Maury Pasquier (S, GE) zu folgen, die beantragte, den Mutterschaftsurlaub auf 16 Wochen zu verlängern und die Adoption der Mutterschaft gleichzusetzen. Zwei Anträge von Seiten der Gegner der Mutterschaftsversicherung wurden ebenfalls verworfen: die Ausweitung der Leistungen auf nicht erwerbstätige Frauen (Antrag Kurt Wasserfallen (R,BE)) und auf Frauen, die auf freiwilliger Basis Verwaltungsaufgaben in Familienbetrieben übernehmen [Antrag Jürg Stahl (V, ZH)].

Die Koalition hatte auch bei der Schlussabstimmung Bestand. 129 Ratsmitglieder stimmten für den Entwurf, 27 dagegen, die meisten davon Mitglieder der SVP-Fraktion.

Im Ständerat war Eintreten unbestritten. This Jenny (V, GL) reichte einen Antrag auf Streichung der Mutterschaftsentschädigung aus dem Entwurf zur Revision des Erwerbsersatzgesetzes ein. Nur 8 Mitglieder des Ständerates unterstützten seinen Antrag, während 30 andere sich dafür einsetzten, dass der Erwerbsausfall durch Mutterschaft entschädigt wird. Anders als der Nationalrat, der sich mit drei Monaten begnügt hatte, legte die kleine Kammer eine Mindesterwerbstätigkeit von fünf Monaten als Voraussetzung für die Mutterschaftsentschädigung fest. Zudem ist der Ständerat mit 25 zu 10 Stimmen der Mehrheit seiner Kommission gefolgt und hat sich für eine Entschädigung auch im Falle einer Adoption ausgesprochen. Diese würde nur für eine Dauer von vier Wochen gelten, würde sich auf die Mutter beschränken und würde nur ausgezahlt, wenn das Kind bei der Adoption das vierte Altersjahr noch nicht vollendet hat. Bundesrat Pascal Couchepin hat diesen Antrag unterstützt, ohne dabei jedoch zu verschweigen, dass diese Lösung die Akzeptanz des Entwurfs behindern könnte.

Der Nationalrat lehnte trotz des Plädoyers von Liliane Maury-Pasquier (S, GE) für eine Adoptionsentschädigung diese vom Ständerat eingefügte Erweiterung mit 90 zu 60 Stimmen ab. Verschiedene Redner, auch solche aus dem sozialdemokratischen Lager, befürchteten, dass diese Entschädigung die Vorlage gefährden könnte.

Der Ständerat schloss sich dem Nationalrat mit 21 zu 12 Stimmen an.

Im gleichen Paket mit dem Mutterschaftsurlaub wurde das Taggeld für Rekruten und Zivilschutzdienstleistende von 43 auf 54 Franken erhöht. Durchdiener werden nach der Grundausbildung mit 80 Franken entschädigt.

Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 26. September 2004 mit 55,5 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen.

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