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Integration der Komplementärmedizin in die Ausbildung von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern

09.463 · Parlamentarische Initiative · 2009-06-12

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) wird wie folgt geändert:

Art. 8 Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik:

...

Bst. j

haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin.

Art. 9 Pharmazie

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Pharmazie:

Bst. a

kennen und verstehen namentlich die wissenschaftlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung von klassischen und komplementärmedizinischen Arzneimitteln und pharmazeutischen Hilfsstoffen und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften;

...

Begründung

Zwei Drittel des Volkes und alle Stände haben am 17. Mai 2009 mit der Annahme des Verfassungsartikels 118a zur Komplementärmedizin eindeutig entschieden, die Komplementärmedizin im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Therapeutinnen und Therapeuten muss sich am Verfassungsauftrag und an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientieren. So muss zum Beispiel jeder Schulmediziner über Basiswissen der ärztlichen Methoden der Komplementärmedizin verfügen, um seinen Patientinnen und Patienten bei akuten und chronischen Krankheiten die jeweils beste Behandlung verschreiben zu können.