05.404 · Parlamentarische Initiative · 2005-03-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Ausgangslage
Das Phänomen der Verstümmelung weiblicher Genitalien betrifft auch die Schweiz. Trotz der bereits heute geltenden Strafbarkeit dieser Praktiken und trotz der im Bereich der Sensibilisierung und Information eingeleiteten Massnahmen gibt es bisher keine Hinweise darauf, dass das Auftreten solch schwerwiegender Eingriffe in die Integrität und Würde der betroffenen Mädchen und Frauen signifikant zurückgedrängt wird.
Um die mit der heute geltenden, nicht für alle Formen von Genitalverstümmelung einheitlichen Rechtslage einhergehenden Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten zu überwinden und um ein eindeutiges Signal der Ächtung dieser gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu setzen, schlägt die Kommission die Einführung eines neuen, spezifischen Straftatbestandes der Verstümmelung weiblicher Genitalien vor. Zudem soll - im Unterschied zum geltenden Recht - eine im Ausland begangene Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Schweiz auch dann bestraft werden können, wenn sie am Tatort nicht strafbar ist. (Bericht der Kommission NR : 30.04.2010)
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Der Bund arbeitet eine Strafnorm aus, welche die sexuelle Verstümmelung von Frauen oder die Aufforderung dazu in der Schweiz mit Strafe bedroht. Für in der Schweiz niedergelassene Personen soll diese Regelung auch gelten, wenn die Tat im Ausland begangen wurde.
Begründung
Unter sexueller Verstümmelung versteht man alle Eingriffe, durch welche aus nichttherapeutischen Gründen die äusseren Geschlechtsorgane der Frau teilweise oder gänzlich entfernt oder die weiblichen Geschlechtsorgane beeinträchtigt werden. Die häufigsten Formen solcher Verstümmelungen sind die Beschneidung und die Infibulation. Der Europarat, die WHO, die Unicef, die Uno und insbesondere der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) bezeichnen diese Praktiken als unmenschlich. Sie verstossen gegen die menschliche Würde und gegen das unveräusserliche Selbstbestimmungsrecht einer Person. Diese Verstümmelungen beruhen auf bis heute ungeklärten Traditionen und haben zum Ziel, den Frauen jegliches sexuelle Lustgefühl zu nehmen, um sie besser unter Kontrolle zu haben. Hinzu kommt, dass sexuelle Verstümmelungen grosse Gefahren für die Gesundheit mit sich bringen: das Risiko der Übertragung von Aids während des Eingriffs; den Tod durch Verbluten oder durch Infektionen; langfristige Folgen, wie schwere Gefahren beim Gebären oder psychosexuelle und psychologische Folgeschäden.
Die Schweizer Behörden sind sich der Wichtigkeit des Kampfes gegen sexuelle Verstümmelungen bewusst. 130 Millionen Frauen auf der ganzen Welt sind davon betroffen. Die Schweiz ist insbesondere in internationalen Organisationen aktiv, die sich gegen diese Verstümmelungen einsetzen. Darüber hinaus unterstützt das EDA im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Initiativen von lokalen Organisationen, vor allem in Afrika, welche diese Praktiken abschaffen wollen. Die Situation auf Schweizer Boden hingegen bleibt unklar.
Der Aktionsplan der Schweiz für die Folgearbeiten der 4. Uno-Weltfrauenkonferenz von Beijing fordert, dass in Erfahrung gebracht wird, ob auch in der Schweiz sexuelle Verstümmelungen praktiziert werden. Gegebenenfalls sollen Massnahmen ausgearbeitet werden. Eine kürzlich von der Unicef durchgeführte Studie zeigt nun, dass auch die Schweiz von diesem Problem betroffen ist. Das medizinische Personal und die Sozialdienste kommen oft mit beschnittenen Frauen in Berührung. Noch beunruhigender ist jedoch, dass laut dieser Studie auch hierzulande sexuelle Verstümmelungen vorgenommen werden. Angesichts dieser Situation besteht dringender Handlungsbedarf.
Die Anzahl der Länder, die eine Gesetzgebung zur Ausrottung der sexuellen Verstümmelung geschaffen haben, hat zugenommen. Dies wurde von der Uno als wichtiger Fortschritt gewertet. Zu diesen Ländern gehören afrikanische Staaten, aber auch zahlreiche westliche Länder wie Frankreich, wo sexuelle Verstümmelungen markant abgenommen haben, seit sie mit schweren Strafen bedroht werden.
Im Jahr 2000 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Gadient 00.3365, "Kampf gegen Mädchenbeschneidung", drei Grundprinzipien seiner Aussenpolitik genannt, die, so scheint es mir, auch in unserem Land gelten: Schutz der Menschenrechte, Gleichstellung von Frau und Mann und Verbesserung der Gesundheit.
In der Schweiz verstossen sexuelle Verstümmelungen gegen das Gesetz. Sie stellen strafbare Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit dar und gelten als schwere Körperverletzungen (Art. 122 StGB). Die Bestrafung dieser Verstümmelungen ist also in der Schweiz rechtlich schon heute möglich. Die spezifische Erwähnung dieses Verbrechens im Gesetz hätte aber eine erzieherische Wirkung, vor allem bei denjenigen Personen, die am meisten von diesem Übel betroffen sind: den Migranten und Migrantinnen. Erfahrungen anderer Länder (nordische Staaten, Frankreich usw.) haben gezeigt, dass die Zahl sexueller Verstümmelungen unter dem gemeinsamen Druck der Justiz und der Organisationen, die gegen diese Verstümmelungen ankämpfen, massiv zurückgegangen ist. In Frankreich zum Beispiel haben die im französischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen offensichtlich eine abschreckende Wirkung auf wirtschaftlich und sozial weniger gut gestellte Familien.
Im Übrigen hat der Europarat in einem von unserer Kollegin Ruth-Gaby Vermot-Mangold abgefassten Bericht die Regierungen der Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, spezifische Rechtsvorschriften zum Verbot der Genitalverstümmelung einzuführen und diese als Verletzung der Menschenrechte und der körperlichen Unversehrtheit zu deklarieren ("Mutilations sexuelles féminines", Doc. 9076, Rapport de la Commission sur l'égalité des chances pour les femmes et les hommes; Berichterstatterin: Frau Ruth-Gaby Vermot-Mangold, Schweiz, 3. Mai 2001).
Allerdings kann die Einführung von strengen Strafnormen hierzulande nicht verhindern, dass sich in der Schweiz niedergelassene Eltern ins Ausland begeben, um an ihrer Tochter eine sexuelle Verstümmelung vornehmen zu lassen. Damit der Kampf gegen dieses Verbrechen effizient geführt werden kann, muss eine Strafnorm erlassen werden, welche die Vornahme solcher Verstümmelungen und die Aufforderung dazu in der Schweiz auch dann mit Strafe bedroht, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Durch diese Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereiches des Schweizerischen Strafrechtes würde ein Repressionsinstrument gegen den "Beschneidungs- und Infibulations-Tourismus" geschaffen. Dies nach dem Vorbild einer vom Parlament im Jahre 2002 verabschiedeten Strafbestimmung (Art. 5 Abs. 1 StGB), welche die Verfolgung und Bestrafung von Sexualdelikten, die in der Schweiz lebende Personen gegen Unmündige im Ausland begangen haben, ermöglicht.
Aus all diesen Gründen und gestützt darauf, dass sexuelle Verstümmelungen ein Verbrechen darstellen, ist es absolut notwendig, gesetzgeberisch tätig zu werden.
Verhandlungen
Im Nationalrat wurde Eintreten ohne Gegenantrag beschlossen. In der Detailberatung war umstritten, mit welcher Formulierung man die verbotene Handlung am besten umschreiben und sicherstellen könne, dass nur Beschneidungen, nicht aber sämtliche Verletzungen der weiblichen Genitalien erfasst würden. Auf Antrag der Kommissionsmehrheit entschied sich der Rat schliesslich für eine umfassende Formulierung, welche die erlaubten Eingriffe nicht ausdrücklich ausnimmt. Man vertraue darauf, so die Sprecherin der Kommissionsmehrheit Thanei Anita (S, ZH), dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte Vernunft walten liessen und es nie zu einem Verfahren wegen einer kosmetischen Operation kommen werde.
Auch im Ständerat war Eintreten unbestritten. Die Kleine Kammer nahm noch kleinere redaktionelle Änderungen vor, welche der Grosse Kammer diskussionslos übernahm.
In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 195 zu 1 und im Ständerat mit 44 zu 0 Stimmen angenommen.