03.463 · Parlamentarische Initiative · 2003-12-17
Erledigt
Ausgangslage
Nationalrat Kurt Wasserfallen (RL, BE) reichte am 17. Dezember 2003 eine parlamentarische Initiative ein mit dem Ziel, im Arbeitsgesetz (ArG) vorübergehende Sonntagsarbeit für bis zu vier Sonntagsverkäufe, insbesondere sogenannte Weihnachtsverkäufe, ohne Bedürfnisnachweis zuzulassen. Die Kantone sollen in diesem Rahmen die Anzahl Sonntage pro Jahr bestimmen. Die Auflagen des Lohnzuschlages sowie das Einverständnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen jedoch weiterhin gelten.
Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 2A.542/2001 zu einer Beschwerde der Globalbewilligungspraxis für Sonntagsverkäufe im Kanton Bern vom 1. Oktober 2002 aus, dass ein dringendes Bedürfnis für Sonntagsarbeit als gegeben erachtet werden könne, wenn die Öffnung von Verkaufsgeschäften in engem Zusammenhang mit einem Weihnachtsmarkt stehe oder wenn der Sonntagsverkauf einer langen Tradition entspreche. Ferner könne, wie dies im Kanton Tessin der Fall sei, die ausländische Konkurrenz das dringende Bedürfnis aus wirtschaftlichen Gründen rechtfertigen. Im Kanton Bern könne weder eine für den ganzen Kanton geltende Tradition noch die Auslandkonkurrenz eine generelle Bewilligung für Sonntagsarbeit rechtfertigen. Der erwähnte Zusammenhang mit einem Weihnachtsmarkt müsse ebenfalls konkret und im Einzelfall geprüft werden. Mit der vorgeschlagenen Revision soll diese Einzelfallprüfung wegfallen und den Kantonen generell die Möglichkeit eröffnet werden, vier Sonntage zu bestimmen, an denen Verkaufsgeschäfte Personal beschäftigen können. Die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) und des Ständerates (WAK-S) haben an ihren Sitzungen vom 18. November 2004 bzw. von 28. November 2006 die Initiative vorgeprüft und angenommen. Die WAK-N hat unter Beizug des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) am 24. April 2007 dem vorliegenden Erlassentwurf zugestimmt. Eine Minderheit lehnt die Revision ab und beantragt Nichteintreten aus politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen.
Der Bundesrat unterstützt die von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vorgeschlagene Gesetzesänderung.
Die eidgenössischen und die kantonalen Vollzugsbehörden sind, um ihre Aufgaben optimal wahrzunehmen, auf eine transparente Regelung und eine schweizweit einheitliche Regelung angewiesen. Gerade im Rahmen der Beschäftigung von Personal am Sonntag in Verkaufsgeschäften ist bis heute beides nicht verwirklicht. Die Annahme des vorliegenden Revisionsentwurfs würde zu einer Lösung dieser Probleme beitragen.
Der Bundesrat ist zudem der Überzeugung, dass die Annahme der Vorlage eine grosse Entspannung in der Diskussion über die Sonntagsverkäufe herbeiführen würde. Die Betriebe des Detailhandels hätten klare Vorgaben bezüglich Sonntagsverkauf, und die kantonalen Vollzugsbehörden sähen sich nicht mehr mit einzelnen Gesuchen konfrontiert. (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates)
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Die Vorschriften im eidgenössischen Arbeitsschutzrecht (Arbeitsgesetz, dazugehörende Verordnungen) sind dahin gehend anzupassen, dass vorübergehende Sonntagsarbeit für bis zu vier Sonntagsverkäufe, insbesondere so genannte Weihnachtsverkäufe, ohne Bedürfnisnachweis zugelassen ist. Die Kantone bestimmen die Anzahl pro Jahr. Die Auflage des Lohnzuschlags ist einzuhalten. Die Auflage des Einverständnisses der Arbeitnehmenden kann weiterhin, jedoch in möglichst einfacher Form, eingehalten werden.
Begründung
Aufgrund des Bundesgerichtsentscheides 2A.542/2001/dxc zu einer Beschwerde der Gewerkschaften gegen die Globalbewilligungspraxis für Sonntagsverkäufe im Kanton Bern vom 1. Oktober 2002 und einem darauf basierenden Kreisschreiben des Beco des Kantons Bern, das in der Folge vom Seco als Empfehlung übernommen und an alle kantonalen Vollzugsstellen versandt wurde, sind Sonntagsverkäufe in der Vorweihnachtszeit nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen möglich. So sind im Kanton Bern nur noch Sonntagsverkäufe zugelassen, wenn individuell ein Bedürfnis nachgewiesen wird und wenn sie in klar begrenzten Örtlichkeiten und im Rahmen eines jährlichen, wiederkehrenden Weihnachtsmarktes stattfinden. Shopping-Centers erhalten ausdrücklich keine Bewilligung mehr, auch wenn sie eine mehrjährige Tradition nachweisen können.
Dies hat im Kanton Bern zu Empörung, zu vielen Protesten, zu Unsicherheit bei Arbeitgebern und in den Geschäften und vor allem in den Shopping-Centern zu Umsatzeinbussen in vielfacher Millionenhöhe geführt. Für die Geschäftsinhaber und Konsumenten ist schlichtweg nicht einsehbar, weshalb plötzlich solch neue, schikanöse Restriktionen gelten sollen.
Das Seco möchte nun, dass diese Berner Lösung künftig für alle Kantone gelten soll. Sie lautet folgendermassen:
- Sonntagsverkäufe vor Weihnachten dürfen nur noch während der Adventszeit und in klar begrenzten Örtlichkeiten (z. B. Gemeinde, Stadtkerne, Quartier, Dorf, Leist usw.) durchgeführt werden.
- Sie dürfen nur im Rahmen eines jährlich wiederkehrenden Weihnachtsmarktes mit einem ethischen oder kulturellen Gehalt durchgeführt werden. Dabei soll eine Vielzahl von Marktständen überwiegend kunsthandwerkliche Gegenstände anbieten, oder es sollen sich mehrheitlich örtliche Vereine am Markt beteiligen.
- Der alleinige Ausschank von Glühwein, das Betreiben von Verpflegungsständen und Schaustellereinrichtungen, der sporadische Auftritt eines St. Nikolauses, das Verteilen von Lebkuchen und Gritibenzen usw. entspricht nicht einer Tradition und vermag keinen Nachweis für ein dringendes Bedürfnis erbringen.
- Während der Adventszeit darf grundsätzlich nur ein Weihnachtsverkauf am Sonntag durchgeführt werden.
- Ein zweiter Weihnachtsverkauf an einem Adventssonntag kann als Ausnahme innerhalb der örtlichen Eingrenzung dann bewilligt werden, wenn dasselbe Verkaufspersonal nur an einem sonntäglichen Weihnachtsverkauf eingesetzt wird und die übrigen Bedingungen eingehalten werden.
- Ausschlusskriterien: Betriebe, die isoliert, ausserhalb eines Stadtkerns oder eines Dorfes stehen, erhalten keine arbeitsgesetzliche Bewilligung zur Beschäftigung von Personal.
- Der administrative Ablauf betreffend Gesuchseingabe ist in der erwähnten Empfehlung des Beco detailliert geregelt.
Es besteht kein Zweifel, dass diese Bestimmungen das Bundesgerichtsurteil extrem eng und einschränkend auslegen und namentlich das Verbot der Sonntagsöffnung von Shopping-Centern im Lausanner Urteil keine Stütze findet.
Weihnachtsverkäufe haben in den letzten Jahren in der Bevölkerung sehr an Beliebtheit gewonnen und sind vielerorts nicht mehr wegzudenken. Es ist daher nicht einzusehen, dass die Bewilligungspraxis nun plötzlich äusserst restriktiv gehandhabt wird und, so im Kanton Bern, noch durch zusätzliche, vom Arbeitsgesetz nicht gedeckte, administrative Auflagen erschwert wird.
Es ist mir bewusst, dass im Jahre 1996 die Ablehnung der Arbeitsgesetzrevision in der Volksabstimmung auch deshalb erfolgt sein dürfte, weil darin sechs bewilligungsfreie Sonntagsöffnungen vorgesehen waren. Ich verlange deshalb eine geringere und praxisnähere Anzahl der Öffnungen. Ferner weise ich darauf hin, dass in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz schon heute die "spezifischen Bedürfnisse der Kunden" sowie "die Massgabe der örtlichen Verhältnisse und Gebräuche" als Grundlage für das für eine Sonntagsöffnung erforderliche dringende Bedürfnis gelten. Die Konsumbedürfnisse haben sich in den letzten Jahren stark gewandelt, und Sonntagsöffnungen im Advent entsprechen vielerorts nachweisbar einem offensichtlichen Bedürfnis der Kunden. Der pauschale Ausschluss von Shopping-Centern von Sonntagsverkäufen, wie es im Kanton Bern der Fall ist, findet deshalb keine Stütze im Gesetz. Um aber eine rechtsgleiche Praxis in allen Kantonen zu ermöglichen, ist für die maximal vier Sonntage auf einen Bedürfnisnachweis zu verzichten. Die Kantone sollen im vorgeschlagenen Rahmen bestimmen, wie viele Sonntagsverkäufe sie zulassen wollen. Nur so kann den kantonalen Gegebenheiten und Bedürfnissen Rechnung getragen werden.
Verhandlungen
Im Nationalrat befürwortete die Kommissionsmehrheit die Vorlage mit der Begründung, die Revision schaffe nicht nur die vom Detailhandel geforderte Flexibilität, sondern führe auch zur von den Behörden gewünschten Klärung der Rechtslage. Die von der Sozialdemokratischen Fraktion, der Grünen Fraktion und der EVP-EDU-Fraktion unterstützte Kommissionsminderheit bekämpfte die Vorlage, weil eine solche Liberalisierung im Widerspruch zu den Familieninteressen stünde. Zudem würde sie auf Kosten jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen, die ohnehin bereits benachteiligt seien, und auch das wirtschaftliche Interesse dieser Massnahme sei nicht wirklich erwiesen. Ein weiteres Argument der Gegner war das mit nur 50,6 Prozent Ja-Stimmen sehr knappe Ergebnis der Abstimmung über die Änderung des Arbeitsgesetzes (Ladenöffnungszeiten in Zentren des öffentlichen Verkehrs) im November 2005. Eine erste Minderheit beantragte deshalb Nichteintreten, was vom Nationalrat mit 98 zu 68 Stimmen abgelehnt wurde. Eine zweite Minderheit beantragte die Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, bei den Kantonen eine neue Vernehmlassung durchzuführen. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit würde dies jedoch keine neuen Erkenntnisse bringen. Ausserdem würden die Sonntagsverkäufe durch die Gesetzesänderung nicht obligatorisch, weshalb keine Vernehmlassung bei den Kantonen erforderlich sei. Der Rückweisungsantrag wurde mit 92 zu 79 Stimmen abgelehnt. In der Detailberatung betonte Meinrado Robbiani (C, TI), dass die Interessen aller Betroffenen, insbesondere des Personals, berücksichtigt werden müssen, obwohl Flexibilität zu einem Stützpfeiler einer funktionierenden Wirtschaft geworden sei. Zum Schutz des Personals beantragte Robbiani, in Artikel 19 in einem weiteren Absatz vorzusehen, dass bei der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages oder eines Mustervertrages einzuhalten sind. Dieser Antrag wurde mit 93 zu 80 Stimmen abgelehnt. Zuvor war auch ein Antrag einer dritten Minderheit, den Lohnzuschlag auf 75 Prozent festzulegen, mit 95 zu 75 Stimmen abgelehnt worden. In der Gesamtabstimmung passierte die Vorlage mit 104 zu 66 Stimmen.
Der Ständerat trat ohne Gegenstimme auf die Vorlage ein. Die Kommission hatte bei der Prüfung dieser Vorlage einige Kantone angehört, um sich ein besseres Bild von deren Erfahrungen mit der Sonntagsarbeit zu machen. Gestützt darauf beantragte die Kommissionsmehrheit, die Gesetzesänderung zu unterstützen. Eine Kommissionsminderheit beantragte, Artikel 19 des Arbeitsgesetzes so zu ändern, dass die Kantone die Sonntagsarbeit gesetzlich zu regeln haben. Zudem sollen die Kantone vorsehen können, dass bei der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages oder eines Mustervertrages einzuhalten sind. Bundesrätin Doris Leuthard betonte, dass hier die Detailregelung in den Kompetenzbereich der Sozialpartner falle. Der Minderheitsantrag wurde mit 23 zu 10 Stimmen abgelehnt. In der Gesamtabstimmung passierte die Vorlage mit 23 zu 9 Stimmen.
In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 136 zu 58 und im Ständerat mit 25 zu 7 Stimmen angenommen.