04.444 · Parlamentarische Initiative · 2004-06-18
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Ausgangslage
Die am 18. Juni 2004 von Nationalrat Erwin Jutzet (S, FR) eingereichte parlamentarische Initiative verlangt, die obligatorische zweimonatige Bedenkfrist zu flexibilisieren, welche die Ehegatten bei einer auf gemeinsames Begehren beantragten Scheidung einzuhalten haben, bevor sie ihren Scheidungswillen bestätigen können (Art. 111 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches).
Das am 1. Januar 2000 in Kraft gesetzte neue Scheidungsrecht (Art. 111 ff. ZGB) entsprach dem Bedürfnis, die Gesetzesregeln auf diesem Gebiet an die Vorstellungen der heutigen Gesellschaft anzupassen. Kern der neuen Bestimmungen war das Bestreben, die verschuldensunabhängige Scheidung einzuführen, eine Einigung zwischen den Ehepartnern zu erleichtern, die Interessen der Kinder besser zu wahren und die wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung ausgewogen zu regeln. Das neue Scheidungsrecht führte somit namentlich die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111-113 ZGB) und die Scheidung auf Klage nach Ablauf einer Trennungszeit von vier Jahren ein (Art. 114 ZGB). Der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag wird grundsätzlich verschuldensunabhängig geregelt und die wirtschaftliche Stellung geschiedener Frauen wird wesentlich verbessert, indem die während der Ehe bei einer Vorsorgeeinrichtung aufgebaute 2. Säule hälftig aufgeteilt wird. Eine weitere wichtige Neuerung war, dass fortan den geschiedenen Eltern ermöglicht wird, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Den Kindern wird ein Anhörungsrecht gewährt und die Gerichte haben die Möglichkeit, für die von der Scheidung betroffenen Kinder einen Prozessbeistand zu ernennen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Der Bundesrat befürwortet in seiner Stellungnahme die Aufhebung der obligatorischen Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren. Dem berechtigten Anliegen, die Ehegatten vor einer übereilten Scheidung zu schützen, wird mit der neu explizit erwähnten Möglichkeit der Anhörung in mehreren Sitzungen durch das Gericht genügend Rechnung getragen.
(Quelle: Bericht der Rechtskommission des Nationalrates und Stellungnahme des Bundesrates)
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Die Bedenkfrist für die Bestätigung des Scheidungswillens und der -vereinbarung gemäss Artikel 111 Absatz 2 ZGB ist zu flexibilisieren (z. B. Abschaffung des Obligatoriums, bundesrechtliche Regelung der Bestätigungsfristen sowie der Folgen im Fall einer Nichtbestätigung).
Begründung
- Die obligatorische Bestätigung des Scheidungswillens und der -vereinbarung wird von vielen als unnötige Schikane empfunden.
- Sie verhindert eine in vielen Fällen von beiden Parteien gewünschte rasche Scheidung.
- Die maximale Bedenkfrist variiert von Kanton zu Kanton und geht bis zu acht Monaten. In der Zwischenzeit herrscht Rechtsunsicherheit, kann doch eine Partei ohne irgendwelche Begründung und ohne irgendwelche Konsequenzen die Frist unbenützt ablaufen lassen. In diesem Falle muss das Scheidungsverfahren von neuem beginnen.
- Mit der Verkürzung der Trennungsfrist von vier auf zwei Jahre gemäss Artikel 114 ZGB wird sich ein Scheidungswilliger bzw. eine Scheidungswillige ernsthaft fragen, ob er oder sie nicht schneller mittels Klage zur Scheidung kommt als mit einem gemeinsamen Begehren. Das widerspricht dem Sinn und Geist des neuen Scheidungsrechtes. Dieses sieht für das gemeinsame Scheidungsbegehren die freiwillige Gerichtsbarkeit mit zwei Gesuchstellern vor. Das neue Recht wollte nach Möglichkeit Scheidungen auf einseitige Klage mit dem dazugehörenden Parteiprozess vermeiden.
Verhandlungen
Der Nationalrat folgte dem Entwurf seiner Kommission. Ein Minderheitsantrag, der Nichtentreten verlangte, wurde mit 151 zu 13 Stimmen abgelehnt. Auch ein weiterer Minderheitsantrag, der eine siebentägige Widerrufsfrist vorsehen wollte, wurde abgelehnt.
Der Ständerat beschloss Eintreten ohne Gegenstimmen. Abweichend vom Nationalrat nahm er kleinere Änderungen im Wortlaut von Artikel 111 Absatz 2 sowie den Artikeln 287 und 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor.
Der Nationalrat folgte den Beschlüssen des Ständerates.
In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 180 zu 9 und im Ständerat mit 38 zu 0 Stimmen angenommen.