08.5373 · Fragestunde. Frage · 2008-12-08
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
In der Verordnung über die Eigenmittel und die Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (SR 952.03) steht unter Artikel 49 Absatz 3 (Positionsklassen): "In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden:
Ziff. 3
Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen".
Wie verträgt sich dies mit den von der UBS gegründeten, auf verbrieften Hypotheken basierenden, von externen Rating-Agenturen bewerteten und jetzt in die Zweckgesellschaft auszulagernden Fonds?
Wie stellt sich der Bundesrat dazu?
Hat die Bank die Vorschriften missachtet und die Bankenkommission nichts davon bemerkt?