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09.5624 · Fragestunde. Frage · 2009-12-07

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Trifft es zu, dass auch nach dem 11. September 2001 im Falle von Straftaten Gesuche um Auslieferung von Personen oder geschützten Daten stets auch unter dem Vorbehalt der Wahrung von "Souveränität, Sicherheit, Ordre public und anderen wesentlichen Interessen" zu prüfen und allenfalls zu verweigern sind und dass Artikel 267 StGB (diplomatischer Landesverrat) Schweizer Beamte und Dienststellen auch davon abhalten soll, aus eigener Initiative fremden Stellen spontan Informationen zukommen zu lassen, welche die Interessen der Schweiz gefährden könnten?