Lexipedia

09.447 · Parlamentarische Initiative · 2009-06-10

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Die Bundesversammlung wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung von Artikel 69 des Strafgesetzbuches vorzulegen, welche die Einziehung von Raserfahrzeugen als Tatwaffe explizit ermöglicht und juristische Unsicherheiten bezüglich der Einziehung von Raserfahrzeugen ausräumt.

Zudem sollen klare gesetzliche Vorschriften zur Einziehung von Raserfahrzeugen geschaffen werden, die auch Fahrzeuge erfassen, die nicht im Eigentum des Täters stehen, sofern dem Besitzer mangelhafte Vorsicht bei der Zurverfügungstellung des Fahrzeuges vorzuwerfen ist.

Begründung

Das Strafgesetzbuch sieht grundsätzlich die Einziehung von Tatwerkzeugen vor, die die Sicherheit von Menschen gefährden. Trotzdem kommt die Einziehung von Fahrzeugen von Rasern selten vor und ist nach geltendem Recht juristisch umstritten. Um Wiederholungstaten von Rasern zu verhindern und die Verfügbarkeit der Fahrzeuge einzudämmen, braucht es klare rechtliche Regelungen, die die Einziehung von Raserfahrzeugen ermöglichen. Zudem müssen die rechtlichen Grundlagen für die Einziehung von geleasten und ausgeliehenen Raserfahrzeugen geschaffen werden, damit Rasern künftig keine Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden.

Als Raser gelten Personen, die durch absichtliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Überschreitung um mehr als 40 Stundenkilometer), waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem Rennen mit Motorfahrzeugen, das hochgradige Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sind.

Einziehung von Raserfahrzeugen | Lexipedia | Lexipedia