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05.3798 · Motion · 2005-12-14

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer ist wie folgt zu ändern:

Artikel 52 Eidgenössische Steuerverwaltung

Abs. 2

Auf schriftliche Anfragen zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen von konkret umschriebenen Sachverhalten hat die Eidgenössische Steuerverwaltung innert angemessener Frist eine rechtsverbindliche Auskunft zu erteilen.

Begründung

Damit der Steuerpflichtige seine Aufgabe bei der Selbstveranlagung wahrnehmen kann, ist er darauf angewiesen, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung klare, zeitgerechte und auf seine konkrete Situation bezogene Auskünfte zu erhalten. Insbesondere KMU, die keine Möglichkeit haben, Spezialisten beizuziehen, müssen sich auf diese Möglichkeit stützen können. Die heutige Situation, in welcher oft Monate auf eine Antwort gewartet werden muss und diese häufig aus einer Aneinanderreihung von allgemeinen, nicht auf die konkrete Situation bezogenen Textbausteinen besteht, ist unbefriedigend.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.