09.530 · Parlamentarische Initiative · 2009-12-11
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 20.02.2015
Die Kommission hat einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs an ihren Rat überwiesen. Dieser Entwurf sieht vor, dass Personen, die ungerechtfertigte Zahlungsbefehle erhalten haben, Betreibungen leichter löschen lassen oder zumindest dafür sorgen können, dass sie Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden (09.530).
Auszug aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 01.07.2015
Der Bundesrat verzichtet darauf, in Bezug auf den von der RK-N vorgeschlagenen Artikel 8b E-SchKG einen konkreten Antrag zu stellen. Die von der RK-N vorgeschlagene Einführung eines neuen Artikel 8b E-SchKG würde aus seiner Sicht eine sinnvolle und angemessene Massnahme darstellen, um die dargestellten Probleme zu beheben. Als Alternative denkbar wäre allerdings auch die Einführung einer neuen Bestimmung, die es ermöglichen würde, dass Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung gegeben wird, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat und der Gläubiger während einer bestimmten Frist keine Anstalten getroffen hat, diesen beseitigen zu lassen.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), insbesondere in Artikel 85a, sind die Voraussetzungen für eine rasche Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle zu schaffen, sodass die Interessen der Personen gewahrt werden, die eine Klage auf Aberkennung der Schuld einreichen müssen, weil die Schuld gar nie bestand oder bereits getilgt ist.
Begründung
Nach Artikel 38 Absatz 1 SchKG werden auf dem Wege der Schuldbetreibung "die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind". Doch leider wird dieses gesetzlich verbriefte Recht häufig missbraucht: Eine Betreibung wird unbegründeterweise eingeleitet, ohne dass überhaupt eine Schuld besteht. Dadurch entstehen den Personen, die sich unbegründet einer Betreibung ausgesetzt sehen, beträchtliche Schwierigkeiten.
So kommt es vor, dass diese Personen bei wichtigen Geschäften offensichtliche Nachteile erleiden, etwa beim Abschluss eines Mietvertrags - der oft nur möglich ist, wenn die Mieterin oder der Mieter ihre oder seine Zahlungsfähigkeit belegen kann - oder auch auf der Stellensuche oder im sensiblen Bereich der öffentlichen Aufträge. Wer nach Artikel 85a SchKG feststellen lassen will, dass die Schuld nicht besteht, muss ein beschleunigtes Rechtsverfahren anstrengen.
Die gesetzliche Regelung führt noch in einem anderen Sinne zu Problemen. So muss der mutmassliche Gläubiger für ein Betreibungsverfahren über einen Betrag von 5 000 000 Franken einen Gebührenvorschuss von weniger als 500 Franken leisten. Hingegen ist für die entsprechende Aberkennungsklage nach Artikel 85a SchKG die Spruchgebühr vorzuschiessen, und diese kann bis zu 50 000 Franken betragen (vgl. Gesetz über die Gerichtsgebühren des Kantons Tessin).
Bei der Löschung eines ungerechtfertigten Betreibungsverfahrens erwachsen den Personen, die das Nichtbestehen der Schuld feststellen lassen müssen, also auch erhebliche finanzielle Nachteile, und dies unabhängig davon, ob die Schuld überhaupt je bestand oder bereits getilgt wurde. Hinzu kommt noch die Dauer des ganzen Verfahrens.
Daher ist es nötig, dass man sich erneut mit dieser Problematik befasst.
Denkbar wäre beispielsweise, dass die durch die Betreibung gesicherte Forderung vor Ablauf einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss und dass andernfalls die Betreibung hinfällig und der Zahlungsbefehl gelöscht und aufgehoben wird.
Verhandlungen
Debatte im Nationalrat, 21.09.2015
Nationalrat will Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen erhöhen
Wer ungerechtfertigt betrieben wird, soll dafür sorgen können, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Dafür hat sich am Montag der Nationalrat als Erstrat ausgesprochen. Einzig die SVP lehnte die Gesetzesrevision ab.
Heute ist es relativ aufwendig, bei ungerechtfertigten Betreibungen einen Eintrag aus dem Betreibungsauszug entfernen zu lassen. Ein Eintrag kann aber erhebliche Nachteile mit sich bringen, insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche oder bei Kreditanträgen.
Betreibungen sind einfach einzuleiten und bleiben auch im Register stehen, wenn der Betriebene die Betreibung mit einem Rechtsvorschlag gestoppt hat. Reine Schikanebetreibungen seien zwar selten, doch komme es häufig zu Betreibungen wegen teilweise oder vollständig bestrittener Forderungen, sagte Margret Kiener Nellen (SP/(BE) im Namen der Kommission.
Grosser Zuspruch
Das Parlament will darum dafür sorgen, dass Dritte nicht von ungerechtfertigten Betreibungen erfahren. Den Anstoss gab eine parlamentarische Initiative von Fabio Abate (FDP/IT). Die Rechtskommission des Nationalrates arbeitete einen Entwurf aus, um das Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs entsprechend abzuändern.
Der Vorschlag stiess im Rat auf breite Zustimmung. Der Nationalrat sprach sich mit 134 zu 36 Stimmen bei 12 Enthaltungen für die Vorlage aus. Einzig die SVP lehnte das Geschäft wegen des bürokratischen Mehraufwands ab.
Streichung nicht in jedem Fall
Nach dem Willen des Nationalrates sollen betriebene Personen in Zukunft beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch stellen können, dass eine hängige Betreibung Dritten nicht mitgeteilt wird. Das Betreibungsverfahren würde aber weitergeführt.
Für den Entscheid werden formale Voraussetzungen geprüft, aber nicht der Bestand der Forderung oder die Rechtmässigkeit der Betreibung. Die Betreibung soll Dritten dann mitgeteilt werden, wenn seit der Anhebung der Betreibung und in den sechs Monaten zuvor beim gleichen Betreibungsamt Betreibungen von mindestens zwei weiteren Gläubigern eingeleitet worden sind.
Nach Ansicht des Nationalrates spricht in diesem Fall viel dafür, dass die Betreibungen nicht ohne Grund erfolgt seien. Das Register könne damit notorische Spät- und Nichtzahler weiterhin ersichtlich machen. Die Betreibung würde Dritten auch dann mitgeteilt, wenn in den vergangenen zwölf Monaten gegen den Schuldner vor dem gleichen Betreibungsamt eine Betreibung fortgesetzt wurde.
Der Nationalrat entschied zudem, die Frist für das Erlöschen des Betreibungsanspruchs von einem Jahr auf sechs Monate zu verkürzen. Bundesrätin Simonetta Sommaruga verwies vergeblich darauf, dass eine kürzere Frist keine Folgen für den Registerauszug habe. Dagegen seien die Nachteile erheblich. Dem Schuldner bliebe etwa weniger Zeit, um seine Schulden in Raten zu tilgen.
Kompliziertes System
Das Anliegen des Parlaments stösst beim Bundesrat auf offene Ohren. Das vorgeschlagene System sei aber kompliziert und nicht einfach umsetzbar, befand die Landesregierung. Sie hatte deshalb eine Alternative vorgeschlagen.
Betreibungen, gegen die sich die betriebene Person mittels Rechtsvorschlag wehrt, sollen demnach auf Gesuch nicht mehr im Auszug erscheinen. Ein Gesuch auf Löschung kann nach Ablauf einer gewissen Frist beim Betreibungsamt gestellt werden, sofern der Gläubiger bis dahin keine Anstalten getroffen hat, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen.
Eine Minderheit aus den Reihen der SVP beantragte, die Vorlage an die Kommission zurückzuweisen, um nochmals über den alternativen Vorschlag des Bundesrates zu beraten. Der Antrag scheiterte mit 123 zu 50 Stimmen.
Debatte im Ständerat, 22.09.2016
Ständerat stärkt Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen
(sda) Wer ungerechtfertigt betrieben wird, soll dafür sorgen können, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Das hat der Ständerat entschieden. Er wählte aber ein anderes Modell als der Nationalrat.
Heute ist es aufwendig, bei ungerechtfertigten Betreibungen einen Eintrag aus dem Betreibungsregister entfernen zu lassen. Wegen möglicher Nachteile bei der Stellen- oder Wohnungssuche will das Parlament dafür sorgen, dass Dritte wenigstens nichts davon erfahren.
Nach dem Willen des Nationalrats sollen betriebene Personen in Zukunft beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch stellen können, dass eine hängige Betreibung Dritten nicht mitgeteilt wird. Das Betreibungsverfahren würde aber weitergeführt.
Für den Entscheid sollen formale Voraussetzungen geprüft werden, aber nicht der Bestand der Forderung oder die Rechtmässigkeit der Betreibung. Die Betreibung soll Dritten dann mitgeteilt werden, wenn seit der Anhebung der Betreibung und in den sechs Monaten zuvor beim gleichen Betreibungsamt Betreibungen von mindestens zwei weiteren Gläubigern eingeleitet worden sind.
System zu kompliziert
Das ist aus Sicht des Ständerats zu kompliziert und zudem nur schwer umsetzbar. Er hat sich daher am Donnerstag für das Konzept des Bundesrats ausgesprochen: Betreibungen, gegen die sich die betriebene Person mit einem Rechtsvorschlag wehrt, sollen auf Gesuch nicht mehr im Auszug erscheinen.
Ein Gesuch auf Löschung kann nach Ablauf einer gewissen Frist beim Betreibungsamt gestellt werden, sofern der Gläubiger bis dahin keine Anstalten getroffen hat, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen.
Den Vorschlag des Bundesrats übernahm der Ständerat auch bei der Frist für das Erlöschen des Betreibungsanspruchs. Der Nationalrat hatte entschieden, diese von einem Jahr auf sechs Monate zu verkürzen. Der Ständerat hingegen will an der Frist von einem Jahr festhalten.
Einige wenige Ratsmitglieder wollten beim geltenden Recht bleiben. Nach Ansicht von Thomas Hefti (FDP/GL) ist das heutige System einfach und wirkungsvoll. Auf der anderen Seite gebe es keine Hinweise darauf, dass in vielen Fällen eine Nicht-Schuld betrieben werde.
Die Mehrheit hingegen sah Handlungsbedarf. Der Zahlungsbefehl sei zum Erpressungsmittel geworden, sagte Fabio Abate (FDP/TI), der die Gesetzesänderung angestossen hatte. In der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat die Vorlage mit 32 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung an. Diese geht zurück an den Nationalrat.
Debatte im Nationalrat, 05.12.2016
Lösung zu ungerechtfertigten Betreibungen in Sicht
Wer ungerechtfertigt betrieben wird, soll dafür sorgen können, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Das will das Parlament. Bisher waren sich National- und Ständerat aber in den Einzelheiten nicht einig. Nun hat sich das Modell der kleinen Kammer durchgesetzt.
Der Nationalrat folgte am Montag inhaltlich dem Beschluss des Ständerates, wählte aber eine leicht abweichende Formulierung. Seine Kommission hatte dies vorgeschlagen. Die neue Formulierung passe besser zur Systematik des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, sagte Kommissionssprecher Beat Flach (GLP/AG).
Betreibungsämter sollen demnach Dritten keine Auskunft geben über Betreibungen, wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch des Schuldners vorliegt.
Es sei denn, der Gläubiger erbringt in einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von zwanzig Tagen den Nachweis, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
Heute ist es aufwendig, bei ungerechtfertigten Betreibungen einen Eintrag aus dem Betreibungsregister entfernen zu lassen. Wegen möglicher Nachteile bei der Stellen- oder Wohnungssuche will das Parlament dafür sorgen, dass Dritte nichts davon erfahren.
Der Nationalrat hatte sich ursprünglich für ein anderes Modell ausgesprochen. Aus Sicht des Ständerates wäre dieses aber zu kompliziert und nur schwer umsetzbar gewesen.
Debatte im Ständerat, 14.12.2016
Ungerechtfertigte Betreibungen bleiben geheim
Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Das Parlament hat dazu eine Gesetzesänderung beschlossen.
Am Mittwoch hat der Ständerat die letzte Differenz zum Nationalrat ausgeräumt. Das Geschäft ist damit bereit für die Schlussabstimmung. Am Ende ging es nicht mehr um inhaltliche Fragen, sondern um die Formulierung. Diese steht nun.
Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 14.01.2022
Die Kommission reagiert auf verschiedene Entscheide des Bundesgerichts und kommt zum Schluss, dass die Regelung betreffend die Nichtbekanntgabe von Beitreibungseinträgen (Art. 8a SchKG), welche auf die parlamentarische Initiative Abate (09.530) zurückgeht, präzisiert werden muss. Die Kommission verfolgt damit das Ziel, den Willen des Gesetzgebers unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen und hat deshalb einstimmig beschlossen zwei Kommissionsinitiativen einzureichen. Die Initiative (22.400) zielt darauf ab, klarzustellen, dass die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe auch erst nach Ablauf eines Jahres stellen kann. Die Initiative (22.401) sieht vor, dass auch das Unterliegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren ein Grund für die Nichtbekanntgabe der Betreibung ist.
Auskünfte
Simone Peter, Kommissionssekretärin,
058 322 97 47,
rk.caj@parl.admin.ch