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01.465 · Parlamentarische Initiative · 2001-12-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Ausgangslage

Am 13. Dezember 2001 reichte Nationalrat Maurice Chevrier (C, VS) eine parlamentarische Initiative ein, welche die Aufhebung von Artikel 494 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR) verlangt.

Nach Artikel 494 Absatz 1 OR bedarf die Bürgschaft einer verheirateten Person, deren Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten. Artikel 494 Absatz 2 OR sieht in abschliessender Aufzählung die Ausnahmen von diesem Grundsatz vor: Die Zustimmung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn der Bürge im Handelsregister als Inhaber einer Einzelfirma, als Mitglied einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft, als Mitglied der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft oder als geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen ist.

Das Gültigkeitserfordernis der Zustimmung des Ehegatten (Abs. 1) wurde zum Schutz der Familie eingeführt, und die Ausnahmen (Abs. 2) wurden zum einen aus referendumspolitischen Überlegungen und zum andern in der Annahme vorgesehen, dass Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, die nötige Erfahrung und Einsicht besitzen und geschäftstüchtiger sind als die anderen.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beschloss mit 9 zu 7 Stimmen, den Schutz der Familie auf diesem Gebiet zu verbessern und demzufolge die Streichung von Artikel 494 Absatz 2 OR zu beantragen. Eine Kommissionsminderheit war der Meinung, dass für den Fall, dass der Bürge die Hauptschuld einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung verbürgt, auf das Zustimmungserfordernis des Ehegatten verzichtet werden müsse.

Der Bundesrat stimmte in seiner Stellungsnahme dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die vorliegende Parlamentarische Initiative ein.

Mit ihr wird die Bundesversammlung beauftragt, das Obligationenrecht (OR) zu ändern. Die Änderung besteht in der Aufhebung von Artikel 494 Absatz 2 betreffend die Ausnahme vom Grundsatz der Zustimmung des Ehegatten.

Begründung

Im Bürgschaftsrecht scheint mir die Zustimmung des Ehegatten nach Artikel 494 Absatz 1 OR ein heute nach wie vor sinnvoller Grundsatz zu sein. Tatsächlich scheint es mir völlig sachgerecht, daran festzuhalten, dass eine verheiratete Person, bevor sie eine einseitige Bürgschaftsverpflichtung mit möglicherweise dramatischen Folgen eingeht, die Zustimmung des Ehegatten einholen muss.

Das Prinzip der Zustimmung des Ehegatten kommt übrigens auch beim Abschluss anderer Verträge zur Geltung, deren Folgen zwar schwerwiegend, aber zweifellos weniger schädlich sind. Erwähnt sei insbesondere Artikel 169 Zivilgesetzbuch, der festlegt, dass der eine Ehegatte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken kann.

Im Gegensatz dazu halte ich Artikel 494 Absatz 2 OR für überholt, ja anachronistisch. Die Bestimmung nimmt eine im Handelsregister eingetragene Person von der Verpflichtung aus, die Zustimmung des Ehegatten einzuholen. Die Gründe, die zur Einführung dieser Ausnahme geführt haben, haben heute jegliche Geltung verloren. Der Umstand, ob jemand im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, rechtfertigt zu Beginn des 21. Jahrhunderts keine unterschiedliche Behandlung, wenn es um die Fähigkeit des Bürgen geht, Sinn und Tragweite der von ihm eingegangenen Verpflichtungen zu ermessen.

Wenn wir den Wohlstand von Familien schützen oder sie zumindest vor einer Notlage, die einer der beiden Ehepartner nicht vorausahnen konnte, bewahren wollen, müssen wir Artikel 494 Absatz 2 OR aufheben. Dies ist umso wichtiger, als die im Handelsregister eingetragenen Bürgen in Tat und Wahrheit weit gefährdeter sind als andere. Ich denke insbesondere an die Inhaber von Einzelfirmen, an Gesellschafter und Verwaltungsräte, die schon beim ersten Anzeichen von Finanzproblemen ihres Unternehmens nicht davor zurückschrecken, sich als Bürgen zu verpflichten, auch wenn der Ehegatte nichts davon ahnt.

Verhandlungen

Die Kommission des Nationalrates beantragte mit 17 zu 2 Stimmen, der Initiative Folge zu geben. Eine Minderheit der Kommission wollte dieser mit der Begründung, dass kleine Unternehmungen in ihrem Wirtschaftsgebaren behindert würden, wenn die im Handelsregister eingetragene Person die Schulden ihres Betriebes nur mit der Zustimmung des Ehegatten verbürgen könnte, keine Folge geben. Der Nationalrat folgte nach einer kurzen Diskussion mit 106 zu 54 Stimmen der Kommissionsmehrheit und beschloss, der Initiative Folge zu geben.

In der Wintersession 2004 folgte der Nationalrat der Kommissionsmehrheit 82 zu 67, welche die Streichung des Artikel 495 Absatz 2 OR beantragt hatte.

Die Kommission des Ständerates beantragte, mit dem Stichentscheid des Präsidenten, auf die Vorlage nicht einzutreten. Wirtschaftshemmnisse sollten abgebaut und nicht weitere geschaffen werden. Es folgte eine rege Diskussion im Rat. Einige Ratsmitglieder sprachen sich um des Schutzes der Familie willen für, andere sprachen sich um der unternehmerischen Freiheit willen gegen das Eintreten aus. Der Rat beschloss schliesslich mit 16 zu 15 Stimmen, auf das Geschäft einzutreten. Die Vorlage ging somit zurück an die Kommission zur Detailberatung. Diese beantragte erneut mit dem Stichentscheid des Präsidenten, die Vorlage abzulehnen. Der Rat folgte aber entgegen der Empfehlung seiner Kommission dem Nationalrat und nahm dessen Vorlage mit 21 zu 19 Stimmen an.