08.525 · Parlamentarische Initiative · 2008-12-19
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Parlamentsgesetz oder das Finanzhaushaltgesetz ist so zu revidieren, dass sehr hohe Zusatz- und Nachtragskredite selbst bei Dringlichkeit der vorgängigen Bewilligung durch die Bundesversammlung bedürfen.
Begründung
Je grösser die Tragweite eines Beschlusses ist, desto höherer Legitimation bedarf er. Nach diesem Grundsatz kann zu Recht verlangt werden, dass dringliche Verpflichtungen für sehr hohe Beträge vorgängig von der Bundesversammlung bewilligt werden müssen.
Der Mindestbetrag, ab welchem eine Verpflichtung dem Parlament vorgängig zu unterbreiten ist, könnte in Prozenten des Bundesbudgets oder in Franken festgelegt werden - beispielsweise bei 1 oder 4 Prozent bzw. bei 500 Millionen oder 2 Milliarden Franken.
Auf jeden Fall erscheint es gerechtfertigt, dass künftig ein dringlicher Kredit in der Höhe des für die Rettung der UBS vorgesehenen Investitionskredits vorgängig von der - nötigenfalls dringlich einberufenen - Bundesversammlung bewilligt wird. Bei höchster Dringlichkeit könnte die Verpflichtung noch vor der Bewilligung eingegangen werden; sie müsste aber in diesem Fall innert weniger Arbeitstage nachträglich von der Bundesversammlung genehmigt werden.
Bei Bedarf könnte die Gesetzesänderung durch eine Zwischenstufe ergänzt werden, indem für eine dringliche Verpflichtung vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation einzuholen ist.